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Hallo zusammen, was meint Ihr zu folgendem hypothetischen Fallbeispiel:
Ein Sohn, 18 Jahre alt, Schüler und ohne eigenes Einkommen außer dem Taschengeld und Verdiensten aus Ferienjobs, geht mit seinem Vater zur Bank. Dort eröffnen sie ein Sparkonto, auf das beide Zugriff haben.
Einige Wochen später belastet der Vater das Konto mit 50.000 DM und setzt sich ab.
Da der Sohn nicht in der Lage ist, das Konto auszugleichen, wird die Forderung der Bank gestundet, bis er über ein eigenes Einkommen verfügt (der Anwalt des Sohnes handelt einen Vergleich mit der Bank aus) und potenziert sich somit auf ein Vielfaches.
Meine Frage ist: hat sich die Bank hier korrekt verhalten, als sie die Möglichkeit bot, des Sparkonto derartig zu belasten?
Also ein "Sparbuch" kann man nicht belasten. Belasten kann man einen Wertgegenstand wie ein Haus.
Also ist da nicht ein Sparbuch eröffnet worden sondern wohl ein Kredit abgeschlossen. Man hat wohl einen Kreditvertrag unterschrieben oder eine Generalvollmacht erteilt.
Dann sollte man diese auf jeden Fall mal zurücknehmen, denn sonst gehts weiter.
Den Rest erst mal richig stellen
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Die laienhafte Ausdrucksweise bitte ich zu entschuldigen.
Spinnen wir die Geschichte etwas genauer aus:
Der Schüler eröffnet im Alter von 17(!) Jahren im Beisein seines Vaters ein Girokonto. Der Vater erhält Kontovollmacht und beantragt bei der Bank, das Konto mit Schecks zu belasten. Die Bank gestattet das. Anschließend o.g. Verlauf.
Hätte die Bank sittenwidrig gehandelt? Könnte das Gericht bei einem nicht voll Geschäftsfähigen wegen 'Duldung' urteilen, dass er die volle Simme zu tilgen hat?
Geschäftsfähigkeit
Kinder und Jugendliche sind bis zum vollendeten siebten Lebensjahr geschäftsunfähig. Das heißt, von ihnen eingegangene Verpflichtungen sind nichtig. Nimmt zum Beispiel ein Sechsjähriger Geld aus dem Portemonnaie der Mutter und kauft davon z.B. Spielkarten, dann haben die Eltern das Recht, den Gegenstand zurückzugeben und das Geld zurück zu verlangen.
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren. Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können das Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich genehmigen.
Ab der Volljährigkeit mit 18 Jahren ist jemand voll geschäftsfähig. Das bedeutet, dass Verträge jeder Art abgeschlossen werden können. Für die sich daraus ergebenden Folgen ist die Person dann aber auch voll verantwortlich. _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Das Girokonto darf der 17jährige (mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten (also nicht nur eines! Erziehungsberchtigten) eröffnen. Er darf damit auch typische Geschäfte wie Überweisungen, Barabhebungen o.ä. machen.
Anders sieht es bei der Aufnahme eines Kredites (erst recht in dieser Größenordnung) auf. Hier reicht die Zustimmung der Eltern im Regelfall nicht aus, sondern es bedarf zusätzlich der Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht. Dies ist typischerweise bei Minderjährigen der Fall, die sich selbstständig machen.
Aus diesem Grund bieten Banken Kredite und Überziehungsmöglichkeiten Jugendlichen typischerweise nicht an. Details kann man z.B. hier nachlesen:
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