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Nach EV: Abschlusserklärung immer vor einer Klage?

 
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Begeistert
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.03.2007
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 04.03.07, 14:42    Titel: Nach EV: Abschlusserklärung immer vor einer Klage? Antworten mit Zitat

Guten Tag, folgendes Thema:

muss der Verfügungskläger immer vor einer Klage (Hauptsachverfahren) eine Abschlusserklärung verlangen? Oder kann er gleich ein Hauptsachverfahren einleiten, sogar wenn seit seiner einstweiligen Verfügung fast 1 Jahr verging.
Die einstweilige Verfügung verlangte Unterlassung vom Kontakt mit dem Verfügungskläger in jeglicher Form.
Danke!
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 04.03.07, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

Einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz? Und sie war nicht befristet, beispielsweise auf die Dauer von sechs Monaten?

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Begeistert
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.03.2007
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 04.03.07, 20:06    Titel: Antwort für Herrn Metzing. Antworten mit Zitat

Sehr geehrter Herr Metzing, sehr geehrte Damen und Herren,


Vielen Dank für Ihre Antwort. Zu Ihrer Frage:

** Die Verfügung war gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet.
**Ob die Befristet war? Für viele schwer zu verstehen, da der Punkt 1. der Verfügung so lautet:
„Dem Antragsgegener wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu xxx EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt: (...)“

Ich finde es schwer zu verstehen, ob es "bis zu sechs Monaten untersagt wird“ oder ob es eine „Ordnungshaft bis zu sechs Monaten“ gemeint ist.

Herzliche Grüße

B.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 04.03.07, 22:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Begeistert,

also unbefristet, denn "Ordnungshaft bis zu sechs Monaten" bezieht sich in der Tat auf die Höchstdauer der Ordnungshaft für einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung.

Zwingend ist es nach dem Vorliegen einer einstweiligen Verfügung vor der Einreichung einer Klage nicht, ein sog. Abschlußschreiben an den Antragsgegner zu schicken, um ihn zur Abgabe einer Abschlußerklärung zu veranlassen. Tut der Antragsteller dies allerdings nicht, besteht für den Antragsteller die Gefahr, daß im Klageverfahren der Beklagte, also der Antragsgegner des Verfügungsverfahrens, den Unterlassungsanspruch sofort anerkennt und der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Begeistert
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.03.2007
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 05.03.07, 17:07    Titel: Klasse Möglichkeiten oder verstehe ich etwas nicht korrekt? Antworten mit Zitat

Sehr geehrter Herr Metzing, Liebe Damen und Herren,

besten Dank für Ihre Antwort. Verstehe ich es richtig: wenn der Antragssteller (=Autor der EV) aus dem gleichen Grund klagt, könnte der Antragsgegner sagen: „ich unterschreibe sofort das Abschlußschreiben, dann ist die Klage ohne Konsequenzen für mich“. Und zwar auch wenn Antragsgegener keine Aufforderung vom Antragssteller erhielt? Und der Antragssteller zahlt dann sogar Kosten für die Klage? Es klingt ja traumhaft, oder verstehe ich was falsch?

Kann denn der Antragsgegner eine solche Abschlußerklärung sogar 11 bis 15 Monate nach Erhalt der e. Verfügung aunterschreiben? Auch wenn der Antragssteller den Gegner dazu nicht auffordert?

Einen schönen Tag noch!
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