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Abmahnung, trotz fehlerhaften Angaben des Abmahners

 
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fragen-for-all
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Anmeldungsdatum: 26.03.2006
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 10.02.07, 11:44    Titel: Abmahnung, trotz fehlerhaften Angaben des Abmahners Antworten mit Zitat

Angenommen folgender Fall:

Der Gewerbliche Anbieter A erhält von dem gewerblichen Anbieter B eine Abmahnung wegen einer Informationspflichtverletzung.

Jedoch hatte der gewerbliche Anbieter B bis einen Tag vor der Abmahnung selbst falsche bzw. komplett fehlende Informationen in seinem Angebot angegeben

(Widerruf / Rücknahme bzw. Anbieterkennzeichnung)

Kann A aus diesem Grund die Abmahnung zurückweisen?
Wenn ja, wäre es toll, wenn ihr A sagen könntet, auf welchen §§ das basiert.

Danke im Voraus!
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 10.02.07, 14:58    Titel: Antworten mit Zitat

Es besteht Widerholungsgefahr, deswegen die Abmahnung. Der Verstoss lag vor - also Abmahnung.

Klaus

Betteln und Handeln geht einfacher als vor Gericht zu ziehen
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Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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fragen-for-all
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Anmeldungsdatum: 26.03.2006
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 10.02.07, 15:05    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für deine Antwort, stgtklaus!

Nur noch mal kurz, dass A das richtig versteht:

A kann also B abmahnen, weil B das auch mal falsch gemacht hat,
und auch, wenn es momentan richtig ist, Wiederholungsgefahr besteht?
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fragen-for-all
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Anmeldungsdatum: 26.03.2006
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 10.02.07, 15:36    Titel: Abmahnung und Gegenabmahnnug Antworten mit Zitat

Erst einmal Sorry, dass A heute so viele Fragen hat.

Angenommen A erhält von B eine Abmahnung wegen unlauterem Wettbewerb.
B hat jedoch selbst in der Vergangenheit in einem schwereren Maße unlauteen Wettbewerb begangen.

Kann A aus diesem Grund die Unterlassungserklärung von B unterzeichnen, jedoch die Rechtsanwaltsgebühren zurückweisen mit der Begründung, dass B selbst gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt?

Oder muss A B dann noch abmahnen, sodass beide die Kosten ihrer Rechtsanwälte tragen müssen?

A wäre es nämlich ganz lieb, wenn er ohne Kosten das problem lösen könnte.
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 10.02.07, 17:33    Titel: Antworten mit Zitat

Das klärt man am Telefon mit dem Gegner.

Hinterher kann man sich gegenseitig mit Kosten totschlagen

Klaus
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 10.02.07, 22:27    Titel: Re: Abmahnung und Gegenabmahnnug Antworten mit Zitat

fragen-for-all hat folgendes geschrieben::
Kann A aus diesem Grund die Unterlassungserklärung von B unterzeichnen, jedoch die Rechtsanwaltsgebühren zurückweisen mit der Begründung, dass B selbst gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt?
Was haben die RA-Gebühren mit dem behaupteten, aber eben nicht abgemahnten angeblichen Rechtsverstoß zu tun? Geschockt

fragen-for-all hat folgendes geschrieben::
Oder muss A B dann noch abmahnen, sodass beide die Kosten ihrer Rechtsanwälte tragen müssen?
A muß gar nichts. Aber wenn es ihn glücklich macht... Mit den Augen rollen
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fragen-for-all
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Anmeldungsdatum: 26.03.2006
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 10.02.07, 22:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

gemeint sind die RA-Gebühren, die A bei der Abmahnung durch den Anwalt von B entstehen.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 10.02.07, 22:30    Titel: Re: Abmahnung, trotz fehlerhaften Angaben des Abmahners Antworten mit Zitat

fragen-for-all hat folgendes geschrieben::
Kann A aus diesem Grund die Abmahnung zurückweisen?
Wir das abgemahnte Verhalten des A durch den inzwischen bei B korrigierten Fehler richtiger? Nein! Also... Mit den Augen rollen
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 10.02.07, 22:30    Titel: Antworten mit Zitat

Das eine Verfahren hat mit dem anderen nichts zu tun. Und das Geld geht an den jeweiligen Anwalt. Daher kann man da nichts verrechnen.

Klaus
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 10.02.07, 22:33    Titel: Antworten mit Zitat

fragen-for-all hat folgendes geschrieben::
gemeint sind die RA-Gebühren, die A bei der Abmahnung durch den Anwalt von B entstehen.
Das war mir schon klar. Aber was hat der angebliche Verstoß von B damit zu tun, daß A die Anwaltskosten des B in einem völlig anderen Fall tragen muß? Nichts! Also... Mit den Augen rollen
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 11.02.07, 02:35    Titel: Re: Abmahnung und Gegenabmahnnug Antworten mit Zitat

fragen-for-all hat folgendes geschrieben::
die Rechtsanwaltsgebühren zurückweisen mit der Begründung, dass B selbst gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt?


Das Prinzip der unclean hands gibt es im deutschen Recht in der Form nicht.
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 11.02.07, 02:42    Titel: Antworten mit Zitat

Man muß hier unterscheiden:

Das Prinzip der unclean hands ist im deutschen Recht (im Gegensatz zum US-Recht) keine generelle Grundlage zur Anspruchsabwehr.

Man könnte allerdings im Einzelfall IMO durchaus begründen, wieso jemand, der eine wettbewerbsrechtliche Verletzung begeht, kein berechtigtes Interesse an der Unterbindung derselben wettbewerbsrechtlichen Verletzungshandlung bei einem Mitbewerber haben könnte. Denn ein berechtigtes Interesse setzt voraus, daß der Gegenseite durch den UWG-Verstoß ein Schaden entsteht, nämlich, daß der Rechtsverletzer sich dem Rechtstreuen gegenüber einen unzulässigen Vorteil verschafft. Nach dem Prinzip von Treu und Glauben kann aber jemand nicht argumentieren, ihm entstehe deswegen ein Schaden, weil der Mitbewerber genau dieselbe Verletzungshandlung begehe wie er selbst.
Anders sieht es natürlich aus, wenn der eine Mitbewerber seine Verletzungshandlung eingestellt hat; für danach vorliegende Rechtsverletzungen der Gegenseite gilt natürlich, daß hier berechtigtes Interesse an einer Unterlassung gegeben ist.
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tomxxx
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Anmeldungsdatum: 30.06.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 13.02.07, 00:42    Titel: Antworten mit Zitat

Abgemahnt kann eine wettbewerbswidrige Handlung nur dann, wenn sie auch besteht.
(vgl. Baumbach/Hefermehl, 23 Auflage, § 12 UWG, Rn. 1.83)

Sonst würde wohl der eine oder andere Mitbewerber über die Wayback Machine unter http://www.archive.org, ganz lustig "alte Sachen" abmahnen.
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Martin R.
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 19:29    Titel: Re: Abmahnung und Gegenabmahnnug Antworten mit Zitat

@ fragen-for-all, wo ist der Unterschied zu der Darstellung?
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=99961
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Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.

Wie man Fragen richtig stellt
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 21:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zusammengefügt ... Winken
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