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Verfasst am: 07.03.07, 17:34 Titel: Kann man einen Kundenstamm "verkaufen"
Eine Werbeagentur mit Gesellschaftsform GbR oder oHG löst sich auf -
Ein Gesellschafter A scheidet gänzlich aus, Gesellschafter B macht eine neue Agentur auf.
Gesellschafter A ist länger als Unternehmer (Grafikagentur) tätig ist, Gesellschafter B hat sich mit einer Geldsumme in die bestehende Agentur "eingekauft", die dann zu der oben beschriebenen Gesellsschaftsform umfirmiert wurde.
Nun gibt sich Gesellschafter A zunächst großzügig und bietet Gesellschafter B an, seinen gesamten Kundenstamm (der zum großen Teil aus der Zeit vor der Partnerschaft stammte) zu übernehmen.
Da dieses Angebot an bestimmten Bedingungen geknüpft ist und Gesellschafter B den Wert dieses Kundenstamms als etwas überbewertet einschätzt, kommt es unweigerlich zu kleinen "Spannungen": Gesellschafter A droht den Kundenstamm an eine andere Agentur für viel Geld zu verkaufen, Gesellschafter B würde dann ohne Kunden dastehen...
Nun meine eigentliche Frage: Kann man einen Kundenstamm "verkaufen", so wie man ein Stück Wurst verkauft? Müsste Gesellschafter A nicht eigentlich zu jedem Kunden gehen und IHM die Daten zum Kauf anbieten, weil sich die betreuende Agentur nun auflöst?
Und was ist mit Gesellschafter B: kann er -selbst wenn die Daten nicht mehr bei ihm sind- nicht trotzdem diese Kunden aquirieren/abwerben?
Verfasst am: 08.03.07, 09:58 Titel: Re: Kann man einen Kundenstamm "verkaufen"
blgd hat folgendes geschrieben::
Nun gibt sich Gesellschafter A zunächst großzügig und bietet Gesellschafter B an, seinen gesamten Kundenstamm (der zum großen Teil aus der Zeit vor der Partnerschaft stammte) zu übernehmen.
Die Frage ist hier: steht ihm diese Großzügigkeit zu. Bei einer Auflösung ist das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen und die Schulden zu begleichen. Falls es keinen Gesellschaftsvertrag gibt, der hier Vorgaben macht, kann die Auseinandersetzung grundsätzlich auch so erfolgen, daß die Partner sich über die Verteilung des Vermögens verständigen. Nach der Schilderung gehe ich eher nicht davon aus, daß der Kundenstamm dem A allein zusteht. Wenigstens in Höhe seiner Beteiligung dürfte der B daran mitberechtigt sein.
blgd hat folgendes geschrieben::
Kann man einen Kundenstamm "verkaufen", so wie man ein Stück Wurst verkauft?
Ja kann man. Bei fast allen Unternehmen ist der Geschäftswert mit Masse vom Kundenstamm geprägt. Es handelt sich um ein sog. immaterielles Wirtschaftsgut, das sogar (steuerlich) abgeschrieben werden kann.
blgd hat folgendes geschrieben::
Müsste Gesellschafter A nicht eigentlich zu jedem Kunden gehen und IHM die Daten zum Kauf anbieten, weil sich die betreuende Agentur nun auflöst?
Nein muß er nicht. Dürfte ohnehin nicht viel bringen, weil die Kunden ihre Adresse und Auftragsdaten eigentlich selbst kennen sollten.
blgd hat folgendes geschrieben::
Und was ist mit Gesellschafter B: kann er -selbst wenn die Daten nicht mehr bei ihm sind- nicht trotzdem diese Kunden aquirieren/abwerben?
Das ist nicht ganz unproblematisch. Auch bei Auflösung der Gesellschaft haben die Gesellschafter eine Treuepfllicht. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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