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Person GF ist Chef von Person UnfO (abhängiger Arbeitnehmer). GF gibt Arbeitsanweisung an UnfO, eine Lampe in den Geschäftsräumen zu montieren. UnfO ist als Küchenhilfe im Rahmen von §16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (1€ Job) beschäftigt.
Die Montage umfasst, wie von GF vorgegeben, Verlegung der Stromkabel, Befestigung der Lampenfassung und Anschluß an das Stromnetz (Niederspannung 220V, gesichert mit 16A). UnfO ist kein Fachmann in Sachen Elektroarbeiten - will heissen: er hat keinerlei Ausbildung in dem Fach (was dem GF bekannt ist), welche ihn zu solchen Arbeiten befähigen würde.
UnfO erleidet bei den Arbeiten einen Stromschlag. Nur mit Glück (im Unglück) kommt er mit dem Leben davon, denn er wird von den stromführenden Kabeln weg geschleudert. Die Stromstärke in den Kabeln war mit 16A abgesichert (bekanntlich sind bereits 50mA lebensgefährlich). Das UnfallOpfer UnfO erleidet Schaden an Leib (Hämatome, Blässuren durch den ein- und austretenden Strom etc.) und wahrscheinlich an seiner Seele (Schock, Trauma etc.).
Fragen:
Liegt zumindest eine grob/fahrlässige, gefährliche Körperverletzung seitens des GFs vor?
Liegen andere strafrechtliche Tatbestände vor?
Liegt eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers vor?
Wer mag, möge den Fall rechtlich beurteilen - davon ausgehend, dass die beschriebenen Tatbestände nachgewiesen sind.
Kommentar: mein Empfinden ist, dass mancherlei Fehlverhalten (wie üblich) einen vermeidbaren Unfall verursacht hat. _________________ How can you say where, if you don't know when?
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 07.03.07, 13:15 Titel:
Hallo !
Nee, ich glaube, das gehört trotzdem ins Arbeitsrecht ?
Mir ist so,als, selbst wenn der AG einen AN schuldhaft verletzt und ein Personenschaden entsteht, der AG zwar wegen Schlechterfüllung seiner Sorgfaltspflicht haftet, nach §§104, 105 SGB sind die Ansprüche (BGB §823) des AN gegen den AG und gegen andere AN jedoch ausgeschlossen, da schon die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden zahlt, auch wenn ein Verschulden des AG (oder der anderen AN ) vorlag. Gerechtfertigt ist dies, weil allein der AG die Versicherung zahlt. Dies gilt nicht bei Vorsatz, der aber hier bestimmt ausgeschlossen werden kann, ich denke nicht, der AG hat beabsichtigt, den AN zu electrocuten ?
Oder ?
Grüsse
Lulu _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
Naja, es wird ja in erster Linie gefragt, ob Fo (Chef von Unfo) sich strafbar gemacht hat. Die Frage nach der Fürsorgepflicht würde für sich allein sicher ins Arbeitsrecht gehören. Ginge es darum, ob Unfo Schadensersatz von Fo verlangen kann, dann wäre es ein Fall fürs Schadens- und Produkthaftungsrecht. Naja, alles in allem kann man es wohl genauso gut hier stehen lassen.
Die Abkürzung UnfO für „Unfallopfer“ habe ich schon kapiert.
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 07.03.07, 16:58 Titel:
Cicero hat folgendes geschrieben::
Die Abkürzung UnfO für „Unfallopfer“ habe ich schon kapiert.
Ok. Und FO ? (Unfall-)Ferorsacher ?
Naja, ich glaube aber zu § 229 StGB "Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft" reicht es irgendwie nich´? Oder ? Sachma einer mit Ahnung etwas dazu ?
Wie alt ist denn UnfO eigentlich ?
Kann man in so einem Fall nicht auch ein bisschen "Eigenverantwortung" voraussetzen, immer vorausgesetzt, der FO hat den UnfO (*puh*) nicht mit Peitschenhieben dazu gezwungen, an den Leitungen rumzufummeln ?
