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Starwars2001 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.11.2005 Beiträge: 577
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Verfasst am: 26.02.07, 14:32 Titel: "Eigentümerversammlung" - Einladung? Noch nicht Be |
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Hallo,
Käufer K hat am 01.02.07 einen Notartermin mit Verkäufer V und Bauträger B.
14 Tage später kommt Notarrechnung.
Am 10.02.07 kommt Zahlungsaufforderung (nach Bauabschnitt - alles fertig ausser Innenausbau). Fällig am 26.02.07. Überweisung erfolgte am 23.02.07.
Am 23.02.07 hat K einen Termin mit dem Küchenplaner bei seiner neuen ETW.
Zufällig sieht er seine neuen Nachbarn, Bauträger und Architekt, welche über Aussenbepflanzung und dem Anbringen eines Zaunes diskutieren (und dann wahrscheinlich auch beschlossen haben, einen anzubringen).
Müsste K zu diesem Besichtigungstermin eingeladen werden?
Wann ist K Eigentümer? Mit Eintrag im Grundbuch? Mit Überweisung? |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 26.02.07, 15:01 Titel: Re: "Eigentümerversammlung" - Einladung? Noch nich |
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| Starwars2001 hat folgendes geschrieben:: |
Müsste K zu diesem Besichtigungstermin eingeladen werden?
Wann ist K Eigentümer? Mit Eintrag im Grundbuch? Mit Überweisung? |
Grundsätzlich tritt der Käufer mit dem Eigentumsübergang in die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Eigentumsübergang erfolgt durch die Grundbucheintragung. Das Datum des Kaufvertrags, Zahlungstermine oder Vereinbarungen über Nutzen und Lastenübergang spielen normalerweise keine Rolle.
Hier scheint allerdings der Sonderfall der sog. "werdenden" oder auch "faktischen" Gemeinschaft vorzuliegen. Beim ersten Verkauf durch den teilenden Eigentümer entsteht die faktische Gemeinschaft mit der Übergabe der ersten Einheit an einen Erwerber. Jeder weitere Käufer tritt dann mit der Übergabe der Wohnung in die Gemeinschaft ein und wird dann auch vor dem Eigentumsübergang wie ein Eigentümer zu behandeln sein. |
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Starwars2001 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.11.2005 Beiträge: 577
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Verfasst am: 26.02.07, 15:05 Titel: |
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| Zitat: | | und wird dann auch vor dem Eigentumsübergang wie ein Eigentümer zu behandeln sein |
D.h. der Käufer hätte zu dem Termin eingeladen werden müssen? |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 26.02.07, 16:02 Titel: |
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| Starwars2001 hat folgendes geschrieben:: | | Zitat: | | und wird dann auch vor dem Eigentumsübergang wie ein Eigentümer zu behandeln sein |
D.h. der Käufer hätte zu dem Termin eingeladen werden müssen? |
Einen Anspruch des Käufers auf Beteiligung an irgendeinem Gespäch wird es vermutlich nicht geben. Aber wer soll das ohne Kenntnis aller Umstände denn wirklich wissen?
Nach Lage der Dinge scheint die Wohnung noch nicht fertiggestellt zu sein und damit wird eine Übergabe mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit noch nicht erfolgt sein. Der Bauträger hat den Kaufvertrag zu erfüllen und damit den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Wie er dieses erledigt, ist ausschließlich sein Problem. Er kann dabei auch mit einem Eigentümer sprechen oder es eben sein lassen. |
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Edelmieter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
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Verfasst am: 27.02.07, 00:02 Titel: Re: "Eigentümerversammlung" - Einladung? Noch nich |
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| RM hat folgendes geschrieben:: | | Beim ersten Verkauf durch den teilenden Eigentümer entsteht die faktische Gemeinschaft mit der Übergabe der ersten Einheit an einen Erwerber. Jeder weitere Käufer tritt dann mit der Übergabe der Wohnung in die Gemeinschaft ein und wird dann auch vor dem Eigentumsübergang wie ein Eigentümer zu behandeln sein. |
Ergänzend: Nach der ersten Eigentumsumschreibung wird die Wohnungseigentümergemeinschaft in Vollzug gesetzt. Danach neu hinzukommende Käufer haben keinerlei Rechte und Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft (meint zumindest Deckert). |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 27.02.07, 17:36 Titel: Re: "Eigentümerversammlung" - Einladung? Noch nich |
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| Edelmieter hat folgendes geschrieben:: |
Ergänzend: Nach der ersten Eigentumsumschreibung wird die Wohnungseigentümergemeinschaft in Vollzug gesetzt. Danach neu hinzukommende Käufer haben keinerlei Rechte und Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft (meint zumindest Deckert). |
Nicht ganz... Deckert erläutert diese Zusammenhänge immer mit vielen Folien. Ich versuche es hier mal ohne weitere Hilfsmittel und auch ohne nachzulesen aus der Erinnerung heraus...
Nach Deckert wird der erste Käufer jeder Einheit (Kaufvertrag mit dem teilenden Eigentümer) durch Übergabe zum faktischen Eigentümer und damit zum Mitglied in der Gemeinschaft. Dies soll auch dann gelten, wenn die Gemeinschaft durch einen bereits vollzogenen Eigentumsübergang schon endgültig in Vollzug gesetzt wurde.
