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Leon6 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.04.2005 Beiträge: 613
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Verfasst am: 06.12.06, 10:23 Titel: Anrede ? |
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Hallo, mal folgendes angenommen: Der Kläger erhält vom Gericht die Information, dass beabsichtigt ist, die Sache einem Einzelrichter zu übergeben und durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Mit diesem Schreiben wird Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen 6 Wochen zu äußern.
Das Schriftstück endet mit:
Hochachtungsvoll
Der Berichterstatter
Müller-Schulze
Frage 1: Wie würde man in der Stellungnahme die Anrede vormulieren ? Sehr geehrter Herr Müller-Schulze oder Sehr geehrte Damen und Herren ?
Vielen Dank. |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 06.12.06, 11:24 Titel: Re: Anrede ? |
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Leon6 hat folgendes geschrieben:: |
Frage 1: Wie würde man in der Stellungnahme die Anrede vormulieren ? Sehr geehrter Herr Müller-Schulze oder Sehr geehrte Damen und Herren ?
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1. Das ist völlig egal. Üblich ist es sogar, gar keine Anrede zu benutzen.
2. Was ist Frage 2? _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 06.12.06, 12:49 Titel: |
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... wobei es den Gerichtsbescheid ohnehin nur in der Verwaltungs-, Finanz und/oder Sozialgerichtsbarkeit gibt...
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Leon6 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.04.2005 Beiträge: 613
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Verfasst am: 06.12.06, 13:58 Titel: |
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Zitat Metzing Zitat: | wobei es den Gerichtsbescheid ohnehin nur in der Verwaltungs-, Finanz und/oder Sozialgerichtsbarkeit gibt... |
ja ist auch Verwaltungsgericht, aber weil unter der Rubrik niemand reinschaut, war ich so frech und hab das hier gepostet. Und die wichtigsten Leute hier im Forum haben ja auch geantwortet. Vielen Dank.
Zitat Vormundschaftsrichter
Zitat: |
1. Das ist völlig egal. Üblich ist es sogar, gar keine Anrede zu benutzen.
2. Was ist Frage 2?
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Gut danke, dann mach ich ohne Anrede, auch wenns unfreundlich wirkt, aber so ist es eben bei Gericht.
Zur Frage 2 (in der Hoffnung, dass der Moderator dass nicht verschiebt, weils hier nicht hingehört):
Angenommen jemand hat einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht.
Aufgrund eines in diesem Jahr gesprochenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes hat das Verwaltungsgericht die Beklagte bereits angefragt, ob sie trotzdem an ihrer streitigen Verfügung festhalten will. Wie erwartet antwortet die Beklagte darauf nicht. Es kommt nun (endlich) zur mündlichen Verhandlung.
Frage: Wenn die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung (im Rahmen des Güteversuchs) von den Zauberworten des Richters überzeugen läßt und ihre streitige Verfügung zurückzieht, kann ich dann trotzdem ein Urteil verlangen ? (Ich weiß, dass der Richter mich dann am liebsten lynchen würde).
Soweit mir bekannt, kann nach Beginn der mündlichen Verhandlung nur im gegenseitigen Einverständnis auf ein Urteil verzichtet werden und die Sache durch Beschluß beendet werden. Oder zählt der Güteversuch noch nicht zur mündlichen verhandlung ?
Anm.: Es gibt sehr triftige Gründe die Sache nur durch ein Urteil zu beenden.
Besten Dank. |
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Leon6 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.04.2005 Beiträge: 613
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Verfasst am: 06.12.06, 14:33 Titel: |
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unter Verfahrensrecht editiert  |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 06.12.06, 16:12 Titel: |
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Ich hatte heute einen Schriftsatz vor mir liegen, in dem der Sachverständige (der es ja besser wissen sollte) die Anrede "Hohes Gericht!" verwendete.....  _________________ Karma statt Punkte! |
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FABKN Gast
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Verfasst am: 07.12.06, 13:02 Titel: |
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@ Kobayashi Maru:
Im wieder gern gesehen ist in Schriftsätzen der nichtanwaltlich Vertretenen auch: "Sehr geehrter Herr Richter," und "sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,".