Grüsse
Lulu _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
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GF, soll heissen: Geschäftsführer der Firma
UnfO, soll heissen: Unfallopfer
GF trägt aus mehreren Bereichen Verantwortung und Haftung für seine Handlungen, nicht wahr? Bspw., GmbH Recht, Arbeitsrecht, BGB und nicht zu vergessen StGB (er ist ja auch eine natürliche Person).
UnfO ist voll geschäftsfähig; allerdings ist seine Lage als AN (=Arbeitnehmer) geprägt von Rahmenbedingungen wie: hohe Arbeitslosigkeit am Markt, Vermittlung in einen 1€ Job (Strohhalm?) durch Arbeitsamt, AN = auch abhängiger Arbeitnehmer. Darf er sich dann nicht darauf verlassen, dass der GF ihm keine Arbeiten überträgt, die er nicht machen darf? Führt das Abhängigkeitsverhältnis nicht auch dazu, dass UnfO (=AN) ohne eigene Leichtfertigkeit die Anweisungen des GFs ausführt? Entlastet dieses den UnfO nicht von einer allzu sehr gewichtigen 'Eigenverantwortung'? Wenn ja, wieviel Verantwortung (Haftung/Schuld) bleibt vom GF zu tragen?
Steht eigentlich schon fest, ob der GF verbotswidrig Elektroarbeiten an einen Nicht-Fachmann übertragen hat, oder nicht? Handfeste finanzielle Interessen? Wie steht es hiermit: 1€ die Stunde für unseren UnfO. Daneben kostet ein Elektrofacharbeiter heutzutage mindestens 45€/Stunde. Der 'Gewinn' lässt sich hier leicht ausrechnen ... und schon sind wir beim Thema Schwarzarbeit.
Danke für Ihre Beiträge, Cicero, aber ganz so einfach wie Sie an die Beurteilung herangehen, wird wohl nicht weiterführen.
Mir scheint, ein solcher Fall hat durchaus generelle Bewandtnis in unserer 'Rechtslandschaft'. Über weitere Beiträge würde ich mich außerordentlich freuen! _________________ How can you say where, if you don't know when?
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 08.03.07, 09:56 Titel:
Hallo !
Neeeee, ich denke nicht, dass Cicero sich die Sache so einfach macht ?Dann doch eher ich ?
Die Ansprüche aus dem BGB sind ja durch das SGB, naja, nicht ausgehebelt, aber eben irgendwie abgedeckt, wenn ich das richtig sehe ?
Und diese " heeeee, mein Chef hat mich aber "gezwungen""Debatte findet doch regelmässig statt, und zwar genau dann, wenn ein LKW Fahrer mit 24 Stunden Lenkzeit im wahrsten Sinne des Wortes aus dem Verkehr gezogen wird. Die Argumentationskette ist dann regelmässig : ichkonntenichtandersderhättemichsonstgefeuertweilvorderTürschon20anderestehen.
Genauso regelmässig rettet das den LKW Fahrer nicht vor den folgenden Sanktionen.
Daran ist sicherlich viel wahres, zweifelsohne, entbindet aber den die OWI oder Straftat ausführenden nicht von der Eigenverantwortung. Immerhin sind diese Leute ja schon gross und nicht zu Unrecht wird erwartet, dass ein Erwachsener in der Lage ist, sich zu weigern, etwas zu tun, das ernsthafte Folgen für sich oder Andere haben kann. Übertrieben ausgedrückt : kaum ein AN kann selbst fliegen (von Brieftauben mal abgesehen), spätestens wenn also der Chef sagt "flieg mal eine Runde um den Block" sollte doch ein Verweigerungsverhalten einsetzen ?
