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Verfasst am: 07.03.07, 02:03 Titel: Verstoß gegen einstweilige Verfügung.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgende Frage:
wenn jemand gegen eine einstweilige Verfügung verstoßt, gehört es dann zum Zivilrecht oder Strafrecht?
Ich meine hier einen Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung die gemäß §§ 935 ff., ZPO angeordnet wurde. Eine EV nach §§ 935 ff. ZPO gehört ja zum Zivilrecht. Wenn man also gegen diese EV verstösst, ist es dann weiter ein Zivilrecht, oder wird der Verstoß durch Strafrecht behandelt?
Wenn der Verstoß als Strafrecht initial behandelt wird, kann man es im Laufe der Verhandlung zum Zivilrechtlichen Gebiet "umwandeln"?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 07.03.07, 02:08 Titel:
War Zivilrecht, ist Zivilrecht, bleibt Zivilrecht. Wobei man die "Ordnungshaft", wenn sie verhängt wird, in einem ganz normalen Strafknast absitzt - auch wenn es sich um eine zivilrechtliche Haft handelt.
Verfasst am: 07.03.07, 04:02 Titel: Ordnungsgeld oder Ordnungshaft als Strafrecht?
Sehr geehrte Herr Metzing,
danke schön für Ihre Antwort. Bitte erlauben Sie noch eine Frage: in manchen Quellen liest man: "Systematisch gehört das Ordnungswidrigkeitenrecht zum Strafrecht. (...)". Nun wenn man gegen eine einstweilige Verfügung nach dem o.g. §§ 935 ZPO verstößt, drohen Ordnungshaft und/oder Ordnungsgeld. Ich bin jetzt ein b ißchen desorientiert. Bitte sagen Sie: bleibt auch in diesem Fall so ein Verstoß gegen eine EV beim ZIVILRECHT, oder gehört es dann schon zum Strafrecht?
Und noch: gibt es denn keinen einzigen Weg, dass ein Verstoß gegen eine EV gem. §§ 935 ff. ZPO durch STRAFRECHT und nicht mehr durch Zivilrecht behandelt wird?
Verfasst am: 07.03.07, 14:59 Titel: Re: Ordnungsgeld oder Ordnungshaft als Strafrecht?
Begeistert hat folgendes geschrieben::
Sehr geehrte Herr Metzing,
danke schön für Ihre Antwort. Bitte erlauben Sie noch eine Frage: in manchen Quellen liest man: "Systematisch gehört das Ordnungswidrigkeitenrecht zum Strafrecht. (...)". Nun wenn man gegen eine einstweilige Verfügung nach dem o.g. §§ 935 ZPO verstößt, drohen Ordnungshaft und/oder Ordnungsgeld. Ich bin jetzt ein b ißchen desorientiert. Bitte sagen Sie: bleibt auch in diesem Fall so ein Verstoß gegen eine EV beim ZIVILRECHT, oder gehört es dann schon zum Strafrecht?
Und noch: gibt es denn keinen einzigen Weg, dass ein Verstoß gegen eine EV gem. §§ 935 ff. ZPO durch STRAFRECHT und nicht mehr durch Zivilrecht behandelt wird?
1. Ordnungshaft /-geld haben nichts mit Ordnungswidrigkeitenrecht zu tun. Die Begriffe hören sich nur ähnlich an.
2. Der Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz kann - neben den zivilrechtlichen Folgen - unter bestimmten Umständen eine Straftat sein, § 4 GewSchG. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Wenn die einstweilige vefügung besagt " A darf sich B nicht mehr nähern", und A nähert sich doch und verkloppt den B sogar, dann ist das neben der zivlirechtlichen Seite auch noch strafbedroht...
Wenn die einstweilige vefügung besagt " A darf sich B nicht mehr nähern", und A nähert sich doch und verkloppt den B sogar, dann ist das neben der zivlirechtlichen Seite auch noch strafbedroht...
Das Verkloppen wäre allerdings auch ohne die einstw. Vfg. strafbar, das Nähern als solches hingegen nicht. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Wenn die einstweilige vefügung besagt " A darf sich B nicht mehr nähern", und A nähert sich doch und verkloppt den B sogar, dann ist das neben der zivlirechtlichen Seite auch noch strafbedroht...
Das Verkloppen wäre allerdings auch ohne die einstw. Vfg. strafbar, das Nähern als solches hingegen nicht.
Wenn A sich nicht selbst nähern würde, aber dafür aus einem weittragenden Präzisionsgewehr ihm einen 10-15g schweren Metallbolzen entgegenwerfen würde, den B sich einmal durch den Kopf gehen lässt bevor sich entschließt diesen nicht zurückzuwerfen, dann hätten wir IMO im wesentlichen zunächst eine strafrechtliche Vorwerfbarkeit, aber keinen Verstoß gegen die eV...
Verfasst am: 07.03.07, 16:14 Titel: Gehört EV nach §§935 ff., 91 ZPO zum Gewaltschutzgesetz?
ZITAT vom Herrn Vormundschaftsrichter: "Der Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz kann - neben den zivilrechtlichen Folgen - unter bestimmten Umständen eine Straftat sein (...)".
FRAGE: Sehr geehrte Herr Vormunschaftsrichter: Sie schreiben vom Gewaltschutzgesetz. So wie ich gehört habe, ist eine EV nach §§ 935 ff., 91 ZPO wohl nicht Teil des Gewaltschutzgesetztes. Könnten Sie bitte erklären, ob auch Verstoß gegen EV nach §§ 935 ff., 91 ZPO durch Strafrecht oft behandlt wird? Oder bleibt so ein Verstoß beim Zivilrecht? Durch Verstoß meine ich NICHT das "Verklopppen", und NICHT körperliche Angriffe.
Auch wenn ich nicht der Vormundschaftsrichter bin...
Der Verstoß nach dem GewSchG stellt eine Straftat dar. Wenn das Opfer bzw. der vom GewSchG geschützte auch eine eV erwirkt hat, dann sind sowohl zivil- wie auch strafrechtliche Sanktionen denkbar...
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