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Handelt es sich denn um eine Pflichtmitgliedschaft auf Grund einer abhängigen Beschäftigung?
Bei einer abhängigen Beschäftgung besteht ja nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V versicherungspflicht. Bei dieser Versicherungspflicht werden nur aus dem Arbeitsentgelt Beiträge berechnet.
Handelt es sich jedoch um eine freiwillige Mitgliedschaft und es handelt sich um eine Selbstständigkeit, dann sind auch aus Miet- und Zinseinnahmen Beiträge zu entrichten.
Angenommen eine freiwillige Mitgliedschaft. Dann gehen also auch 14% von den Mieteinnahmen an die GKV. Bleibt nur die Frage: Vor Abzug der Werbungskosten oder nach Abzug?
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 16.02.07, 13:15 Titel:
Hallo,
bei einer freiwilligen Mitgliedschaft fragt die KK mW nach Einkommensnachweisen.
IdR nach dem Steuerbescheid, da dort alle Einkünfte angegeben sind.
Auch die aus Vermietung und Verpachtung. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
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