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Krankenvers. zahlt NICHT alle Fahrtkosten bei Krebstherapie

 
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Klein_Rudi
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.05.2006
Beiträge: 102

BeitragVerfasst am: 09.02.07, 18:32    Titel: Krankenvers. zahlt NICHT alle Fahrtkosten bei Krebstherapie Antworten mit Zitat

Hallo,

Patient A ist an Krebs erkrankt und muss nun mehrmals wöchentlich mit dem Taxi (verordnet durch den Hausarzt) ins 40Km entfernte Krebszentrum zur Behandlung.

Nun stellt das Taxiunternhemen dem Patienten eine Rechnung über 5€ pro Fahrt, was bei 30 Behandlungen im Krebszentrum = 60 Fahrten = 300€ ausmacht.
Das Taxiunternehmen teilte mit, dass die Krankenkasse nicht die kompletten Fahrtkosten übernehme.

Ich weis, dass man bei "normalen" Krankenfahrten einen gewissen "Eigenanteil" an der Fahrt zahlen muss, doch ist das bei einer chronischen Erkrankung, bei der der Patient mehrmals die Woche solche Krankenfahrten in Anspruchnehmen muss, auch so ???

300€ sind eine menge Geld wenn man durch die Krebserkrankung nicht mehr berufsfähig ist und somit nur noch Krankengeld bezieht (was ja nur rund 75% vom letzten Lohn beträgt) !

Kann das wirklich sein, muss der Patient diesen "Eigenanteil" an den verordneten Krankenfahrten wirklich leisten ?

Vielen Dank für die Infos,
Gruss Rudi
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Stefanie145
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 09.02.07, 18:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Die Zuzahlung ist, wenn ich mich recht erinnere, auch bei Fahrten zu einer Chemo- bzw. Strahlentherapie zu zahlen.

Der Versicherte kann sich jedoch von der Zuzahlung befreien lassen, sobald er 1 bzw. 2 % von seinen jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt an Zuzahlungen geleistet hat. Die genaue Beantragung der Befreiung sollte man mit der Krankenkasse abklären.
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Tazmedic
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 11.02.07, 11:29    Titel: Als Serienbehandlung anerkennen lassen Antworten mit Zitat

Hallo.

Bei einer längeren ambulanten Therapie kann diese als sogenannte Serienbehandlung deklariert werden. In diesem Falle braucht der Versicherte nur noch die erste und die letzte Fahrt (dazu) bezahlen. An die Krankenkasse wenden, die gibt dann einen Zettel mit den der Arzt ausfüllen muss, und dann sollte es klappen. Soweit ich weiß sollten die Serienbehandlungen mal abgeschafft werden sind es bis dato nicht.

Und wenn sich die Kasse stur stellt, einfach freundlich auf den reichhaltigen Markt an Krankenkassen verweisen. *grins

Viel Erfolg, gute Besserung und liebe Grüße
Dirk
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Gast






BeitragVerfasst am: 11.02.07, 11:42    Titel: Re: Als Serienbehandlung anerkennen lassen Antworten mit Zitat

Tazmedic hat folgendes geschrieben::
Und wenn sich die Kasse stur stellt, einfach freundlich auf den reichhaltigen Markt an Krankenkassen verweisen. *grins
Mit den Augen rollen Denke dass die Kasse keinerlei Probleme damit hätte, einen kostenintensiven Krebsdauerpatienten in eine andere Kasse entlassen zu können...
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Tazmedic
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 11.02.07, 12:19    Titel: Antworten mit Zitat

Sicher das.
Eigentlich meinte ich eher, dass es manchmal gar nicht schlecht, sich nach Alternativen umzusehen. Insbesondere im Vergleich von Betriebskrankenkassen und Ersatzkassen gibt es schon beachtliche Unterschiede was Leistungen, Kundenfreundlichkeit und Kulanz angeht.

