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Verfasst am: 20.02.07, 22:07 Titel: In nicht erlernten Beruf selbständig machen
hallo, bin elektriker und mache für mich zuhause wurst ( ich schlachte nicht selbst sondern kaufe mir die Fleischstücke wie ichs grad brauch ) . würde diese gerne probieren zu vermarkten gibt es irgend einen weg ohne metzgerausbildung ? Also dass ich ne wkd taugliche küche und ne gesundheitsunterweisung brauch ist klar. kann mir da jemand helfen??
Gesundheitsvorschriften kennt das Gewerbeaufsichtsamt. Dazu Lebensmittelvorschriften. Einfach auf dem Küchentisch gehts wohl kaum.
Am besten mal die Handwerkskammer fragen.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur zulässig wenn der Betreiber in der Handwerksrolle eingetragen ist.
Da das Fleischerhandwerk in der Anlage A zu § 1 Abs. 2 der HWO steht, ist es zulassungspflichtig.
Verstöße gegen den sog. Meisterzwang können teuer werden
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
das ist ja nichtmal das problem da ich ja nicht selbst schlachte ( was unter meisterzwang stehen würde ) es reicht ja ein Metzgergesellenbrief zur wurstherstellung ich versuche herraus zu finden ob möglichkeiten durch z.B. einen 3 monatskurs oder ähnl. bestehen um die zulassung zu bekommen
das sollte dann aber (am besten schriftlich) bei der Handwerkskammer erfragt werden.
Nach meinen Kenntnissen (ich muß Verstöße gegen die HWO als Schwarzarbeit ahnden) stehen in der Anlage A genau die Gewerbe drin, die eben nicht innerhalb von drei Monaten erlernt werden können. Die Herstellung von Wurst oder ähnlichem kann m.E. auch nicht unter die handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 zur HWO (§ 18 Abs. 2) subsumiert werden.
Dort sind aus der Fleischverarbeitung auch explizit nur der "Innereifleischer (Kuttler)" und der "Fleischzerleger, Ausbeiner" genannt.
Ergo gehe ich davon aus dass die Wurstherstellung auch eine wesentliche (=zulassungspflichtige) Tätigkeit mit Meisterzwang (oder ggf. Ausübungsberechtigung für Altgesellen) ist.
Aber das ersetzt natürlich nicht den kompetenten Rat der HWK
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
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