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Verfasst am: 19.01.07, 15:47 Titel: Orkanschaden entwurzelter Baum auf Dach des Nachbarn
A besitzt eine Fichte mit einem Alter von über 100 Jahren (Höhe ca 20m) genau an der Grundstücksgrenze. Ca. jährlich lässt A diese Fichte begutachten, letztmalig Anfang 2006, dabei wurde festgestellt die Fichte ist i.O. und soll auf Grund ihres Alters nicht gefällt werden.
Orkan Kyrill entwurzelt diese Fichte und sie fällt auf das Dach des Nachbarn und in dessen Garten. Im Garten von A befindet sich nur noch der 5 m hohe Wurzelstock und das Erdloch. A hat sowohl eine Wohngebäudeversicherung, als auch eine Gebäudehaftpflichtversicherung und eine Privathaftpflichtversicherung. Die Wohngebäudeversicherung und die Gebäudehaftpflichtversicherung haben bereits 2 X Schadensdeckung zugesagt und dann wieder abgesagt, die Privathaftpflichtversicherung hat sofort abgesagt.
Nachbar B hat auch eine Versicherung, kann es sein, dass diese Versicherung zuständig für die Entsorgung der Fichte ist? Für Schäden am Haus wurde bereits alles geklärt ü/ Versicherung von B.
Vielen Dank für Eure Antwort.
R.S.
A sollte mal seine Gebäudeversicherungsbedingungen genau durchlesen, ob hier ein Abtransport eines umgestürzten Baumes mitversichert ist.
Die Haftpflichtversicherungen kann er vergessen, da hier kein Verschulden vorliegt...
Sollten doch Ansprüche geltend gemacht werden, so sollte er es an die "Haus- und Grundbesitzerhaftflicht" (Gebäudehaftpflicht) weiterleiten.
Ihre Aufgabe ist es auch unberechtigte Ansprüche notfalls gerichtlich abzuweisen...
Man geht i.d.R. von einer Kontrollperiode aus, die alle 2 Jahren durchgeführt werden sollte.
Dies ist erfolgt... kein Verschulden... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Also die Haftpflicht-V. scheidet bei Orkan Kyrill aus, der fällt eindeutig unter "höhere Gewalt". Damit ist die Haftpflicht nur noch zur Abwehr unberechtigter Ansprüche / passivem Rechtsschutz da.
Die Gebäude-Sturm-Versicherung des Nachbarn, dort wo der Baum auf dem Dach liegt, sollt zumindest die Kosten für das Entfernen des Baums vom Dach (nur das "herunter nehmen") tragen, als sog. Bewegungs- und Schutzkosten.
Das Zerkleinern und Entsorgen des Baums ist nach den Standart-Bedingungen des GDV nicht versichert - hierzu benötigt es Haftungserweiterungen.
Die Beschädigungen an der Einfriedung (Zaun, Hecke => also der äußersten Grundstücksabgrenzung) trägt im Regelfall der Gebäude-Sturmversicherer des Eigentümers der Einfriedung. _________________ MfG,
Duisburger
zum Thema Haftpflicht. Dort werden off. nicht ganz korrekte Infos weitergegeben
Oder haben wir seit neustem hier in der Privathaftpflicht auch die "Gefährdungshaftung" in der Anwendung...
Hier noch der Auschnitt:
Fällt ein morscher Baum auf Nachbars Grundstück, greift die private Haftpflichtversicherung des Eigentümers. Die zahlt auch, wenn herab fallende Ziegel Passanten verletzen. Fällt ein solcher Ziegel, ein Ast oder Baum jedoch auf ein parkendes Auto, muss die Kaskoversicherung des Halters zahlen. Dies gilt auch für Schäden durch Hagelkörner. Eine Zurückstufung in der Schadenfreiheitsklasse erfolgt dabei nicht.
Fällt ein morscher Baum auf Nachbars Grundstück, greift die private Haftpflichtversicherung des Eigentümers.
Wenn ein Verschulden durch den Eigentümer vorliegt. Sonst nicht!
