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Kunde A einer KfZ-Haftpflichtversicherung meldet sein Fahrzeug von der bisherigen "Ganzjahresnutzung" auf ein Saisonkennzeichen um. Nachdem Versicherer V nach 2 Wochen keinen Nachtrag zu dem Versicherungsschein zusendet wendet sich A telefonisch an den Kundenservice des V. A wird ein umgehender Versand der Unterlagen zugesichert. Weitere 6 Wochen später sind A noch immer kein Nachtrag und auch neue Beitragsrechung zugegangen, obwohl das neue Beitragsjahr in Kürze beginnt. Schriftlich weißt A auf diesen Missstand und die Tatsache hin, dass er noch mit einer Beitragserstattung rechnet. V teilt A mit, dass die Erstattung mit der kommenden Beitragsprämie verrechnet und A eine Beitragsrechnung zugesandt wird. Es vergehen weitere 2 Wochen ohne, dass A schriftliche Unterlagen zugehen. Ist V berechtigt die Versicherungsprämie vom Konto des A einzuziehen (entsprechende Einzugsermächtiung bei wurde Vertragsbeginn erteilt), obwohl keine Betragsrechung versandt wurde. Hat A ein Sonderkündigungsrecht, da er über die neuen Beitragssätze des aktuellen Jahres im Unklaren gehalten wurde und noch immer wird. Ist des weiteren die Praxis zulässig, dass V eine Verrechnung der zuviel gezahlten Beiträge mit dem kommenden Jahr vornimmt, oder hat A Anspruch auf eine Verzinsung seiner einbehaltenen Beträge?
Sowas sollte man per Einschreiben machen. Was immer die Hotline Idioten auch machen, verlassen kann man sich darauf kaum.
Das nennt man dann Kündigung, bzw Änderungskündigung mit entsprechenden Fristen.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Sowas sollte man per Einschreiben machen. Was immer die Hotline Idioten auch machen, verlassen kann man sich darauf kaum.
Das nennt man dann Kündigung, bzw Änderungskündigung mit entsprechenden Fristen.
Klaus
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