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Falsche Wohnsitzangabe eines Klägers/Antragstellers

 
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Walther
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.02.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 22.02.07, 21:40    Titel: Falsche Wohnsitzangabe eines Klägers/Antragstellers Antworten mit Zitat

Folgende Geschichte könnte sich zugetragen haben:

ein Bürger fotografiert mehrere Polizisten und stellt anschließend einen Bericht über die betreffende Polizeiaktion nebst Bildern ins Internet. Einer der Beamten reicht privat einen Antrag auf Unterlassung ein. Nicht alle Polizisten, sondern nur einer!

1. Darf ein Beamter privat auf Unterlassung klagen, wenn es um einen Einsatz ging?
2. Wenn Ja, ist das auch dann gültig, wenn die anderen nichts unternehmen?

Desweiteren könnte sich auch noch folgendes zutragen. Der Bürger hat die Bilder aus dem Internet genommen, wie vom Anwalt gefordert.

1. ist das Verfahren dennoch gültig, obwohl die Bilder rechtzeitig entfernt wurden?
2. kann der Bürger ohne Anwalt beim Landgericht Beschwerde einreichen?

Jetzt kommt noch der Schluß. Der Bürger stellt nun fest, daß der Beamte, der das Verfahren anstrebte, vor Gericht nicht seine Wohnadresse, sondern die Adresse seines Arbeitgebers bzw. seiner Dienststelle angab.

1. Ist das eingeleitete Verfahren dennoch gültig?
2. Wenn nicht, kann der Betreffende angezeigt werden, wegen falscher Angaben?

Ja, viel Fragen zu einem möglichen Fall. Dennoch könnte er sich ja so zugetragen haben bzw. noch zutragen.

Danke!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 23.02.07, 01:20    Titel: Re: Falsche Wohnsitzangabe eines Klägers/Antragstellers Antworten mit Zitat

Walther hat folgendes geschrieben::
1. Darf ein Beamter privat auf Unterlassung klagen, wenn es um einen Einsatz ging?
2. Wenn Ja, ist das auch dann gültig, wenn die anderen nichts unternehmen?


Beide male: Ja. Er verliert seine Persönlichkeitsrechte weder durch seinen Beruf noch durch sein Wirken in einer Gruppe.

Walther hat folgendes geschrieben::
1. ist das Verfahren dennoch gültig, obwohl die Bilder rechtzeitig entfernt wurden?
2. kann der Bürger ohne Anwalt beim Landgericht Beschwerde einreichen?


ad 1.

Ja. Wiederholungsgefahr ist damit nach ständiger Rechtsprechung nicht ausgeräumt.

ad 2.

Nein, am LG ist zwingend ein Anwalt erforderlich.

Walther hat folgendes geschrieben::
1. Ist das eingeleitete Verfahren dennoch gültig?
2. Wenn nicht, kann der Betreffende angezeigt werden, wegen falscher Angaben?


ad 1.

Ja. Solche "Formfehler" sind in dieser Hinsicht irrelevant (auch wenn sich das Gerücht immer noch nicht totgelaufen hat, man könne mit Kinkerlitzchenformalien ein "Schlupfloch" finden).
Dummes Beispiel: wenn ich Sie verklage und gebe meine Adresse und mein Alter falsch an und präsentiere auch noch einen offensichtlich lügenden Zeugen, kann ich trotzdem rechtsgültig gewinnen, wenn z.B. Urkundsbeweise meinen Anspruch eindeutig belegen. Es gibt zwar Strafen für gewisse Arten von Fehlverhalten vor Gericht, aber der Verlust des Verfahrens gehört nicht zu den vorgesehenen Sanktionen.

ad 2.

Im konkreten Einzelfall würde ich erst mal nach der Relevanz fragen. Wenn ich vor Gericht mein Alter um 1 Jahr "schöne", hat das auch keine Relevanz für das Verfahren.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 23.02.07, 02:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ich muß da mal ein bißchen nachhaken:
Walther hat folgendes geschrieben::
Einer der Beamten reicht privat einen Antrag auf Unterlassung ein.

Ohne zuvor außergerichtlich abgemahnt zu haben?
Walther hat folgendes geschrieben::
Der Bürger hat die Bilder aus dem Internet genommen, wie vom Anwalt gefordert.

Oder hat er doch erst abgemahnt und der Bürger nicht mit der Abgabe der geforderten Unterwerfungserklärung reagiert, sondern nur die Fotos aus dem Netz genommen?
Walther hat folgendes geschrieben::
2. kann der Bürger ohne Anwalt beim Landgericht Beschwerde einreichen?

Daraus schließe ich, daß eine einstweilige Verfügung eines Amtsgerichts ergangen ist. Dagegen ist nicht die Beschwerde, sondern ein Widerspruch nach § 924 ZPO der zutreffende Rechtsbehelf - oder ggf. der Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage.
Walther hat folgendes geschrieben::
ein Bürger fotografiert mehrere Polizisten und stellt anschließend einen Bericht über die betreffende Polizeiaktion nebst Bildern ins Internet.

Im übrigen dürfte es hier entscheidend auf den Zweck der "Übung" des Bürgers ankommen (im Rahmen einer aktuellen journalistischen Berichterstattung über den Polizeieinsatz könnte die Abbildung zulässig sein), des weiteren, ob der Polizist deutlich identifizierbar ist, ob er evtl. nur "Beiwerk" eines umfassenderen Fotos ist - letztlich sind wir hier in einer Güterabwägung.

Deshalb, wenn es ein realer Fall wäre: Pfeil Rechtsanwalt. Wir sind hier in einer wilden Kasuistik, die eine Abwägung im Einzelfall erforderlich machen dürfte.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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