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Verfasst am: 01.03.07, 12:48 Titel: Wo prüft man die Eigentumsfähigkeit einer Sache?
Hallo!
Sitze mal wieder an einer StrR-HA und habe ein kleines Problem mit dem Aufbau.
Es geht darum, dass (vermutlich) ein Diebstahl begangen wurde. Nicht offensichtlich ist jedoch, ob die weggenommene Sache wirklich Eigentumsfähig ist und somit i.S.v 242 StGB gestohlen werden kann.
An welchem Punkt eröffnet man denn nun die Diskussion, ob eine Sache eigentumsfähig ist?
Ich habe mir bisher folgende Gedanken gemacht:
1.) Wenn eine Sache nicht Eigentumsfähig ist, dann kann sie nicht im Sinne von 242 gestohlen werden.
2.) Als folge der fehlenden Eigentumsfähigkeit kann die Sache als herrenlos betrachtet werden.
Soweit richtig?
Dies würde mich zu folgendem Prüfungsaufbau führen:
(für den Fall dass die Sache NICHT Eigentumsfähig ist)
fremde, bewegliche Sache?
-fremd ist eine Sache.... nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos...
----Alleineigentum?
-------- Eigentumsfähigkeit (-) / somit Alleineigentum (-)
--- herrenlos: Als folge von Alleineigentum (-) = herrenlos (+)
-somit fremd (-)
Überlege nur gerade, ob sich nicht eine Art "Vorprüfung" anbieten würde, allerdings habe ich das bisher noch nirgendwo so gesehen....
Hoffe mein "Problemchen" ist verständlich und jemand hat einen Tipp für mich.
Klingt gut vertretbar. Vorprüfung ist nahezu immer unsinnig, weil die Relevanz der Frage für die Fallbearbeitung nicht deutlich wird. Um was für eine Sache geht es denn? _________________ Ein technisch gut ausgebildeter Jurist kann im Grunde genommen alles beweisen.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 01.03.07, 17:35 Titel:
Hallo,
also eigentlich kommt man hier mit dem normalen Def-Sub-Ergebnis zurecht. Wenn man bei 242 sagt "X müsste eine fremde bewegliche Sache weggenommen haben", dann folgt im Fuße die unproblematische Sach- und Beweglichkeit und dann "Fremd ist eine Sache, wenn sie ..." und dann kommt man zum Schluß, wenn die Sache nicht Eigentumsfähig = herrlos ist, dann ist das "Diebesobjekt" kein taugliches Diebstahlsobjekt.
Verfasst am: 01.03.07, 21:50 Titel: Re: Wo prüft man die Eigentumsfähigkeit einer Sache?
Hallo,
SteGra hat folgendes geschrieben::
fremd ist eine Sache.... nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos...
eine solche Negativ-Definition ist nicht so glücklich, wenngleich man sie so im Wessels & Co. lesen kann. Warum definiert man nicht positiv: "Fremd ist eine Sache, die (auch) im Eigentum eines anderen steht."
Man definiert ja auch nicht: "Ein Auto ist ein Gegenstand, der weder ein Fahrrad, noch ein Krokodil, noch ein künstliches Hüftgelenk, noch ... ist." Zudem: Neben Nicht-Alleineigentum und Nicht-Herrenlosigkeit könnte es ja noch ein Drittes geben ...
Weiter: "Eigentum an einer Sache setzt voraus, dass die Sache überhaupt eigentumsfähig ist. ..."
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 02.03.07, 11:22 Titel: Re: Wo prüft man die Eigentumsfähigkeit einer Sache?
jurico hat folgendes geschrieben::
eine solche Negativ-Definition ist nicht so glücklich,...
Hi,
mir ging es ja nicht um die Definition als solche, sondern darum, dass wenn man dem Klipp-Klapp-Schema (Obersatz-Definition-Subsumtion) vorgeht, man direkt auf die "Eigentumsfähigkeit" stößt und sich eigentlich nicht die Frage stellen kann "wo prüfen?".
Z.B. beim Stromdiebstahl.
Aber um welche "Sache" geht es denn hier?
Ich finde den Begriff "Eigentumsfähigkeit" irreführend, schließlich kann im Prinzip jede Sache i.S.d. § 90 BGB ein eigentumstaugliches Objekt sein.
Thematisiert werden könnte das Problem wie schon gesagt wurde bei dem Merkmal fremd, sofern es sich um ein sachenrechtliches Zuordnungsproblem handelt (also z.B. "Diebstahl" einer herrenlosen Sache) oder eben bei dem Merkmal Sache, wenn unklar ist, ob es sich überhaupt um eine Sache handelt.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 08.03.07, 22:35 Titel:
ThoT hat folgendes geschrieben::
Ich finde den Begriff "Eigentumsfähigkeit" irreführend, schließlich kann im Prinzip jede Sache i.S.d. § 90 BGB ein eigentumstaugliches Objekt sein.
Hallo,
öööökkkk, nein! Klassiker: die Leiche ist nach dem Tod des Menschen eine Sache (hM), aber nicht Eigentumsfähig (hM). Insoweit hatte ich schon mal das Problem, dass jemand erst die Person X tötete.
Dann will er die Leiche verschwinden lassen, dass der Leichnahm verkohlt ist ihm "gerade Recht" und auch dass die Erben die Rolex nicht erhalten ist ihm gleichgültig genauso, dass die Erben ggf. keine Beerdigung wie gewünscht ausführen können.
Tja... was nun? 303 bezüglich Rolex (+), weil ja Eigentum auf Erbe, aber was ist mit 303 bzgl. Leiche? Vorsatz (+), aber Objekt (-). Insoweit kommt eben nur der Auffänger 168 und 189 in Betracht.
In dem Klausurfall (4. Semester) bekamen alle Diejenigen max. 4 Punkte, die Sachbeschädigung am Leichnahm annahmen... lt. Lösungsskizze.
Keine Regel ohne Ausnahmen. Daher steht da ja auch IM PRINZIP, weil ich mir sicher war, dass es mindestens eine Ausnahme gibt, wie sich ja nun bestätigt hat
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