Mit Grüssen
Lulu _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
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Vielleicht darf ich zu meiner Verteidigung anmerken, dass ich aus der Vielzahl rechtlicher Probleme (Schadensrecht, Arbeitsrecht, eventuell öffentliches Recht), die der Fall aufwirft, nur zwei Teilfragen herausgegriffen habe. Nämlich ob sich der Arbeitgeber strafbar gemacht hat und ob der Fall im strafrechtsforum richtig platziert ist.
Die Frage nach der Strafbarkeit habe ich noch nicht mal verneint, ich würde nur die Hürde sehr hoch hängen.
Nun, Lulu! Ihre Solidarität mit Cicero finde ich erfrischend. Es hat den Eindruck, Sie würden sich beide womöglich schon länger kennen (aus dem Forum), das fände ich gut, insbesondere vor dem Hintergrund unserer zwischenzeitlich so schnell-lebig gewordenen Gesellschaft.
Aber zur Sache:
Lulu, mit Ihrem Beispiel scheinen Sie etwas zu irren, denn hier handelt es sich um eine Arbeitsanweisung. Analog zu Ihrem Beispiel hiesse das vielleicht: der Chef weist den Mitarbeiter an, 24h durchzufahren, ohne Pause. Und ich treibe es bewusst ins extrem (mit Grund): Der Chef weist den Mitarbeiter an, jeden Fußgänger, der ihm in die Quere kommt, umzufahren. ... Sie sehen, es muss, und gibt wohl, eine Grenze geben. Das StGB bietet hier etwas wie "Aufforderung zu einer Straftat". Dabei ist es nicht von Belang (für den Auffordernden), ob der Aufgeforderte sich weigert, die Straftat auszuführen, oder sich nicht weigert; die Aufforderung an sich ist doch Straftatbestandsmerkmal, hmmm?
Nein, das LKW-Beispiel halte ich für irreführend. Bleiben wir doch beim Fall.
Lieber Cicero! Sie haben zwar die "Strafbarkeit" nicht verneint, aber auch nicht bejaht. Sie sprechen lediglich von einer hohen Hürde. Wie sieht die, bitte, aus?
Vielleicht hilft dies: KV kann auch ohne Vorsatz vorliegen
Lulu: Nein, der Chef wollte ihn sicher nicht 'executen'; genausowenig wie im Straßenverkehr täglich viele Menschen verletzt werden, im Nachhinein fahrlässige KV festgestellt wird - mit entsprechenden Rechtsfolgen.
Rechtspolitisch: Haben in unserer 'Rechtslandschaft' Eigentumsdelikte mehr Bedeutung als Verletzungen an Leib und Seele? _________________ How can you say where, if you don't know when?
Lieber Cicero! Sie haben zwar die "Strafbarkeit" nicht verneint, aber auch nicht bejaht. Sie sprechen lediglich von einer hohen Hürde. Wie sieht die, bitte, aus?
Ich weiß es nicht. Ich bin nämlich kein Strafrechtsexperte. Ich weiß nur, dass strafrechtliche Sanktionen die empfindlichsten Eingriffe sind, die der Staat gegen einen Bürger verhängen kann und das deswegen bei weitem nicht alles, was zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslöst, strafbar sein muss. Ich lasse mich gerne von Exrichter, J.A., Wintermute* usw. vom Gegenteil überzeugen. Ich stehe nicht hier, um den fiktiven Arbeitgeber in ihrem fiktiven Fall zu verteidigen. Daran bitte ich sie zu denken, da sie sich ja anscheinend von mir persönlich angegriffen fühlen.
Aber, Cicero! Keine Spur hier von Angriffsvermutung! Wirklich nicht.
Ich gehe konform, dass strafrechtliche Sanktionen empfindliche Eingriffe darstellen, werden sie doch zum Schutz anderer Rechtsgüter eingesetzt, wie zB das Recht auf Unversehrtheit des Körpers. Die Verletzung dieses Grundrechtes ist ja auch ein empfindlicher Eingriff. D'accord? Salopp ausgedrückt: auf einen groben Klotz gehört ein grober Keil.
