Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 06.03.07, 16:06 Titel: Sind zwei Freiberufler auf einer Strasse erlaubt?
Schulpsychologe A (Freiberufler) hat seit 10 Jahren in einem verkehrsberuhigten Wohngebiet mit reinem Wohnungsnutzen in seinem Haus seine Praxis und arbeitet dort von 08:00h bis durchgehend abends 20:00h. Es sind nur wenige Stellplätze vorhanden (insgesamt 5), die ihm aber völlig ausreichen.
Nun möchte Herr B, ebenfalls Freiberufler und firmiert auch als GmbH (gibt es eine Freiberufler-Einzel-GmbH?) in der gleichen Strasse eine Nachhilfeschule eröffnen in größerem Stil: Lern- und Bildungszentrum mit großem Schild an der Türe und mindestens einem weiteren Mitarbeiter.
Fragen:
Darf Herr B (der eine Nutzungsänderung für seine in dieser Strasse gemietete Wohnung erhalten hat) dies mit seinen Mitarbeitern dort ausüben, ohne die Anwohner zu fragen und welche Auflagen sind zu beachten? Kann er die gleichen Stellplätze angeben, die auch Freiberufler A angegeben hat?
Wenn es Auflagen gibt, kann diese jeder Anwohner, also auch Freiberufler A einsehen?
freiberufl. Tät. ist in einzelnen Räumen, nicht jedoch in einem ganzen Gebäude zulässig.
Die Stellplätze sind entsprechend zu schaffen soweit welche erforderlich sind und soweit keine Stellplatzablöse erfolgt.
Die betroffenen Nachbarn, dürften gegen die Genehmigung der Umnutzung Widerspruch einlegen dürfen. Dabei kann nur geltend gemacht werden, dass die Einrichtung subjektive Rechte verletzt (zB steigende Verkehrsbelastung). _________________ mfg
Klaus
...freiberufl. Tät. ist in einzelnen Räumen, nicht jedoch in einem ganzen Gebäude zulässig.
Was ist denn mit einer ganzen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Vermieter wäre damit einverstanden) ?
Zitat:
Die betroffenen Nachbarn, dürften gegen die Genehmigung der Umnutzung Widerspruch einlegen dürfen. Dabei kann nur geltend gemacht werden, dass die Einrichtung subjektive Rechte verletzt (zB steigende Verkehrsbelastung).
Könnte also Freiberufler A, den der vermehrte Verkehr stört, weil er seiner Meinung nach jetzt zu wenig Stellplätze für seine eigenen "Kunden" hat, aufgrund obigen Widerspruchs wegen vermehrten Verkehrsaufkommens, die Schließung der Nachhilfeschule von Freiberufler B erwirken?
Kann dieser Widerspruch auch noch Jahre später erfolgen, weil nach anfänglich geringerem Verkehrsaufkommen ein erhöhtes Verkehrsaufkommen die Nachbarn stört?
Freiberufler B könnte recht günstig unter oben angegeben Voraussetzungen ein oder zwei Wohnungen in einem Sechsfamilienhaus in einer Wohnsiedlung im verkehrsberuhigten Bereich in reiner Wohnlage bekommen. Eine Nutzungsänderung liegt vor. Jetzt fragt sich natürlich Freiberufler B, wenn alle Formlitäten erledigt sind und in ein zwei Jahren der Betrieb "brummt", ob er dann eventuell eine neue Bleibe suchen müßte für die Nachhilfeschule.
Anmeldungsdatum: 08.03.2007 Beiträge: 29 Wohnort: Bad Wiessee
Verfasst am: 08.03.07, 18:09 Titel: Alle Menschen sind gleich!
B genießt sämtliche Rechte wie A!
A hat, soweit die Kommune keinen gewerbl. Bestandschutz garantierte, keine Konkurrenzschutzvereinbarung mit der Kommune vereinbart.
Öffentlicher Verkehrsraum -flächen, werden generell im Anliegerbestand mit Gewerbe gleich behandelt.
Die Rechtsform der betrieblichen Existenz (Ich-AG, GmbH, KG,...) dürfte unerheblich sein, soweit dies öffentliche Bereiche in Mischgebieten (Gewerbe/Wohnen) betrifft.
Sprechen Sie mit der Kommune, bzw.Ihren Fachverband _________________ Meine eigene Meinung und mein gut gemeinter Rat ist ein kurzes Nichts im Augenblick und morgen längst vergessen.
- Wer mich negativ bewertet, ist selbst ein .. Selbiger -
Wem gehören den die Parkplätze von A?
Wenn sie Ihm gehören, kann B diese ja nicht nutzen.
Wenn sie ( wie ich vermute ) öffentlich sind, haben weder A noch B einen
Anspruch.
Wenn nun jemand zu A oder B möchte und es freie öffentliche Parkplätze
gibt, kann dort jeder parken. Auch wenn er womöglich zu C möchte.
Meist kommen Schüler, die Nachhilfe bekommen auch nicht mit einem Auto. _________________ Meine Meinung als Mensch
( nicht immer die Meinung vom Juristen )
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.