Es kann also durchaus sein, dass die 2 Käufer bei gleichzeitig abgeschlossenen Kaufverträgen zu völlig unterschiedlichen Zeitpunkten Mitglieder der Gemeinschaft werden. Käufer 1 kauft eine Einheit vom teilenden Eigentümer und ist mit Übergabe der Wohnung Mitglied. Käufer 2 kauft die Wohnung - der Abverkauf könnte schleppend verlaufen sein - von einem Erstkäufer und wird dadurch erst mit der Grundbucheintragung Mitglied der Gemeinschaft.
Ob das noch irgendjemand versteht????? <grübel> |
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Edelmieter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
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Verfasst am: 27.02.07, 21:50 Titel: Re: "Eigentümerversammlung" - Einladung? Noch nich |
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| RM hat folgendes geschrieben:: | | Edelmieter hat folgendes geschrieben:: | | Ergänzend: Nach der ersten Eigentumsumschreibung wird die Wohnungseigentümergemeinschaft in Vollzug gesetzt. Danach neu hinzukommende Käufer haben keinerlei Rechte und Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft (meint zumindest Deckert). | Nicht ganz...
Ob das noch irgendjemand versteht????? <grübel> | Der Themekreis faktischer/werdender Eigentümer ist in der Tat recht komplex und ohne grafische Unterstützung schwer nachvollziehbar.
Aber was ist an der Aussage, daß nach Invollzugsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft nachfolgend neu hinzukommende Käufer keinerlei Rechte und Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft haben nicht ganz richtig? Oder einfacher gefragt, welche Rechte und Pflichten haben sie denn, wenn nicht Weiteres vertraglich vereinbart ist? |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 28.02.07, 13:35 Titel: Re: "Eigentümerversammlung" - Einladung? Noch nich |
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| Edelmieter hat folgendes geschrieben:: |
Aber was ist an der Aussage, daß nach Invollzugsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft nachfolgend neu hinzukommende Käufer keinerlei Rechte und Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft haben nicht ganz richtig? Oder einfacher gefragt, welche Rechte und Pflichten haben sie denn, wenn nicht Weiteres vertraglich vereinbart ist? |
Es ist zu unterscheiden zwischen Kauf vom teilenden Eigentümer, also dem 1. Verkaufsvorgang nach der Aufteilung und einem späteren Weiterverkauf durch einen Erstkäufer. jeder Erstkäufer soll mit der Übergabe faktischer Eigentümer werden und hat damit innerhalb der Gemeinschaft auch schon vor dem Eignetumübergang sämtliche Rechte und Pflichten. Dagegen wird der Zweitkäufer einer Wohnung erst mit Eigentumsübergang - in der Regel also der Grundbucheintragung - Eigentümer und damit Mitgllied der Gemeinschaft.
Daran ändert sich auch durch den Eigentumsübergang für eine beliebige Anzahl von Einheiten nichts.
Richtig war also, dass der Käufer, so er den Zweitkäufer ist, aus dem Kaufvertrag vor dem Eigentumsübergang keine Recht und Pflichten genüber der Gemeinschaft hat. Nicht ganz bezog sich darauf, dass eben auch zu einem späten Zeitpunkt noch ein Erstkäufer in die Gemeinschaft eintreten kann.
So habe ich die Ausführungen von Deckert zumindest in Erinnerung. Nachgelesen habe ich nach wie vor nicht. Ich kann mich also durchaus auch irren. |
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Edelmieter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
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Verfasst am: 28.02.07, 19:17 Titel: Re: "Eigentümerversammlung" - Einladung? Noch nich |
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| RM hat folgendes geschrieben:: | | Nicht ganz bezog sich darauf, dass eben auch zu einem späten Zeitpunkt noch ein Erstkäufer in die Gemeinschaft eintreten kann. | Ich betrachte dieses Forum als Informations- und Diskussionsforum für Probleme aus dem Bereich des Wohnungseigentum. Nicht nur der Problemkreis "Faktischer/werdender" Eigentümer sind, insbesondere für Leser, welche sich mit der Materie noch nicht lange beschäftigt haben, recht kompliziert. Das Wohnungseigentumsrecht selbst ist aufgrund eines sehr knapp ausgestalteten Wohnungseigentumsgesetzes und einer umfangreichen, sich häufig - auch durch einer Vielzahl von Instanzenzüge - selbst widersprechenden Rechtsprechung äußerst komplex.
Deshalb finde ich es gut, wenn man hier auf Einzelfragen mal mehr, mal weniger kompetente Anworten enthält. Ihre Anworten zähle ich zur ersten Kategorie. Wenn ich zu einem Thema meine Meinung äußere, versuch ich ebenfalls, dies so präzise wie mir möglich ist zu tun. Wenn ich falsch liege oder etwas mißverstanden habe, habe ich kein Problem damit, dies richtigzustellen. Denn durch Klarstellungen profitieren alle Leser.
In dem hier diskutierten Thema hat der Fragesteller nicht mitgeteilt, in welcher Phase oder in welchen Konstellationen sich die Eigentumsübergänge befinden. Sie hatten zutreffend sinngemäß darauf hingewiesen, das je nach nach Umstand ein faktischer Eigentümer ebenfalls wie ein Eigentümer zu behandeln ist. Ich hatte ergänzt, daß nach der ersten Eigentumsumschreibung auf einen Käufer, alle nachfolgen Käufer keinerlei Rechte und Pflichen gegenüber der Eigentümergemeinschaft haben.
Darauf schrieben Sie "Nicht ganz..." - ohne dann auf die von mir geschilderte Konstellation einzugehen. Ich bitte deshalb noch einmal um Erläuterung. |
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