Die von Ihnen genannten User haben bislang für mich nicht ersichtlich hier beigetragen. Werden Sie sie ansprechen, oder wie darf ich es deuten?
Dieser fiktive Fall soll als Beispiel dienen; für Mißstände, die vor kurzem auch in einer 'Monitor' Sendung angesprochen wurden (oder war es Report. sorry, kann ich nun nicht mit Sicherheit sagen). Das Grundthema, jedenfalls, habe ich versucht in einen konstruierten Fall unter zu bringen. _________________ How can you say where, if you don't know when?
Ich werde die genannten User nicht ansprechen. Aber wenn einer von ihnen auf diesen Thread stößt, wird er/sie viel besser darauf antworten können als ich, weil es "Strafrechtler" sind. Aber dann versuche ich es halt mal.
Fahrlässige KV würde hier nach meiner Ansicht voraussetzen, dass der AG die Gefahr besser einschätzen kann als der Unfo, also einen Wissensvorsprung hat. Hier scheint mir aber der Unfo die Gefahr genauso gut einschätzen zu können wie der AG. Er hat sich also eigenverantwortlich gefährdet.
Worüber wir hier noch nicht diskutiert haben ist Nötigung: Und die kommt meiner Ansicht nach in Betracht, wenn der AG dem Unfo signalisiert, dass es für ihn Konsequenzen haben wird, wenn er diesen Auftrag, den er eigentlich gar nicht bekommen dürfte, nicht ausfürht.
Danke für die "Schützenhilfe," aber ich kann mir gut vorstellen, dass auch gewichtige Argumente für die Strafbarkeit wegen fahrlässiger KV sprechen. Und wegen Nötigung sowieso. Denn zu sagen, die Drohung mit dem Arbeitsplatzverlust müsse man ohnehin nicht ernst nehmen, greift meiner Ansicht nach auch wieder ein bißchen kurz.
nach was, bitte? Gibt es auch eine dortige Meinung?
Der Einwand ist natürlich richtig. Aber wenn man die Ausgangsfrage in einen allgemeineren Kontext stellt, dann kann man sicher darüber nachdenken, ob in solchen Konstellationen unter bestimmten Voraussetzungen Nötigung in Betracht kommt. Wenn der AN/Unfo ohne jede Diskussion den Auftrag ausgeführt hat, dann natürlich nicht.
Ich weiß es nicht. Ich bin nämlich kein Strafrechtsexperte. Ich weiß nur, dass strafrechtliche Sanktionen die empfindlichsten Eingriffe sind, die der Staat gegen einen Bürger verhängen kann und das deswegen bei weitem nicht alles, was zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslöst, strafbar sein muss. Ich lasse mich gerne von Exrichter, J.A., Wintermute* usw. vom Gegenteil überzeugen.
Zitat:
Ich werde die genannten User nicht ansprechen. Aber wenn einer von ihnen auf diesen Thread stößt, wird er/sie viel besser darauf antworten können als ich, weil es "Strafrechtler" sind.
Na, nun bin ich auf den Thread gestoßen und versuche mal die strafrechtliche seite etwas erhellen... alles was gesagt wurde ist schön und richtig, aber hier greift IMO vor allem das Arbeitsschutzgesetz, und danach dürfte der GF vom UnfO ein Problem haben...
§ 26 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
der verweist auf
§ 25 [1] Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
...
der verweist auf
§ 18 [1] Verordnungsermächtigungen
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung[2] mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. 2In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.
(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden, 1. daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß,
2. daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen,
3. daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen,
4. ...
Und das sind die ganzen Unfallverhütungsvorschriften, u.a. der Berfusverbände usw. danach darf ein unqualifizierter Arbeiter nicht einfach an gefährliche Arbieten gelassen werden. Nur ein Elektriker darf arbeiten an der Elektreik machen.
Wenns dann Unfälle gibt ist el cheffe dran.
Zuletzt bearbeitet von Gast am 08.03.07, 14:57, insgesamt 1-mal bearbeitet
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