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Verfasst am: 03.03.07, 20:56 Titel: aufhebung einer pfändung
hallo zusammen.....
zu folgendem finde ich nach langer sucherei keine antwort....
-> pfändungs- u. überweisungsbeschluss wurde mehreren drittschuldnern zugestellt, die forderung mittlerweile aber schon von einem dieser drittschuldner beglichen.
auf welchem weg werden die pfändungen bei den übrigen gläubigern aufgehoben? vom gericht? vom gläubiger? und was ist, wenn der gläubiger sich weigert?
Die Pfändungsmaßnahmen müssen den Drittschuldnern gegenüber vom Gläubiger aufgehoben werden, wenn er tatsächlich von einem Drittschuldner vollumfänglich befriedigt wurde.
Teilt der Gläubiger den übrigen Drittschuldnern nicht mit, daß die Forderung wegen der Zahlung nicht mehr besteht, dann kommt es m. E. darauf an:
Hat ein weiterer Drittschuldner an den Gläubiger gezahlt, dann hat der Schulder wohl einen Anspruch gegen den Gläubiger aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Steht nach wie vor ein PfÜb im Raum, aus dem noch nicht an den Gläubiger gezahlt wurde, und gibt der Gläubiger die gepfändete Forderung nicht frei, so muß sich der Schuldner dagegen mit Hilfe des Vollstreckungsgerichtes wehren. _________________ Karma statt Punkte!
Die Pfändungsmaßnahmen müssen den Drittschuldnern gegenüber vom Gläubiger aufgehoben werden, wenn er tatsächlich von einem Drittschuldner vollumfänglich befriedigt wurde.
Teilt der Gläubiger den übrigen Drittschuldnern nicht mit, daß die Forderung wegen der Zahlung nicht mehr besteht, dann kommt es m. E. darauf an:
Hat ein weiterer Drittschuldner an den Gläubiger gezahlt, dann hat der Schulder wohl einen Anspruch gegen den Gläubiger aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Steht nach wie vor ein PfÜb im Raum, aus dem noch nicht an den Gläubiger gezahlt wurde, und gibt der Gläubiger die gepfändete Forderung nicht frei, so muß sich der Schuldner dagegen mit Hilfe des Vollstreckungsgerichtes wehren.
Die Pfändungsmaßnahmen müssen den Drittschuldnern gegenüber vom Gläubiger aufgehoben werden, wenn er tatsächlich von einem Drittschuldner vollumfänglich befriedigt wurde.
Teilt der Gläubiger den übrigen Drittschuldnern nicht mit, daß die Forderung wegen der Zahlung nicht mehr besteht, dann kommt es m. E. darauf an:
Hat ein weiterer Drittschuldner an den Gläubiger gezahlt, dann hat der Schulder wohl einen Anspruch gegen den Gläubiger aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Steht nach wie vor ein PfÜb im Raum, aus dem noch nicht an den Gläubiger gezahlt wurde, und gibt der Gläubiger die gepfändete Forderung nicht frei, so muß sich der Schuldner dagegen mit Hilfe des Vollstreckungsgerichtes wehren.
Die Pfändungsmaßnahmen müssen den Drittschuldnern gegenüber vom Gläubiger aufgehoben werden, wenn er tatsächlich von einem Drittschuldner vollumfänglich befriedigt wurde.
Teilt der Gläubiger den übrigen Drittschuldnern nicht mit, daß die Forderung wegen der Zahlung nicht mehr besteht, dann kommt es m. E. darauf an:
Hat ein weiterer Drittschuldner an den Gläubiger gezahlt, dann hat der Schulder wohl einen Anspruch gegen den Gläubiger aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Steht nach wie vor ein PfÜb im Raum, aus dem noch nicht an den Gläubiger gezahlt wurde, und gibt der Gläubiger die gepfändete Forderung nicht frei, so muß sich der Schuldner dagegen mit Hilfe des Vollstreckungsgerichtes wehren.
der schuldner muss also zum vollstreckungsgericht und muss dann was beantragen? und wie lange dauert das?
Nur dann, wenn der (andere) DS noch nicht an den Gläubiger gezahlt hat. Mit Zahlung ist die Wirkung des PfÜb "weg", der Schuldner kann sich dann nicht mehr gegen den PfÜb wehren, sondern nur noch vom Gläubiger Zahlung verlangen - s. o.
Ist die Forderung nach wie vor durch PfÜb gepfändet, dann kann sich der Schuldner hiergegen mit § 766 ZPO wenden.
Zitat:
droht dem gläubiger dann eine strafe?
Nein.
Zitat:
muss der schuldner nicht, bevor er zum gericht geht, erstmal ein z.b. einschreiben an den gläubiger schicken mit einer aufforderung oder so?
Müssen tut er sicherlich nicht, ich würde dem Schuldner aber auf jeden Fall raten, sich ersteinmal mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen, bevor er die Gerichtsmaschinerie in Gange setzt. _________________ Karma statt Punkte!
