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Verfasst am: 27.12.04, 13:29 Titel: Möglichkeiten, eine Unterlassung zu erzwingen?
Hallo!
Also ich hätte mal eine allgemeine Frage.
Es sei angenommen der Fall nach einer Beziehung die etwa 1 Jahr gedaurt hat, trennt sich das Paar, und der Partner hat bei der Partnerin 120 euro schulden.
Nun behauptet der Parnerin jedoch über ein Jahr nach der Beziehung, dass
sie noch Anspruch auf plötzlich 170 euro hat. (es hat sich langsam gesteigert, erst waren es 130, dann 150, und sie verlangt jeden Monat mehr, ohne es zu begründen, und meint jeden Monat es war schon immer der betrag)
Zu beweißen gibt es nichts, da es weder je etwas schriftliches gab, und nochdazu alles ca 18 monate her ist.
Der Partner hat jetzt, den tatsächlich ausstehenden Betrag von 120,10 Euro überwiesen. Jedoch verbreitet die Partern in der geimeinsamen Bekanntschaft,
dass er Schulden hat, nicht bezahlen kann, und nicht bezahlen will um ihr
Schaden zuzufügen. Sie macht ihn wo es geht schlecht, und macht sogar die
Aussage, dass sie ihn anzeigen würde wegen einer Vergewaltigung, wenn sie nicht mehr Geld von ihm bekommt.
Was ist zu tun? Gibt es nicht einen Schutz vor Rufmord?
Kann eine Unterlassungsklage oder ähnliches helfen?
Wie sieht es mit rechtlicher Hilfe aus, wenn beide Schüler / Studenten sind?
Sie nerven. Die Frage war doch schon hinreichend anonym. Im Übrigen sollte man diese Regel abschaffen.
Das StGB kennt die Bestimmungen zur Verleumndung:
§ 187 StGB
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Sache wird von der Staatsanwaltschaft geprüft, eines Anwalts bedarf es nicht.
Danke, für die Antworten.
Was genau kann jetzt jedoch der Partner (A) genau tun?
Gibt es für ihn nur die Möglichkeit, die Sacher durch eine Anzeige zu regeln?
Oder gibt es außergerichtliche Möglichkeiten?
Heißt eine Anzeige überhaupt, dass es dabei vor Gericht enden muss?
Gruß
Gast
1. A stellt Strafanzeige, Staatsanwalt kann anklagen oder gegen Geldauflage einstellen. Bei Jugendstrafrecht, ggf. Verwarnung.
2. A droht nur mit Strafanzeige, wenn Partner nicht aufhört.
3. Unterlassungsklage gegen Partner (Verlierer bezahlt, wenn Partner arm, zahlt A alles, ggf. Anwalt erforderlich).
Sie nerven. Die Frage war doch schon hinreichend anonym. Im Übrigen sollte man diese Regel abschaffen.
Das
tschuldigung, hab mich verlesen
Übrigens, wenn hier im Forum diese Regel abgeschafft werden würde kämen wohl ganz schnell die ersten Klagen zu Stande, die dann viel warscheinlicher zur Schliessung / Bestrafung des FDR führen würden.
Wenn das passende Gesetz abgeschafft werden würde würden sich Leute, die hier nach etwas gefragt haben, darauf berufen wollen, da es ja ein Anwalt geschrieben hat, das gäbe dann auch Ärger...
mich würde mal interessieren, ob es irgend einen Grund gab (zB Klagedrohung), dass diese Regel aufgenommen wurde.
Im Usenet, bei google-groups, ist es üblich, dass über alle möglichen Themen auch zur Rechtsberatung offen diskutiert und geholfen wird ohne dass daran jemand Anstoß nimmt.
Zitat:
Wenn das passende Gesetz abgeschafft werden würde würden sich Leute, die hier nach etwas gefragt haben, darauf berufen wollen, da es ja ein Anwalt geschrieben hat, das gäbe dann auch Ärger...
§ 675 Abs. 2 BGB
Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
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