Ich finde, das sorgt doch gleich für ein schönes, persönliches und vertrautes Näheverhältnis zwischen Gericht und Parteien.  |
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FABKN Gast
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Verfasst am: 07.12.06, 13:36 Titel: |
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Da lach' ich aber!  |
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Leon6 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.04.2005 Beiträge: 613
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Verfasst am: 07.12.06, 14:12 Titel: |
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ich seh schon ... mein thread ist endgültig kaputt
vielleicht kann sich ja noch jemand erbarmen und die zweite Frage beantworten (siehe zweiter Leon6-Beitrag)
danke  |
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Holzschuher FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.02.2006 Beiträge: 6354 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 07.12.06, 14:52 Titel: |
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Hallo,
m. E. kann dann ein Urteil nur noch erlangt werden, wenn der Klageantrag in einen Fortsetzungsfestellungsklageantrag abgeändert wird, da ja die eigentlich angefochtene Verfügung nicht mehr existiert; doch auch hier ist ein Urteil nicht sicher, da hierfür eine rechtliches Interesse an dieser Feststellung gegeben sein muss, welches das Gericht je nach den Umständen des Einzelfalles aber verneinen kann.
Gruß
Peter H. |
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Leon6 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.04.2005 Beiträge: 613
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Verfasst am: 07.12.06, 17:37 Titel: |
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Hallo Peter H.,
vielen Dank für den sehr interessanten Hinweis.
Der Kläger glaubte bisher, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei nur möglich, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledgt hat.
Mit dieser Klageart wird der Kläger allein aber vermutlich noch überfordert sein, zumindest wenn die Juristen der Beklagten oder das Gericht sich ihrer juristischen Raffinessen bedienen.
Leider können die Details, welche das berechtigte Interesse an dieser Klageart begründen, nicht hier im Forum dargestellt werden. Aber man kann davon ausgehen, dass das Gericht das berechtigte Interesse für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage anerkennt und somit hoffentlich auch ein Urteil sprechen wird.
Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben, das berechtigte Interesse besteht vor allem aus dem Rehabilitationsinteresse.
Besten Dank,
viele Grüße |
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Fama FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.11.2006 Beiträge: 61
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Verfasst am: 15.02.07, 02:54 Titel: |
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Ich möchte in dem Zusammenhang nur ein einzelnes Wort aufgreifen: was genau ist ein "Einzelrichter"? |
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Leon6 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.04.2005 Beiträge: 613
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Verfasst am: 15.02.07, 08:56 Titel: |
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Ein Königreich für den Erfinder von google:
Der Einzelrichter ist ein Spruchkörper – in der Regel – der unteren Instanz im Rechtsweg. Grundsätzlich entscheidet der Einzelrichter über die Sachen beim Amtsgericht in Zivilsachen und Familien-, Kindschafts- und Unterhaltssachen, sowie als Strafrichter in den Strafsachen, die am Amtsgericht nicht dem Schöffengericht zugewiesen werden. Ebenso entscheidet erstinstanzlich der Einzelrichter am Verwaltungsgericht über die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten. Der Einzelrichter kommt in Zivilsachen in der Berufungsinstanz am Landgericht zum Zuge, sofern es sich um nicht besonders schwierige Angelegenheiten handelt. Ebenso kann am Finanzgericht und am Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof der Einzelrichter mit der Entscheidung betraut werden. Hier ist immer ausschlaggebend, dass die Sache weder in rechtlicher, noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwirft.
In dem Zusammenhang hab ich auch noch eine Frage:
Wer entscheidetz.B. beim Landgericht oder am OVG, ob es sich um besonders schwierige Sachen handelt oder nicht und die damit einem Einzelrichter übertragen werden können ? |
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