Die Antworten kommen auch dann nicht schneller, wenn man die Frage mehrmals einstellt!
ja...sorry, ich wollte die antwort schicken und jedes mal stand dann da:...sie können nicht so schnell nach ihrem letzten beitrag eine neue nachricht senden....(oder sowas..also wartete ich und versuchte es nochmal...und nochmal....am ende sah ich dann den schlamassel )
aber zurück zum thema...das heisst also auf gut deutsch: wenn der gläubiger den schuldner ärgern will, dann ignoriert er einfach das bitten des schuldners, doch die pfändung aufzuheben und wartet einfach, bis nach wochen mal irgendein schreiben vom gericht kommt....und dafür kassiert er nicht mal ne strafe? macht er sich dann nicht irgendwie schadenersatzpflichtig oder sowas?
Schadensersatzpflichtig hingegen macht er sich schon - wenn dem Schuldner durch das Verhalten des Gläubigers denn tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Wehrt sich der Schulnder mit § 766 ZPO, dann dürften in diesem Falle dem Gläubiger die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. _________________ Karma statt Punkte!
Schadensersatzpflichtig hingegen macht er sich schon - wenn dem Schuldner durch das Verhalten des Gläubigers denn tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Wehrt sich der Schulnder mit § 766 ZPO, dann dürften in diesem Falle dem Gläubiger die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
aber bevor der schuldner vom gericht hilfe erwarten kann, muss er doch dem gericht nachweisen können, dass er den gläubiger schon deswegen "angemahnt" hat, oder? (z.b. mit einschreiben?)
gibts da einen "vorgeschriebenen weg"? zb :.einschreiben mit text:´.....bitte heben sie die pfändung bis ....dannunddann...auf.´
und wenn der gläubiger dies nicht tut, dann kann der schuldner erst zum gericht rennen?
aber bevor der schuldner vom gericht hilfe erwarten kann, muss er doch dem gericht nachweisen können, dass er den gläubiger schon deswegen "angemahnt" hat, oder? (z.b. mit einschreiben?)
Nein. Die Wirkung bzw. Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nicht davon abhängig, ob der Rechtsmittelführer dem Gegner das Einlegen vorher ankündigt. _________________ Karma statt Punkte!
das heisst also, dass der gläubiger nach forderungsbegleich eigentlich die pflicht hat, seine übrigen pfübs aufzuheben. und wenn er dies vergisst, kann es sein, dass ohne vorwarnung auf einmal ein netter brief vom gericht einflattert mit der kostenübernahme des verfahrens, was der schuldner eingeleitet hat?
....klingt irgendwie so un-deutsch....also, ich meine, meistens kriegt ja fast jeder hierzulande immer noch ne "schonfrist"....
das heisst also, dass der gläubiger nach forderungsbegleich eigentlich die pflicht hat, seine übrigen pfübs aufzuheben.
Ja.
Zitat:
und wenn er dies vergisst, kann es sein, dass ohne vorwarnung auf einmal ein netter brief vom gericht einflattert mit der kostenübernahme des verfahrens, was der schuldner eingeleitet hat?
So in etwa. Da es aber - wie Sie selber schreiben - sein kann, daß der Gläubiger einfach nur "vergißt" die anderen PfÜbs aufzuheben, sollte man sich vorher mit ihm in Verbindung setzen.
Zitat:
....klingt irgendwie so un-deutsch....also, ich meine, meistens kriegt ja fast jeder hierzulande immer noch ne "schonfrist
Sehen Sie es so: Sie machen keine Forderung gegen den Gläubiger geltend, sondern Sie wehren sich im Zwangsvollstreckungsverfahren mit den Ihnen zustehenden gesetzlichen Mitteln gegen das Verhalten des Gläubigers.
Mehr gibt es dazu jetzt aber wirlich nicht zu sagen. Schönes Wochenende! _________________ Karma statt Punkte!
Doch evtl. gibts dazu noch was zu sagen, denn m.M.n. dürfte man die Pfändungen über § 766 ZPO nicht wegbekommen. Mit § 766 ZPO kann man sich nicht gegen de titulierten Anspruch selber wehren, sondern nur gegen das bei der Vollstreckung zu beachtenden Verfahren. Hier soll aber eingewendet werden, dass die Forderung durch Zahlung eines der Drittschuldner erledigt ist. Hierfür ist die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegeben.
Evtl. kommt man aber mit dem Argument der Überpfändung doch noch im Wege der Erinnerung zu einer Aufhebung, müßte man evtl. nochmal genauer nachlesen.
genau, Überpfändung war meine Überlegung. Und das dürfte wohl mit § 766 gehen.
Hatten wir zwei nicht vor einiger Zeit hier schon einmal diese Diskussion, ob 766 oder 767? Ich kann's nicht mehr finden, meine aber, daß der Sachverhalt vergleichbar war... Konnten wir uns seinerzeit einigen?
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