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Verfasst am: 12.02.07, 22:35 Titel: Lärmbelästigung bis in die frühen Morgenstunden
Folgender Fall liegt vor: A besitzt eine Eigentumswohnung in einer größeren Wohnalage.
In dieser Wohnanlage lebt auch ein Mieter B der seit Jahren mehrmals in der Woche vollkommen durchdreht. Er kommt sehr betrunken nach Hause, tritt 5 bis 6 mal mit voller Wucht mit den Füßen gegen seine Wohnungstüre und spielt anschließend bis in die frühen Morgenstunden (4 – 5 Uhr) sehr laute Musik.
Die Polizei ist schon „Stammgast“ bei ihm, was Ihn aber nicht weiter stört. Nach 2 bis 3 Tagen geht das Spiel wieder von vorne los.
Einen Nachbarn, der vernünftig mit ihm sprechen wollte wird geschlagen darauf folgte ein Gerichtstermin, Geldstrafe…..und das Spiel geht weiter. Einen anderen Nachbarn wird das Türschloss der Wohnung mit Sekundenkleber zugeklebt….es kann Mieter B nicht nachgewiesen werden. Der Mieter B hat kein Einsehen und weitere "Attentate" gegen eventuelle Beschwerdeführer/Anzeigenerstatter sind zu befürchten.
Mit den Eigentümer (Vermieter) C wird gesprochen. Den Vermieter ist es aber ziemlich egal, da er nicht in der Anlage wohnt, und die Miete immer pünktlich eingeht. Er sieht sich nicht in der Pflicht etwas dagegen zu unternehmen.
Jetzt meine Frage: ist der Vermieter C nicht verpflichtet seinen Mieter B zur Ordnung zu rufen ? Was könnte gegen die Belästigung von B tun...gibt es relevante Entscheidungen oder Leitsätze zum Sachverhalt?
Zuletzt bearbeitet von gabi66 am 14.02.07, 13:31, insgesamt 1-mal bearbeitet
Also in der Hauptsache den Beitrag nicht in der Ich-Form
schreiben.
Dann wird auch ziemlich sicher geantwortet.
Übrigens befürchte ich das passt besser ins Mietrecht.
Gr.
ZetPeO _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
die allseits geliebte Person A ( ) könnte auf Unterlassung klagen. Dabei sind alle bisher aufgefallenen und nachgewiesenen störenden Maßnahmen und eine offene aber ausreichend konkrete Auffangbestimmung für sonstiges Lärmen usw. zu unterlassen. Erforderlichenfalls hat das Gericht dann Ordnungshaft anzuordnen.
wobei zu beachten ist, dass es sich um eine amtsgerichtliche Entscheidung handelt und ich nicht sicher bin, ob das herrschende Meinung ist. Jedenfalls dürfte eine Mietminderung in nicht unerheblicher Höhe möglich sein, da der Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist. _________________ mfg
Klaus
Da der "Lärmbelästigte" die eigene Eigentumswohnung bewohnt, kann er die Miete nicht kürzen. Darum war ich mir auch nicht sicher ob der Beitrag ins Forum Mietrecht gehört.
...ins Mietrecht - das betrifft ja nur das "Innenverhältnis" zwischen C und M.
Adressat der Vorhalte (unter Führung eines Protokolls pp) ist der C. Er macht m.E. in unzulässiger Weise Gebrauch von seinem Teileigentum, indem er unqualifizierten Personen Zugang einräumt (i Zuge der Mietüberlassung). Sobald er in gerichtsverwertbarer Weise davon Kenntnis erlangt und fristbewehrt Unterlassung gefordert wurde, hat er im Grunde keine Wahl, außer den Probelmmieter zu entsorgen- es sei denn, unentschlossene, nachgiebige, eingeschüchterte Miteigentümer lassen ihn damit durchkommen.
Im übrigen ist auch ein Beschluß der Eigner, der Verwalter möge C zur Kündigung auffordern (eine vorherige anwaltliche Abmahnung an den M macht sich bei Räumungsklage gut) - unter Androhung, ihn vom WEG-Gericht zur Kündigung verurteilen zu lassen - zulässig und denkbar.
Ähnliche Konstellationen lassen sich in diesem Forum mit geeigneten Suchworten sicher noch viele finden. Viel Spaß beim Stöbern. Berichten Sie mal, wie Sie Ihren fiktiven Fall zu Ende konstruiert haben.
Verfasst am: 16.02.07, 13:36 Titel: schon klar, ...
Salut
...wenn ich an all' meine Tippfehler denke.
Im übrigen gehört die Abfassung einer Hausordnung auf Beschluß zu den Aufgaben der Hausverwaltung gem. §27(1)1WEG:
Zitat:
...Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:
1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen;...
. Diese wird bei "Verabschiedung" Bestandteil der Gemeinschaftsordnung und hat damit den Charakter einer bindenden Satzung. In ihr sollte sinnvollerweise festgelegt werden, daß ihre Beachtung sämtlichen Nutzern der Wohnanlage aufgegeben und Mißachtung sanktioniert wird. Obendrein sollte in ihr - um findigen Spezialisten auch diesen Weg zu verbauen - eine -ebenfalls rechtsfolgeankündigungsbewehrte Frist gesetzt sein, bis zu der sie nachweispflichtiger Bestandteil auch bestehender Mietverträge geworden ist, um ohne langes Fackeln Regreß gegen den Vermieter zu ermöglichen, der das nicht umsetzt. Dann hat nicht die Eignergemeinschaft den Ärger, sondern der gewissenlose Renditeur, der nicht die durch sein Vermietungsgebaren verursachten Probleme sondern nur seine Mietzinsen sieht.
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