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Folgeschaden nach Sturm ??

 
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mik68
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Anmeldungsdatum: 14.02.2007
Beiträge: 3
Wohnort: Erfurt

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 12:04    Titel: Folgeschaden nach Sturm ?? Antworten mit Zitat

Hallo
Kann mir jemand vielleicht weiter helfen
es gibt folgendes Problem

In Rahmen eines Sturmschadens wurde durch die Einwirkung eines Nachbargebäudes( Abheben eines Flachdaches)
das Hausdach beschädigt. In der Versicherung des Geschädigten wurde ein Eigenanteil von 20% vereinbart. Es war bereits ein Sachverständiger da und ein Regulierter der Versicherung des Geschädigten. Der Sachverständige fordert die Einreichung von 3 Angebote ist das Angemessen oder reichen zwei??.

Das gegenüber stehende Gebäude steht seit 6 Jahren leer es wurde der Eigentümer angeschrieben bezüglich der 20 %. Seine Instandhaltungspflicht nachzuweißen da ansonsten kein weiteres Gebäude in der Straße von dem Sturmschaden betroffen war.
Wenn er diese nicht nachweißen kann muss seine Haftpflichtversicherung dann die 20% Schadenanteil tragen??.

Durch den Schaden wurde eine Notsanierung notwendig und die Einrüstung des Gebäudes. Da es sich an einer Stark befahrenen Straße befindet hat die Stadt gefordert dass das Gerüst abgeplant werden muss. Letzte Woche haben nun ein paar Menschen dies zum Anlass genommen in das Gebäude einzubrechen und das Gebäude bis zum Dach mit Graffiti zu beschmieren die Polizei war da und ermittelt. In dem Gebäude wurde seit langen nicht mehr eingebrochen handelt es sich bei diesem Schaden um einen indirekten Folgeschaden den ohne das Gerüst und die Abplanung hätte ja keiner so Einbrechen können und die Fassade bis zum Dach beschmieren können. Eine Extra Graffitis Versicherung besteht nicht. Ist der Schaden dann in Rahmen des Sturmschadens mit versichert ??.
Für eine Rückmeldung bedanke ich mich im Voraus
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 12:36    Titel: Re: Folgeschaden nach Sturm ?? Antworten mit Zitat

mik68 hat folgendes geschrieben::


Der Sachverständige fordert die Einreichung von 3 Angebote ist das Angemessen oder reichen zwei??.


naja, es handelt sich ja offenbar um einen recht großen Schaden. Da hat der Versicherer schon ein starkes Interesse dran, die Reparatur möglichst kostengünstig abzuwickeln. Drei Kostenvoranschläge halte ich hier nicht für zu viel.

.
mik68 hat folgendes geschrieben::


Wenn er diese nicht nachweißen kann muss seine Haftpflichtversicherung dann die 20% Schadenanteil tragen??.

Es besteht zumindest ein hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Gebäudeeigentümer des Nachbargebäudes wegen mangelnder Infstndhaltung für den Schaden haftet. Dann müsste er auch für die 20% Eigenanteil des Geschädigten aufkommen.


mik68 hat folgendes geschrieben::

. Ist der Schaden dann in Rahmen des Sturmschadens mit versichert ??.


nö. Seh ich so nicht. Es fehlt am "adäquaten Kausalzusammenhang" zwischen dem auslösenden Ereignis (dem Sturmschaden) und dem nachfolgenden Graffittischaden.
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Grüße, Mogli
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mik68
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Anmeldungsdatum: 14.02.2007
Beiträge: 3
Wohnort: Erfurt

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

aber wenn das Gebäude nicht eingerüstet worden wäre hätte ja die Möglichkeit nicht bestanden die Fassade zu beschmieren sie wären ja gar nicht dran gekommen.
Aber danke für die Information
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Gast






BeitragVerfasst am: 14.02.07, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

mik68 hat folgendes geschrieben::
aber wenn das Gebäude nicht eingerüstet worden wäre hätte ja die Möglichkeit nicht bestanden die Fassade zu beschmieren sie wären ja gar nicht dran gekommen.
Vollkommen richtig, aber dass vorsätzlich rechtswidrige Hinzutreten eines Dritten ist dem ursprünglich Verantowrtlichen Schädiger nicht zuzurechnen
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Dookie82
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 13:18    Titel: Re: Folgeschaden nach Sturm ?? Antworten mit Zitat

Zitat:

Wenn er diese nicht nachweißen kann muss seine Haftpflichtversicherung dann die 20% Schadenanteil tragen??.


