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bürgschaft

 
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bln030
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 17.02.2007
Beiträge: 1
Wohnort: berlin

BeitragVerfasst am: 17.02.07, 12:41    Titel: bürgschaft Antworten mit Zitat

hallo!!
folgendes problem .

A-hatte noch einen kredit in höhe von 5100,00 euro ,den iA monatlich mit 178,00 euro bezahlte .da A aber durch berufsunfähigkeit seit 2 jahren auf hartz4 angewiesen bin ,bat A seine bank die rate zu verringern auf 50,00 euro .
sie lies sich nicht drauf ein und kündigte A den kredit nach dem iA 3 mal nicht bezahlt hatte.und übergab alles sofort einen inkassobüro.
ein bekannte von A hatte damals für den kredit gebürgt.
A rief ihn an und B wolte alles bezahlen damit A keine weiteren kosten mehr habe.
kurz nach dem gepräch bekam B post von der bank -das B sofort den kredit zahlen soll sonst geht es ans inkasso.
allso B hat nie ein schreiben erhalten das A den kredit nicht mehr zahle und B gebeten wird sich mit der bank in verbindung zusetzen. der brief kam am 30.11.06 und B war von 29.11-3.1.07 im urlaub .als B wieder zurück kam war schon ein brief vom inkasso b. mit ein foderung von 6100,00euro . B versuchte noch mit der bank zusprechen aber allle bemühungen auch mit schreiben waren erfolgslos ,es meldete sich niemand zurück.
A frage -
muss B die gebühren mit bezahlen oder nur die kreditschuld ?
und hätte die bank B nicht vorher mal anschreiben müssen das der kredit nicht mehr bezahlt wird und nicht nur ein letztes mahnungs schreiben ihn schickt.
besten dank
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Shine On
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 18.02.07, 09:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ob auch die Gebühren mit von der Bürgschaftsschuld umfasst sind, richtet sich grundsätzlich danach, welchen Inhalt der Bürgschaftsvertrag hat. Also nachlesen!
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 09:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das glaube ich nicht.

Die Bürgschaft deckt nur Forderungen ab, die bis zum Tag der Inanspruchnahme des Bürgen angefallen sind. Im Schreiben, mit dem der Begünstigte den Bürgen in Anspruch nimmt, steht deshalb auch ein eindeutiger Betrag, den der Bürge zu zahlen hat.

Kosten die nach der Inanspruchnahme durch Inkassobemühungen gegen den Schuldner entstehen, braucht sich der Bürge nicht mehr anrechnen zu lassen.

Im Gegenzug ist der Bürge aber verpflichtet, die angeforderte Bürschaftssumme sofort zu bezahlen. Macht er das, so entstehen keine Inkassokosten und das Problem stellt sich nicht.

Macht der Bürge das nicht, kann die Bank (und das dürfte im Beispielsfall passiert sein) jedoch ihre Forderung gegen den Bürgen rechtlich eintreiben und die damit verbundenen Kosten (Titulierung, RA-Gebühren oder Inkassobürokosten etc.) gegenüber dem säumigen Bürgen geltend machen.
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