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Verfasst am: 22.02.07, 22:01 Titel: GbR Gesellschafter auf Zustimmung verklagen
Folgender Fall:
Zwei Gesellschafter Herr P und Frau S einer GbR hatten zur Unterstellung von Pferden einen Stall angemietet. Der Mietvertrag ist rechtwirksam gekündigt worden, die GbR befindet sich in der Auflösung. Das Vermögen der GbR sollte vom Stallbesitzer Herrn H abgelöst werden. Dazu ist über die Stallungen ein Gutachten erstellt worden. Einer der Gesellschafter Frau S ist im Stall verblieben und zahlt jetzt Miete zur Einstellung des Pferdes an den Stallbesitzer Herrn H. Herr H hat ein Schriftstück unterzeichnet, welches in Einvernehmen mit der GBR regelt, dass er die Summe des Gutachters anerkennt und als Ablöse an die GbR zahlt. Trotz dieses Schreiben ist Herr H nicht bereit die gesamte Summe zu bezahlen sondern macht Abzüge geltend, die die GbR seiner Meinung nach noch zu bezahlen hätte. Über diese Abzüge besteht seitens Herrn P kein Einvernehmen, Frau S würde diese Abzüge anerkennen. Herr P, der ja nicht mehr im Stall ist strebt eine Klage gegen Herrn H an, Frau S möchte das ganze gütlich über die Bühne bringen und strebt daher keine Klage an.
Es ergeben sich also folgende Fragen:
1.) Kann Herr P Frau S verklagen einer GbR Klage gegen Herrn H zuszutimmen ?
2.) Ist Herr H berechtigt, trotzt seiner Unterschrift unter die Annerkenntnisurkunde Abzüge zu berechnen?
3.) Sollte Herr H zumindest die Differenzsumme (Betrag des Gutachters - Abzüge) auf das gemeinschaftliche Konto der GbR überweisen?
Das ist doch recht einfach. Frau S tritt Ihren Anteil an der Forderung abzüglich Ihres Anteils an der Gegenforderung an Herrn P gegen Zahlung der Differenz ab. Dann kann Herr P auf eigene Rechnung und Risiko die Gesamtforderung einklagen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
1.
Könnte man evtl. aus der gesellschaftlichen Treuepflicht herleiten, halte ich aber für fragwürdig. Das ist aber meiner Ansicht nach ein typischer Fall für eine actio pro socio. P könnte im Namen der Gesellschaft gegen H auf Zahlung an die Gesellschaft klagen.
2.
Das hängt vom Rechtsgrund der Abzüge ab. Wenn die Abzüge z.B. Werklohnforderungen oder ähnliches darstellen, haben sie ja mit dem Wert der Stallgebäude nichts zu tun und können von H geltend gemacht werden. Eine solche Forderung könnte gegen den Kaufpreis aufgerechnet werden, wenn sie gleichartig, fällig und unbestritten ist. Wechselseitig ist sie ja ohnehin.
3.
Das würde ich H dringend empfehlen. Die Kaufpreisschuld ist dem Sachverhalt zufolge unstrittig. Strittig sind nur die Abzüge. Wenn H den Differenzbetrag zahlt reduziert er den Streitwert bei einer evtl. folgenden gerichtlichen Auseinandersetzung.
Außerdem würde ihn das Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wenigstens zur Zahlung des Differenzbetrages verurteilen. Dieses teilweise Unterliegen könnte dazu führen, daß er auch dann einen Teil der Gerichtskosten tragen müßte, wenn er bezüglich seiner Abzüge gewinnt.
Viel Spaß bei der Hausarbeit, die Paragraphen raussuchen und subsumieren mußt Du schon selbst
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