Ja das auch... plus die restlichen 80% an die Gebäudeversicherung des Geschädigten...
Aber da muss sich der Geschädigte nicht drum kümmern.
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mik68
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Anmeldungsdatum: 14.02.2007
Beiträge: 3
Wohnort: Erfurt

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

danke danke für die Schnellen antworten ich hab nochmal in meiner Versicherungspolice nachgeschaut Da heißt es Außerdem sind Versichert Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte durch Einbruch oder Einbruchversuch....
und in den Kausalbogen für die Sachversicherungen ... unter 2000 Gemeinsame Klausel für die Feuer,- Leitungswasser- und Sturmversicherung...
Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte (nachstehende Klausel gilt nur für die Gebäude Versicherung´)
1. Versichert sind bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag Kosten für die Beseitigung von Schäden an Dächern, Decken, Wände, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenster, Rollläden und Schutzgitter eines versicherten Gebäudes wenn die Schäden dadurch entstanden sind, das ein unbefugter Dritter,
a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderen Werkzeug eingedrungen ist;

b) versucht, durch eine Handlung gemäß Ziffer 1a in ein versichertes Gebäude einzudringen.

2. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur
versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß Ziffer 1 sind.

3 Nicht versichert sind Kosten, soweit dafür aus einer bestehenden speziellen Versicherung (z.B. Einspruchdiebstahl-Versicherung) Entschädigung erlangt werden kann.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 14:08    Titel: Antworten mit Zitat

ja, das sind die marktüblichen Bedingungen, die - wie der Name der Klausel sagt - nur Gebäduebeschädiigung infolge eines Einbruchs mitversichert. Also z.B. zersörte oder beschädigte Türschlösser, Türen oder Fenster werden ersetzt. Reine Vandalismusschäden - dazu gehören auch die Graffitti - sind hier nicht mitversichert
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
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BeitragVerfasst am: 15.02.07, 00:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hmm, wenn ich mir die im Profil verlinkte Internet-Präsenz, die mit "in der Praxis bewährten Spezialanwälten" wirbt, so ansehe, habe ich angesichts der hiesigen Fragestellung meine Zweifel, ob die Internet-Präsenz nicht nur heiße Luft von "Möchtegerns" ist...

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Duisburger
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 15.02.07, 07:41    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Hmm, wenn ich mir die im Profil verlinkte Internet-Präsenz, die mit "in der Praxis bewährten Spezialanwälten" wirbt, so ansehe, habe ich angesichts der hiesigen Fragestellung meine Zweifel, ob die Internet-Präsenz nicht nur heiße Luft von "Möchtegerns" ist...

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Derec
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Anmeldungsdatum: 03.07.2006
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 15.02.07, 09:38    Titel: Antworten mit Zitat

Desweiteren werden bei "Gebäudebesch. durch unbefugte dritte" nur Dinge erstattet die nicht einem Hausrat zuzuordnen sind. Ansonsten greift die Hausratversicherung.
Diese Klausel ist alse für ein selbstbewohntes Einfamilienhaus Unsinn.
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 15.02.07, 21:43    Titel: Antworten mit Zitat

Derec hat folgendes geschrieben::
Desweiteren werden bei "Gebäudebesch. durch unbefugte dritte" nur Dinge erstattet die nicht einem Hausrat zuzuordnen sind. Ansonsten greift die Hausratversicherung.
Diese Klausel ist alse für ein selbstbewohntes Einfamilienhaus Unsinn.


Wieso ist die Klausel beim selbstbewohnten EFH Unsinn?
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Derec
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Anmeldungsdatum: 03.07.2006
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 16.02.07, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

Duisburger hat folgendes geschrieben::
Wieso ist die Klausel beim selbstbewohnten EFH Unsinn?


Ich muss von unseren Bedingungen / Klauseln ausgehen ( die von Mitbewerbern kenne ich nicht, muss aber davon ausgehen, das diese ähnlich sind).
Iin diesen ist geregelt das Schäden nur übernommen werden wenn diese nicht von einer Hausratversicherung abgedeckt sind.

Ich gehe davon aus das neben der PH und der Gebäude eine HR unbedingt bestehen sollte, daher ist eine Schadenübernahme aus meiner Sicht eher unwarscheinlich solange alle ED Folgen durch eine HR abgedeckt sind.

Diese Klausel deckt eher Räumlichkeiten wie Gemeinschaftstreppenhäuser, Hauseingangstüren ( in Abgrentzung zu den Wohnungseingantstüren ) ab.

Wobei die Erstattung, wenn keine HR besteht bei uns auch erst ab den VGB 99 eingeführt wurde.
Bis zu den VGB 88 wurde dies nur für das Gemeinschaftseigentum reguliert.
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