Bin heute nur leider etwas schreibfaul, so dass s wohl etwas falsch herüber kam.
Sorry dafür.
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 11.02.07, 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

Tazmedic hat folgendes geschrieben::
Bei einer längeren ambulanten Therapie kann diese als sogenannte Serienbehandlung deklariert werden. In diesem Falle braucht der Versicherte nur noch die erste und die letzte Fahrt (dazu) bezahlen. An die Krankenkasse wenden, die gibt dann einen Zettel mit den der Arzt ausfüllen muss, und dann sollte es klappen. Soweit ich weiß sollten die Serienbehandlungen mal abgeschafft werden sind es bis dato nicht.
In diesem Zusammenhang möchte ich auf das Gemeinsame Rundschreiben vom 26.11.2003 zu § 60 SGB V verweisen. Dort steht im Punkt 4 Absatz 3
Zitat:
Die Zuzahlung ist grds. je Fahrt zu entrichten. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen kann es bei Fahrten zu Behandlungen im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 4 SGB V, durch die stationäre Krankenbehandlungen vermieden oder verkürzt werden, bei der bisher vom vom Gesetzgeber offensichtlich gewollten Gleichbehandlung der Versicherten im Hinblick auf die Fahrkostenübernahme - einschließlich der daraus abgeleiteten Begrenzung der Zuzahlung auf die 1. und letzte Fahrt - verbleiben. Dies gilt allerdings nicht für Fallgestaltungen, die in dem Kritierienkatalog der besonderen Ausnahmen zur Kostenübernahmemöglichkeit bei Fahrten zur ambulanten Behandlung aufgenommen werden. Hier fehlt es auch bei Behandlungsserien an der krankenhausersetzenden Gesamtsituation.

Bei Fahrten zur Chemo- oder Strahlentherapie handelt es sich um solche Fahrten zur ambulanten Behandlung, welche ausnahmsweise von den Krankenkassen übernommen werden. Normalerweise dürfen die Krankenkassen gar keine Fahrkosten zur ambulanten Behandlung mehr übernehmen. Und wie aus dem Rundschreiben zu entnehmen ist, handelt es sich bei diesen Fahrten nicht um Serienfahrten, bei welchen nur für die erste und letzte Fahrt die Zuzahlung zu zahlen ist, da es an der "krankenhausersetzenden Gesamtsituation" fehlt. Daher mein Tip mit der Zuahlungsbefreiung auf Grund des Härtefalls.

Um eine Serienfahrt handelt es sich, wenn der Patient am Tag 1 zur vorstationären Behandlung ins Krankenhaus muss, am Tag 2 vor vollstationären, dort bis zum Tag 5 bleibt und am Tag 6 und Tag 7 jeweils noch einmal zur nachstationären Behandlung muss. In diesem Fall ist die Zuzahlung nur für Hinfahrt am Tag 1 und die Rückfahrt am Tag 7 zu zahlen.
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Tazmedic
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 12.02.07, 23:31    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist so nicht ganz richtig (würde Clinton jetzt sagen... Winken )

Zitat:
Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen kann es bei Fahrten zu Behandlungen im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 4 SGB V, durch die stationäre Krankenbehandlungen vermieden oder verkürzt werden, bei der bisher vom vom Gesetzgeber offensichtlich gewollten Gleichbehandlung der Versicherten im Hinblick auf die Fahrkostenübernahme - einschließlich der daraus abgeleiteten Begrenzung der Zuzahlung auf die 1. und letzte Fahrt - verbleiben.


Da ja durch die ambulante Chemotherapie eine vollstationäre Behandlung vermieden wird, können alle Fahrten die mit dieser in Verbindung stehen zu Serienfahrten mit entsprechender Zuzahlungsregelung deklariert werden.
Die Strahlentherapie wird natürlich gleich behandelt.

Worauf Du anspieltst, ist die Genehmigungspflicht von Krankentransporten. Diese werden zu ambulanten grundsätzlich nicht mehr übernommen und nur auf Antrag entsprechend der Krankentransportrichlinien genehmigt, wobei dann auch die Krankenkasse das notwendige Beförderungsmittel vorgibt.
Unter folgenden Vorraussetzungen sind die Krankentransporte jedoch nach wie vor genehmigungsfrei:
Fahrten zur vor / nachstationären Behandlung (max. eine Woche vor und nach stationärer Behandlung)
Fahrten zur stationären Behandlung
Entlassung aus der stationären Behandlung
Verlegungsfahrten, sofern medizinisch notwendig
Fahrten in Zusammenhang mit einer ambulanten OP, einschließlich Nachbehandlungen (zeitlich begrenzt)
sog. Kurzfristfahrten zu notfallmäßigen, nicht aufschiebbaren Behandlungen, bei denen die Krankenkasse auf Grund der gesundheitlichen Gefährdung bzw. außerhalb der Öffnungszeiten nicht vorher gefragt werden kann.

Aber grundsätzlich gilt: egal, was der Arzt verordnet, die Kasse hat das letzte Wort solange es ambulant abgeht
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