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Sind zwei Freiberufler auf einer Strasse erlaubt?

 
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Uwe Müller
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 06.03.07, 16:06    Titel: Sind zwei Freiberufler auf einer Strasse erlaubt? Antworten mit Zitat

Schulpsychologe A (Freiberufler) hat seit 10 Jahren in einem verkehrsberuhigten Wohngebiet mit reinem Wohnungsnutzen in seinem Haus seine Praxis und arbeitet dort von 08:00h bis durchgehend abends 20:00h. Es sind nur wenige Stellplätze vorhanden (insgesamt 5), die ihm aber völlig ausreichen.

Nun möchte Herr B, ebenfalls Freiberufler und firmiert auch als GmbH (gibt es eine Freiberufler-Einzel-GmbH?) in der gleichen Strasse eine Nachhilfeschule eröffnen in größerem Stil: Lern- und Bildungszentrum mit großem Schild an der Türe und mindestens einem weiteren Mitarbeiter.

Fragen:

Darf Herr B (der eine Nutzungsänderung für seine in dieser Strasse gemietete Wohnung erhalten hat) dies mit seinen Mitarbeitern dort ausüben, ohne die Anwohner zu fragen und welche Auflagen sind zu beachten? Kann er die gleichen Stellplätze angeben, die auch Freiberufler A angegeben hat?

Wenn es Auflagen gibt, kann diese jeder Anwohner, also auch Freiberufler A einsehen?

Grüsse

U. Müller
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*P*
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 06.03.07, 17:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe diesen Beitrag ins Baurecht verschoben, dort ist er besser aufgehoben.


Gruß

der Petz
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 06.03.07, 19:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

freiberufl. Tät. ist in einzelnen Räumen, nicht jedoch in einem ganzen Gebäude zulässig.

Die Stellplätze sind entsprechend zu schaffen soweit welche erforderlich sind und soweit keine Stellplatzablöse erfolgt.

Die betroffenen Nachbarn, dürften gegen die Genehmigung der Umnutzung Widerspruch einlegen dürfen. Dabei kann nur geltend gemacht werden, dass die Einrichtung subjektive Rechte verletzt (zB steigende Verkehrsbelastung).
_________________
mfg
Klaus
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Uwe Müller
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 06.03.07, 20:39    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
...freiberufl. Tät. ist in einzelnen Räumen, nicht jedoch in einem ganzen Gebäude zulässig.


Was ist denn mit einer ganzen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Vermieter wäre damit einverstanden) ?

Zitat:
Die betroffenen Nachbarn, dürften gegen die Genehmigung der Umnutzung Widerspruch einlegen dürfen. Dabei kann nur geltend gemacht werden, dass die Einrichtung subjektive Rechte verletzt (zB steigende Verkehrsbelastung).


Könnte also Freiberufler A, den der vermehrte Verkehr stört, weil er seiner Meinung nach jetzt zu wenig Stellplätze für seine eigenen "Kunden" hat, aufgrund obigen Widerspruchs wegen vermehrten Verkehrsaufkommens, die Schließung der Nachhilfeschule von Freiberufler B erwirken?

Kann dieser Widerspruch auch noch Jahre später erfolgen, weil nach anfänglich geringerem Verkehrsaufkommen ein erhöhtes Verkehrsaufkommen die Nachbarn stört?

Gruss

Uwe Müller
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Uwe Müller
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 08.03.07, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ich frage mal anders:

Freiberufler B könnte recht günstig unter oben angegeben Voraussetzungen ein oder zwei Wohnungen in einem Sechsfamilienhaus in einer Wohnsiedlung im verkehrsberuhigten Bereich in reiner Wohnlage bekommen. Eine Nutzungsänderung liegt vor. Jetzt fragt sich natürlich Freiberufler B, wenn alle Formlitäten erledigt sind und in ein zwei Jahren der Betrieb "brummt", ob er dann eventuell eine neue Bleibe suchen müßte für die Nachhilfeschule.

Grüsse

U. Müller
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Argus2010
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 08.03.2007
Beiträge: 29
Wohnort: Bad Wiessee

BeitragVerfasst am: 08.03.07, 18:09    Titel: Alle Menschen sind gleich! Antworten mit Zitat

B genießt sämtliche Rechte wie A!

A hat, soweit die Kommune keinen gewerbl. Bestandschutz garantierte, keine Konkurrenzschutzvereinbarung mit der Kommune vereinbart.

Öffentlicher Verkehrsraum -flächen, werden generell im Anliegerbestand mit Gewerbe gleich behandelt.

Die Rechtsform der betrieblichen Existenz (Ich-AG, GmbH, KG,...) dürfte unerheblich sein, soweit dies öffentliche Bereiche in Mischgebieten (Gewerbe/Wohnen) betrifft.

Sprechen Sie mit der Kommune, bzw.Ihren Fachverband
_________________
Meine eigene Meinung und mein gut gemeinter Rat ist ein kurzes Nichts im Augenblick und morgen längst vergessen.
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Rembrandt
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 18.03.07, 21:36    Titel: Re: Sind zwei Freiberufler auf einer Strasse erlaubt? Antworten mit Zitat

Uwe Müller hat folgendes geschrieben::

gibt es eine Freiberufler-Einzel-GmbH?

Freiberufler können ganz unproblematisch eine GmbH gründen. Sie verlieren dann allerdings ihr Privileg der Gewerbesteuerfreiheit.

Eine GmbH kann auch von einer Einzelperson gegründet werden.
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Hinnerk14
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2006
Beiträge: 403
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 16:24    Titel: Antworten mit Zitat

Wem gehören den die Parkplätze von A?
Wenn sie Ihm gehören, kann B diese ja nicht nutzen.
Wenn sie ( wie ich vermute ) öffentlich sind, haben weder A noch B einen
Anspruch.
Wenn nun jemand zu A oder B möchte und es freie öffentliche Parkplätze
gibt, kann dort jeder parken. Auch wenn er womöglich zu C möchte.


Meist kommen Schüler, die Nachhilfe bekommen auch nicht mit einem Auto.
_________________
Meine Meinung als Mensch
( nicht immer die Meinung vom Juristen )
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