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Verfasst am: 07.03.07, 21:32 Titel: Öffentliches Interesse: wann ist die Grundlage erfüllt?
Hallo allesamt, ich hatte diese Frage bereits gestellt - sie wurde nicht befrioedigend beantwortet. Ich habe sie vielleicht auch nicht richtiog gestellt.
Also...nochmal
1. was ist ein im jur. Sinne ein " öffentliches Interesse" ? bzw. ein verweis auf eine ECHTE erklärung würde ja ausreichen
Vielleicht hilft das Folgende - erlaube mir mich selbst aus einem alten Thread zu zitieren...
Exrichter hat folgendes geschrieben::
wj hat folgendes geschrieben::
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Aber nun stellt sich gleich eine neue Verständnisfrage.
Was bedeutet "vom Regelfall abweichen"?
"Geringe Schuld" und "öffentliches Verfolgungsinteresse"
verstehe ich weiterhin nicht.
.
§ 153 Abs. 1 StPO
Code:
Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, [b]wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht[/b]. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
eröffnet der StA die Möglichkeit aus Oppurtunitätsgründen nicht jedes Vergehen zur Anklage zu bringen. Da Straftaten ansich zur Anklage gebracht werden müssen, dürfte der konkrete Lebenssachverhalt Besonderheiten aufweisen, die die Einstellung rechtfertigen. Zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidnung ohnehin nicht berührt...
Ob die Schuld als gering anzusehen ist bzw ob öffentliches Interesse vorliegt bewertet der StA von Amts wegen, wobei er lediglich im Innenrecht abzuwägen hat (Nr. 86 Abs. 2 Satz 1 RiStBV)
Zitat:
Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Roheit oder Gefährlichkeit der Tat, der niedrigen Beweggründe des Täters oder der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben.
Ich habe mal einen Teil der letzten Antwort von Mrs. Marple aus dem anderen Thread herkopiert:
Zitat:
Ich will Versuchen mein derzeitiges Verständnis der Begriffe an Hand von Beispielen zu erklären:
Ich fahre über eine Landstrasse, und auf einmal springt ein Reh vor mein Fahrzeug.
Ich erfasse das Tier, es stirbt, dann bin ich Schuld am Tod dieses Tieres. Ich habe das
Fahrzeug ja schliesslich gefahren. Weil das Tier plötzlich auf die Strasse gelaufen ist,
iich nicht rechtzeitig bremsen konnte, mag meine Schuld amTod dieses Tieres geringer
sein.
Nun kommen wir zur Unterschlagung/Veruntreuung.
Das ist jemand der ihm anvertraute Sachen verkauft, später dem Eigentümer dieser
Sachen aber erklärt, diese Sachen wären verlustig gegangen (gestohlen worden,
oder was auch immer), und diese Sachen nicht abrechnen/ersetzen wil.
Dieser ist doch Schuld, dass dem Eigentümer ein Schaden zugefügt wurde,
mit mit dem Zweck der Bereicherung des Unterschlagenden/Veruntreuenden.
Welchen Umstand könnte man anführen, dass ein StA eine geringe Schuld zu erkennt.
Plötzliche Umstände, auf die der U/V keinen Einfluss hatte und ihn zwangen so
zu handeln kann es ja nicht gegeben haben.
Oder sehe ich immer nocht etwas falsch?
An der "Reh-Geschichte" haben Sie -strafrechtlich gesehen- gar keine Schuld, nicht mal geringe.
Bei der Unterschlagung geht es darum, daß der Täter lediglich dem Opfer einen Schaden zugefügt hat und die Tat über den Lebenskreis des Opfers hinaus keine Wirkung auf die Öffentlichkeit entfaltet.. Das ist ein(!!) Kriterium. Weiterhin hat die StA die Tat als nicht so schwerwiegend angesehen, daß zur Verteidigung der Rechtsordnung unbedingt eine strafrechtliche Verfolgung notwendig ist. Das ist kriterium Nr. 2. Daskönnte z.B. anders aussehen, wenn der Täter schon mehrfach vorbestraft ist. Dann könnte öffentliches Interesse bestehen, da der Täter schon mehrfach gegen die Rechtsordnung verstoßen hat. Es ist halt auch -wie Exrichter schon sagte- Ermessenssache. Es gibt (um es mal plakativ darzustellen) keinen Zentralrechner, in den alle Staatsanwälte des Landes ihre Sachverhalte eingeben, und nach einem "Klick" auf Enter das Ergebnis: Öffenentl. Interesse ja oder nein bekommen. Wo der eine StA öffentl. Interesse verneint, könnte es ein anderer bejahen.
Für den Schadenersatz ist sowiso der Zivilrechtsweg zuständig. Falls der Täter pleite ist, und keinen Schadenersatz leisten kann, ist nicht das Strafrecht dafür da, ihm stattdessen (quasi als Ersatz) "einen reinzuwürgen", damit er wenigstens "überhaupt was spürt" _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Verfasst am: 08.03.07, 10:37 Titel: Re: Öffentliches Interesse: wann ist die Grundlage erfüllt?
mrs.marple hat folgendes geschrieben::
Hallo allesamt, ich hatte diese Frage bereits gestellt - sie wurde nicht befrioedigend beantwortet.
@ J.A. ich denke dess die TE eher diesen oder diesen Thread im Auge hatte... und wenn ich vor meinem Beitrag den genannten Thread (letzter Link) gelesen hätte, wäre mir nur in den Sinn gekommen, die dortige, vollkommen zutrreffende Antwort von Jurico erneut hervorzurufen... und vorher hatte ich mich selbst eingebracht (aber ja anscheinend nicht hinreichend überzeugend...)
@mrs.marple - was hat Ihnen denn nicht gereicht an den früheren Antworten? Ansich könnte man die Frage als "umfassend erörtert" ansehen?
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