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Mieter A (2ET) hatte einen Waschmaschinenschaden woraufhin über ein paar Tage hinweg ordentliche Mengen an Wasser in den Boden (Beton) eingesickert sind. Vermieter B (1ET) hat in der Küche seltsame Feuchtigkeit bemerkt und das ganze ein paar Stunden/Tage mit besonderen Augen beobachtet, der Fleck wurde immer grösser, Vermiter B geht zu Mieter A hoch fragt nach ob alles oben mit den Rohren bzw. mit dem Kühlschrank oder Waschmaschine in Ordnung sei, daraufhin wird festgestellt das die Wasserabfuhr der Waschmaschine defekt ist und die ganze Flüssigkeit schon abgesickert ist.
Schaden (decke feucht und flecken entstanden) wird versucht über Mieters Haftpflicht (ABC) abzuwickeln, die freundlicherweise verwiesen auf den Gebäudeversicherer. Gebäudeversicherer vom Vermiter (gleiche wie die haftpflichtversicherer) werden kontaktiert und auf Ihren Referenzfall ABC hingewiesen, die haben nun folgendes geschrieben:
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Sehr geehrter Herr XXXX,
wir bitten um eine ausführliche Schadensschilderung.
Schicken Sie uns bitte die Reparaturkostenrechnung für die schadenbedingten Arbeiten. Sobald uns diese vorliegt, werden wir Ihren Entschädigungsanspruch prüfen.
usw................
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Warum muss man die Reparatur vornehmen damit Sie Anspruch auf Regulierung prüfen können? Im ersten Schreiben wurde eine Schätzung des Schadens (450€) angegeben und davon ausgegangen die Versicherung würde einfach überweisen wg. bagatell-schäden...
Kann ein Sachverständiger gefordert werden zur überprüfen der Schadenssumme, oder kann man sich auf ein anderes Recht berufen?
Jede Antwort wird weiterhelfen danke!
gruß,
devilinside
Zuletzt bearbeitet von devilinside am 20.02.07, 13:49, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 20.02.07, 13:40 Titel:
Ich verschiebe das mal zum Versicherungsrecht.
Und bitte:
Liebes FDR-Mitglied,
wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie Ihren Beitrag so umformulieren (in Ihrem Beitrag rechts den Button "edit" anklicken), dass daraus eine allgemeine Fragestellung zur Rechtslage entsteht.
Achten Sie bitte auf diesen Grundsatz bei jedem weiteren Posting.
Die Antworter bitten wir darum, auch auf individuelle konkrete Fragestellungen nur mit relevanten Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw. ) zu antworten. Diese Informationen dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allg. Rechtsverständnis.
Es bedankt sich für die Beachtung
Ihr FDR-Moderatorenteam
(Die Eingriffe der Moderatoren bitte ausschließlich im Forum für Mitgliederinformation u. Support kommentieren.) _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Ganz einfach:
Das Wasser ist abgetrocknet.
Ein Fleck an der Decke ist zurückgeblieben.
Schaden muß jetzt behoben werden.
Fahrt in den Baumarkt 5 km (5xKilometerpauschale macht rund 2,- Euro)
Eimer Farbe holen 19,99 Euro im Angebot (Schadenminderungspflicht)
Pinsel 3,99 Euro
Abstreifgitter einfach 2,99 Euro
Malereimer 6,99 Euro
Abdeckplane 2x0,99 Euro
Malerkrepp 1,99 Euro
Fahrt zurück nach Hause (5xKilometerpauschale macht rund 2,- Euro)
Abkleben 1 Stunde á sagen wir 10,- Euro
Streichen 1 Stunde á sagen wir nochmal 10,- Euro
Säuberung des Werkzeugs 0,5 Stunden mit von mir aus nochmal 10/2 Euro = 5,- Euro.
Zeitaufwand für die Besorgungen 0,5 Stunden also nochmal 10/2 Euro = 5,- Euro.
Die Frage ist - was ist an meiner Schätzung jetzt schlechter als an der ursprünglichen und warum sollte die Versicherung nicht danach abrechnen?
Spaß mal beiseite.
Bei den Kosten wird kein Gutachter vorbeikommen (habe ich zumindest noch nie erlebt), bestenfalls der Versicherungsvertreter der dann evtl. eine Pauschale anbietet ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter der Voraussetzung, dass damit auch Spätfolgen abgegolten sind. Wenn man selbst renovieren will, einfach mal den Versicherungsvertreter bemühen.
