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Verfasst am: 13.02.07, 01:17 Titel: Neues Urteil - keine Abmahnung mehr bei AGB Klauseln
Hallo,
mal ganz global gefragt:
Nach dem Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.11.2006 5 W 162/06 über Unwirksame AGB, kann es doch eigentlich keine Abmahnungen mehr geben. Zumindestens nicht gegen unwirksame AGB Klauseln, höchstens noch wegen Impressum, Preisangabenverordnung oder evt. Widerrufsbelehrung.
Das Gericht stelle folgendes fest:
Nicht jede verbraucherschützende Norm ist zugleich eine solche, die im Sinne des § 4 Nr.11 UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln.
Bei den §§ 307 ff. BGB handelt es sich ebenso wie bei den sonstigen Vorschriften des BGB, nach denen vertragliche Absprachen unwirksam sein können - z.B. §§ 134, 138, 242 BGB - um Bestimmungen, die darauf gerichtet sind, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zu regeln. Nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. unwirksamen AGB- Klausel ist auch wettbewerbswidrig nach § 4 Nr.11 UWG. Hierfür ist es erforderlich, dass die Klausel sich bei bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt und nicht erst bei der Durchführung des Vertrages, z.B. bei Leistungsstörungen.
Wie gesagt, demnach sind wettbewerbswidrige oder unwirksame AGB Klauseln nicht mehr durch Verbände oder Mitbewerber abmahnfähig da die Marktverhaltesregel dadurch nicht berührt werden.
Seht Ihr dies genau so?
Braucht man jetzt also keine Angst mehr vor Abmahnung der AGB haben?
(das unwirksame AGB Klauseln natürlich vom Vertragspartner angegangen werden können, soll hier mal außer Acht gelassen werden)
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 13.02.07, 01:30 Titel: Re: Neues Urteil - keine Abmahnung mehr bei AGB Klauseln
tomxxx hat folgendes geschrieben::
Nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. unwirksamen AGB- Klausel ist auch wettbewerbswidrig nach § 4 Nr.11 UWG. Hierfür ist es erforderlich, dass die Klausel sich bei bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt
Und wieso folgern Sie daraus, daß jede unwirksame AGB-Klausel auch nicht wettbewerbswidrig ist? Das Hans. OLG hat nur festgestellt, daß es keinen Automatismus "unwirksam = wettbewerbswidrig" gibt, mithin die Unwirksamkeit nach §§307 ff. BGB nicht zwangsläufig hinreichend, sondern nur notwendig für einen UWG-Verstoß ist.
Selbstverständlich kann es aber weiterhin UWG-widrige unwirksame Klauseln geben, die auch abgemahnt werden können. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Nach Auffassung des Senats könnte daher allenfalls die Verwendung solcher allgemeiner Geschäftsbedingungen Gegenstand eines Verbots nach § 4 Nr.11 UWG sein, deren Verwendung sich im Markt, d.h. bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers im Vorfeld des Vertragsschlusses auswirkt. Als gemäß § 307 BGB unzulässige Klausel, die sich auch am Markt, und zwar zu Lasten der Mitbewerber und Verbraucher - nämlich bei der Kunden-aquise - auswirken könnte und daher möglicherweise über § 4 Nr.11 UWG verboten werden könnte.
Nun ja, dann nennen Sie mir doch mal eine Klausel die sich bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers, bzw. bei der Kunden-Aquise auswirkt?
Gehen wir doch mal ein paar „beliebte“ unwirksame AGB Klauseln durch:
pauschale Schadensersatz Klausel
Beispiel: Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung abzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20 % des Kaufpreises verlangen kann.
Meiner Meinung nach ist hier keine Auswirkung bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers, bzw. bei der Kunden-Aquise gegeben. Denn kein Kunde wird in der Regel seine Kaufentscheidung aufgrund einer unzulässigen Schadensersatz Klausel zugunsten eines Mitbewerbers treffen, zumal der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde eine unzulässige Klausel nicht sofort erkennen kann.
Nachfolgende Beispiele sind, meiner Meinung nach, mit demselben Argument nicht mehr abmahnfähig:
Haftungsausschlüsse:
Wir haften nicht - weder direkt noch indirekt - für Schäden, finanzielle Verluste, Schadensersatzansprüche Dritter etc., die sich aus dem Gebrauch der von uns gelieferten Waren ergeben. Jeglicher Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn die Firma hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht eingehalten.
Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware /Dienstleistung sofort nach Erhalt, beziehungsweise nach Rechnungsstellung, auf Mängel zu untersuchen. Etwaige offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb 1 Woche nach Erhalt der Ware/Dienstleistung schriftlich bei Knoll Webdesign anzuzeigen.
Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch den Händler auf den Käufer über.
Salvatoresche Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleibt der Vertrag dennoch bestehen. Die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die den Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Gerichtsstandsvereinbarung
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz des Händlers
Usw. usw.
Diese Klauseln wären nach dem Urteil nicht mehr abmahnfähig!!
Eingefallen ist mir nur noch die Klausel der Nebenabreden.
Beispiel: Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Da Nebenabreden bereits vor der Kaufentscheidung oder bei der Kunden-Aquise getroffen werden können, wäre diese Klausel meiner Meinung nach dann wettbewerbswidrig im Sinne von nach § 4 Nr.11 UWG.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 13.02.07, 13:03 Titel:
tomxxx hat folgendes geschrieben::
Also, können jetzt keine AGB Klauseln mehr abgemahnt werden?
Doch.
1. Es gibt nach wie vor die AGB-Klauseln, die nicht den §§307 ff. BGB unterfallen, sondern wirklich marktregulierende Auswirkungen haben. Beispiel: "Lebenslange Garantie"
2. Das Hans. OLG hat hier nur festgestellt, daß Mitbewerber nicht generell abmahnbefugt sind, wenn AGB-Klauseln Verbraucherrechte einschränken. Es gibt aber noch die abmahnbefugten Abmahnvereine aus UKlaG, worauf das OLG in seinem Urteil auch explizit hinweist.
3. Da es in DE kein case law gibt, kann ein anderes Gericht, insbesondere auch der BGH, dieselbe Sachlage auch anders bewerten. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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