Zitat:
Die zahlt auch, wenn herab fallende Ziegel Passanten verletzen.
Korrekt, wenn ein Verschulden vorliegt!
Zitat:
Fällt ein solcher Ziegel, ein Ast oder Baum jedoch auf ein parkendes Auto, muss die Kaskoversicherung des Halters zahlen.
Auch korrekt, sofern kein Verschulden vorliegt. In der Teilkosko erfolgt keine Hochstufung.
Diese TK deckt Schäden durch Wettereinflüsse wie Sturm, Hagel, etc. ab.
Dies gilt auch für Schäden durch Hagelkörner. Eine Zurückstufung in der Schadenfreiheitsklasse erfolgt dabei nicht.
Gefährdungshaftung? Nee... nur für Hunde, PkW, Züge...*grübel* aber nicht wegen Sturmschäden und der Ablösung von Gebäudeteilen
Hier gilt das vermutete Verschulden... ein Verschulden ist also immernoch Voraussetzung für eine Haftung.
Ein Baum stellt kein Gebäudeteil dar (klar, nee? ) Hier gilt die reine Verschuldenshaftung.
D.h. das Verschulden muss dem vermeintlichen Schädiger nachgewiesen werden.
Beim vermuteten Verschulden läuft das anders herum... Das Verschulden wird angenommen... der Schädiger kann sich entlasten.
Grüßle Dookie! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Ich glaube R.S. geht es er darum, wer für die Beseitigung des Baumes aufkommen muss.
Grundsätzlich ist A der Eigentümer und bleibt es auch nachdem der Baum auf das Nachbargrundstück gefallen ist. Er haftet zwar (mangels Verschulden) nicht für die an den Sachen des B entstandenen Schäden aber seinen Baum muss er doch vom Grundstück des B entfernen? §911 BGB wird hier wohl nicht greifen, da der gekippte Baum keine "Frucht" ist.
Aber woraus kann B einen Anspruch auf Beseitigung des Baumes ableiten?
(Da A die Kosten für die Untersuchung des Baumes gezahlt hat und um die Sache nicht noch komplizierter zu machen, gehe ich mal davon aus, dass es sich nicht um einen Grenzbaum gemäß §923 handelt)
wenn man mal den "Baum" des Anstoßes durch Dach- und Gebäudeteile von mehreren und nicht mehr zuzuordnenden Gebäuden ersetzt, wie es zwar noch selten bei uns vorkommt aber schon vorgekommen ist, dann hat man auch keinen Ansprechpartner bzw Schädiger.
Wenn man als Geschädigter (mit Müll auf dem Grundstück, der durch den Sturm dort hin geworfen wurde) keine Versicherung mit dem entsprechenden Einschluß hat, dann muß man wohl oder übel selbst zur Motorsäge greifen.
Eine andere Möglichkeit hat man m.E. nicht.
Frau von A kocht Kaffee
Frau von B bäckt Kuchen
A und B packen die Motorsäge aus und zerlegen das Ding gemeinsam. Das Holz wird brüderlich geteilt und jeder hat nochmal einen warmen Winter.
Die Gewissensbisse wären weg und man könnte dem Nachbarn noch in die Augen schauen. _________________ Wer nach seinen Rechten fragt sollte auch nach seinen Pflichten fragen. Alle Kommentare geben nur meine persönliche Meinung wieder.
zum Thema Haftpflicht. Dort werden off. nicht ganz korrekte Infos weitergegeben
Oder haben wir seit neustem hier in der Privathaftpflicht auch die "Gefährdungshaftung" in der Anwendung...
Hier noch der Auschnitt:
Fällt ein morscher Baum auf Nachbars Grundstück, greift die private Haftpflichtversicherung des Eigentümers.
Das trifft doch schon zu, wenn es sich um ein selbstgenutzes Einfamilienhaus handelt.
Bei einem vermieteten Gebäude oder Zwei- / Mehrfamilienhaus, ist eine Haus- & Grundbesitzerhaftpflicht abzuschließen
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