Oder war die erste Schätzung ein Gutachten oder Kostenvoranschlag? Wenn´s von einem Laien geschätzt wurde, dann ist doch eigentlich (mit meinem Spaßanteil in der Antwort) schon klar, warum die Versicherung nicht einfach blind zahlt, oder? _________________ Wer nach seinen Rechten fragt sollte auch nach seinen Pflichten fragen. Alle Kommentare geben nur meine persönliche Meinung wieder.
kostenvoranschlag erstellen lassen, (oder, wenn der schaden in eigenleistung behoben werden soll, eine aufstellung der anfallenden kosten anfertigen) und an die versicherung schicken, mit der bitte um überweisung oder bestätigung der kostenübernahme.
einfach "auf zuruf" ist nicht die beste variante...klappt zwar manchmal, aber nicht immer. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
mein tipp:kostenvoranschlag erstellen lassen, (oder, wenn der schaden in eigenleistung behoben werden soll, eine aufstellung der anfallenden kosten anfertigen) und an die versicherung schicken, mit der bitte um überweisung oder bestätigung der kostenübernahme.einfach "auf zuruf" ist nicht die beste variante...klappt zwar manchmal, aber nicht immer.
Hallo,
sie sind leider nicht auf einen, zumindest für mich, wesentlichen Punkt eingegangen. Was glauben sie, warum die Haftpflicht-V an Gebäude-V verwiesen hat. Es handelt sich doch m.E. eindeutig um einen Haftpflichtfall.
Weil dies unklar ist noch eine Frage: Welche Person soll bei welcher Versicherung die Schadenssumme einreichen?
wenn ein mieter einen in der gebäudeversicherung versicherten (leitungswasser-)schaden verursacht, und er gleichzeitig mit den nebenkosten an den beiträgen zur gebäudeversicherung beteiligt ist, so ist für einen solchen schaden die gebäudeversicherung zuständig (es sei denn, der meiter hat den schaden grob fahrlässig verursacht).
hintergrund: der BGH ist der meinung, daß es unbillig ist, die beiträge für die gebäudeversicherung vom mieter zu verlangen, und dann, bei einem - leicht fahrlässigen - schadenfall, vom mieter schadenersatz zu verlangen.
wenn eine waschmaschine "von selbst" ausläuft, kann i.d.r. keine grobe fahrlässigkeit unterstellt werden.
kurz: der schadenfall ist über die gebäudeversicherung abzuwickeln.
grundsätzlich empfiehlt es sich, einen schadenfall immer zunächst über eine sachversicherung abzuwickeln. der grund liegt darin, daß eine sachversicherung zum neuwert leistet. eine haftpflichtversicherung ersetzt nur zum zeitwert.
die sachversicherung prüft ihrerseits dann, ob ggf. ein regreß gegen den schadenverursacher möglich ist (in diesem fall wohl eher nicht).
bleibt noch die frage "wer reicht den schadenfall ein?":
grundsätzlich der eigentümer der wohnung, bzw. der versicherungsnehmer der gebäudeversicherung. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
@talla. Das Urteil des BGH wäre für mich jetzt mehr als interessant. Würden Sie bitte das Urteil posten? _________________ Wer nach seinen Rechten fragt sollte auch nach seinen Pflichten fragen. Alle Kommentare geben nur meine persönliche Meinung wieder.
Talla du bist echt informiert, genau das hatte die Haftpflichtversicherung an den Vermieter geschrieben. Der Vermieter A und nicht der Mieter B soll die Kostenaufstellung an die gebäudeversicherung schicken, da die Haftpflicht , also geht Ihr davon aus das eine eigene "proforma aufgesetzte Aufstellung" der Kosten ausreichen könnte?
das könnte daran liegen, daß ich bis ende letzten jahres 6 jahre schadenregulierung in den sparten haftpflicht und hausrat gemacht hab
wenn mit "proforma" gemeint ist, daß die kosten wenigstens einigermaßen aufgeschlüsselt, nachvollziehbar und realistisch sind, sollte eine solche aufstellung reichen. zu empfehlen ist das allerdings in erster linie bei einer schadensbeseitigung in eigenleistung.
sollte eine firma mit der beseitigung der schäden beauftragt werden, ist es zu empfehlen, einen konkreten schrifltichen kostenvoranschlag einzureichen.
nicht nur wegen der versicherung, sondern auch um selbst auf der sicherern seite zu sein, da es doch immer wieder vorkommt, daß die rechnung eines handwerkes plötzlich deutlich höher ausfällt, als am anfang zugesichert. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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