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A, der Inhaber einer Handelsfirma, hat B zum Prokuristen ernannt, eine Eintragung ins Handelsregister ist bereits vorgenommen worden.
A schränkt B gegenüber die Prokura insoweit ein, als B keine Beträge über 5000 EUR von der Bank abheben darf.
B setzt sich über die Einschränkung hinweg, hebt 100 000 EUR ab und flüchtet ins Ausland.
A verlangt nun vom Bankkassierer C, der die Einschränkung der Prokura kannte, Schadenersatz.
ich würde spontan zu §50 Abs. 1 HGB greifen. Dort steht geschrieben, daß "eine Beschränkung des Umfangs der Prokura Dritten gegenüber unwirksam ist". Das würde bedeuten, daß die Beschränkung auf 5000 Euro lediglich im Innenverhältnis der Handelsgesellschaft, also zwischen Geschäftsinhaber A und Prokuristen B, gelten würde. Das Außenverhältnis, also jenes zwischen Prokuristen B und Bankkassierer C, bliebe diesbezüglich unberührt.
Möglicherweise könnte A von B Schadensersatz aufgrund von §280 Abs. 1 S.1 BGB i.V.m. §241Abs. 1 S.2 BGB verlangen, da B sich vorsätzlich i.S.v. §276 Abs.1 S.1 über die Internen Regelungen bezüglich der Begrenzung auf 5.000 € hinwegsetzte und 100.000 € bei der Bank abhob.
Aufgrund dieser Argumentation könnte A von C also kein Schadensersatz fordern, sondern lediglich von B.
Die Frage ist nun, wie weit der Fakt, daß C von der beschränkten Prokura des B wusste, zu behandeln ist. Spontan würde ich auf fehlenden guten Glauben abstellen und über diesen Weg abprüfen. An dieser Stelle bin ich mir aber nicht sicher.
Wäre nett, wenn jemand anderes an dieser Stelle Licht ins Dunkel bringen könnte.
Tatsächlich ist die Prokura nicht beschränkbar. Sie ist eine Vollmacht zu allen Handlungen, die "der Betrieb (irgend-) eines Handelsgewerbes mit sich bringt" (außer "Veräußerung und Belastung von Grundstücken", §§ 49f HGB).
Zum Mißbrauch der Vertretungsmacht ist hier folgendes zu sagen:
Grundsätzlich berührt die Beschränkung im Innenverhältnis (meist über eine Klausel im Arbeitsvertrag) die formale Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht, außer wenn Kollusion (Zusammenwirken mit Schädigungsabsicht) vorliegt.
In dem geschilderten Fall weiß C positiv von der Innenbeschränkung der Vollmacht und auch, dass B seine Befugnis im Innenverhältnis tatsächlich überschreitet, indem er 100.000,- EURONEN abhebt. Daher kann man m.E. von kollusivem Zusammenwirken zwischen B und C ausgehen. Eine mögliche Anspruchsgrundlage von A gegenüber C wäre § 826 BGB. _________________ In a world of compromise some don´t.
Tatsächlich ist die Prokura nicht beschränkbar. Sie ist eine Vollmacht zu allen Handlungen, die "der Betrieb (irgend-) eines Handelsgewerbes mit sich bringt" (außer "Veräußerung und Belastung von Grundstücken", §§ 49f HGB).
Zum Mißbrauch der Vertretungsmacht ist hier folgendes zu sagen:
Grundsätzlich berührt die Beschränkung im Innenverhältnis (meist über eine Klausel im Arbeitsvertrag) die formale Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht, außer wenn Kollusion (Zusammenwirken mit Schädigungsabsicht) vorliegt.
In dem geschilderten Fall weiß C positiv von der Innenbeschränkung der Vollmacht und auch, dass B seine Befugnis im Innenverhältnis tatsächlich überschreitet, indem er 100.000,- EURONEN abhebt. Daher kann man m.E. von kollusivem Zusammenwirken zwischen B und C ausgehen. Eine mögliche Anspruchsgrundlage von A gegenüber C wäre § 826 BGB.
Ich möchte das Thema gerne noch einmal aufgreifen. Dass die Beschränkung der Prokura gemäß §50 HGB dritten gegenüber unwirksam ist, ist klar. Unsicher bin ich mir aber noch, wenn der Dritte von dieser Beschränkung weiß. Was wäre, wenn das Geschäft des Prokuristen nicht in schädigender Absicht getätigt wird, dennoch seine Befugnisse überschreitet und Geschäftspartner davon weiß?!
[quote="in5anity"Was wäre,wenn das Geschäft des Prokuristen nicht in schädigender Absicht getätigt wird, dennoch seine Befugnisse überschreitet und Geschäftspartner davon weiß?![/quote]
Dann kann er es doch selber machen oder schriftlich bestätigen.
Oder sehe ich das falsch? _________________ Ich stelle nur fragen , damit andere die antwort lesen können.
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Was wäre,wenn das Geschäft des Prokuristen nicht in schädigender Absicht getätigt wird, dennoch seine Befugnisse überschreitet und Geschäftspartner davon weiß?!
Dann kann er es doch selber machen oder schriftlich bestätigen.
Oder sehe ich das falsch?
Wer kann es selber machen? Vielleicht habe ich mich etwas undeutlich ausgedrückt
Ein Beispiel: A erteilt B Prokura. B soll aber bei Geschäften über 1000€ Rücksprache mit A halten. Händler C weiß von dieser Einschränkung, dennoch verkauft er B für 1500€ Waren, die für die Firma des A gedacht sind. A hat aber besagte Waren schon bei Händler D gekauft, für die von B gekauften Waren hat er keine Verwendung. Kann A sich nun darauf berufen, dass B dieses Geschäft nicht hätte tätigen können und C davon wusste und die Zahlung verweigern? Oder greift auch dann §50 HGB? _________________ Unsere Jugend ist heruntergekommen und zuchtlos. Die jungen Leute hören nicht mehr auf ihre Eltern. Das Ende der Welt ist nahe. (Keilschrifttext aus Ur, Chaldäa, um 2000 vor Christus)
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