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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 19.02.07, 02:55 Titel: Re: Ist ein Anwalt zur Wahrheit verpflichtet ?
killefiz hat folgendes geschrieben::
Wird solch ein Anwalt von niemandem angezählt ?
Nur, wenn er Schulz oder Klitschko heißt.
killefiz hat folgendes geschrieben::
Gibt es eine Beschwerdestelle ?
Was sagt denn das Gericht im jeweiligen Fall dazu?
killefiz hat folgendes geschrieben::
Es nervt einfach, immer das Gegenteil beweisen zu müssen.
Seit wann ändert sich durch eine unsubstantiierte Unwahrheit die Beweislastverteilung? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 22.02.07, 13:31 Titel:
Hallo,
ein Anwalt ist in erster Linie seinem Mandanten verpflichtet.
Wenn also 'unsubstantiierte Unwahrheit' verbreitet wird, muß man dem entgegentreten.
Dazu ist das Verfahren da.
Stimmt schon, daß das nervt.
Das Gericht sollte die nachweislich 'unsubstantiierte Unwahrheit' in seiner Entscheidung berücksichtigen. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 22.02.07, 14:03 Titel:
"Der Rechtsanwalt ist zur Wahrheit im Zivilprozess verpflichtet. Er darf zugunsten seines Mandanten weder unwahre Tatsachen vortragen noch wahre Tatsachen verschweigen, sofern dies zu einer unwahren Sachverhaltsdarstellung führt. Ebenfalls untersagt ist ihm das Bestreiten wahrer Tatsachen. Seine Wahrheitspflicht ergibt sich aus seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Danach ist er verpflichtet, an der Verwirklichung und Aufrechterhaltung der Rechtspflege mitzuwirken, was ihm Unwahrheiten vor Gericht wegen der Gefahr von Fehlurteilen verbietet. Wenn er gleichwohl Unwahrheiten vorträgt und die Gegenseite dadurch den Prozess verliert, haftet er dieser auf Schadensersatz. Dies ist ein Fall der sogenannten Dritthaftung, weil der Anwalt hier nicht seinem Mandanten, sondern einem Nichtmandanten (Dritten) haftet." (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Vorbringen#Wahrheitspflicht_des_Rechtsanwalts ) _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anmeldungsdatum: 27.03.2005 Beiträge: 383 Wohnort: im wilden Süden
Verfasst am: 22.02.07, 19:21 Titel:
Redfox hat folgendes geschrieben::
"Der Rechtsanwalt ist zur Wahrheit im Zivilprozess verpflichtet. Er darf zugunsten seines Mandanten weder unwahre Tatsachen vortragen noch wahre Tatsachen verschweigen, sofern dies zu einer unwahren Sachverhaltsdarstellung führt. Ebenfalls untersagt ist ihm das Bestreiten wahrer Tatsachen. Seine Wahrheitspflicht ergibt sich aus seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Danach ist er verpflichtet, an der Verwirklichung und Aufrechterhaltung der Rechtspflege mitzuwirken, was ihm Unwahrheiten vor Gericht wegen der Gefahr von Fehlurteilen verbietet. Wenn er gleichwohl Unwahrheiten vorträgt und die Gegenseite dadurch den Prozess verliert, haftet er dieser auf Schadensersatz. Dies ist ein Fall der sogenannten Dritthaftung, weil der Anwalt hier nicht seinem Mandanten, sondern einem Nichtmandanten (Dritten) haftet." (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Vorbringen#Wahrheitspflicht_des_Rechtsanwalts )
mit Wikipedia ist das so eine Sache.
Gibt es dafür:
Zitat:
Ebenfalls untersagt ist ihm das Bestreiten wahrer Tatsachen.
auch noch eine verbindlichere Quelle?
Und das Bestreiten wahrer Tatsachen, worauf bezieht sich das.
Der Anwalt bestreitet wider besseren Wissens.
Der Anwalt bestreitet „ im guten Glauben“, aber dem Mandant
ist bekannt, dass die bestrittene „ Tatsache“ wahr ist?
Gr.
ZetPeO _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 24.02.07, 17:42 Titel:
ZetPeO hat folgendes geschrieben::
Und das Bestreiten wahrer Tatsachen, worauf bezieht sich das.
Der Anwalt bestreitet wider besseren Wissens.
Der Anwalt bestreitet „ im guten Glauben“, aber dem Mandant
ist bekannt, dass die bestrittene „ Tatsache“ wahr ist?
Auf ersteres natürlich.
Grundsätzlich gilt, daß der RA nicht wissentlich falsch vortragen oder falsch bestreiten darf. Natürlich darf er aber von der Gegenseite bestrittenen Sachverhalt trotzdem vortragen - immerhin ist ja der Prozeß der Ort, an dem die Sachlage entschieden wird. Manche Leute glauben, wenn sie eine Tatsache nur hinreichend substantiiert bestreiten (z.B. durch Angebot von Zeugenbeweis), dürfe der gegnerische Anwalt die Tatsachenbehauptung nicht mehr erheben. Das ist natürlich Unsinn.
Ebenso darf er vortragen, was er von seinem Mandaten als Tatsache erfahren hat. Auch wenn das unwahr ist. Nur, wenn er sicher weiß, daß es unwahr ist, darf er das nicht. Ist es hingegen "nur" strittig oder gar "nur" ins Blaue hinein, darf er das schon. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Nur, wenn er sicher weiß, daß es unwahr ist, darf er das nicht.
Und was passiert einem solchen Anwalt, wenn er es doch tut?
Nehmen wir folgendes Beispiel:
Gegneranwalt stellt Antrag auf Bestrafung nach § 33 FGG. Er begründet dies damit, "der Antragsgegner hätte behauptet, Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt zu haben. Bis heute ist hierüber nichts bekannt."
Ein Anruf beim OLG ergibt: Die Beschwerdeschrift ist dem Anwalt ein Tag vor dem Verfassen des Antrages auf Bestrafung zugestellt, EB liegt dem OLG vor. Und nun? _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
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