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Person A erwirkt gegen Person B ein VB , gegen den MB hat Person B keinen Einspruch eingelegt .
Der VB wurde nehmen wir mal an am 1.6 vom GV zugestellt und auch sofort Fruchtlos vollstreckt .
Am 17.6 legt Person B einspruch gegen den VB ein. Aber Person B hat laut VB nur 14Tage zeit um Einspruch einzulgen .
Ist der Einspruch wurde dann vom MG ans zuständige AG geschickt .
Jetzt mal die Frage , müste das AG nicht denn Einspruch sofort verwerfen , weil dieser zu späteingegangen ist ?? oder ist die Frist von 14 Tagen nur eine bitte wenn es möglich ist oder so ..
Aber muss das AG dem nach gehen oder kann ein Richter(in) sagen , " ich lasse den Einspruch zu" .
Person A ist dieses schon mal Pasiert mit Person B , da hat Person B einen Tag zuspät Einspruch eingereicht , aber das Gericht hat diesen noch zu gelassen
es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen, wenn man ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
Wenn aber kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, dann ist der VB bestandskräftig und da kann auch kein Gericht was machen und sollte ein Gericht hier anders entscheiden, sollte man auf jeden Fall Rechtsmittel gegen so ein Urteil einlegen.
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