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Einen herzlichen Dank von mir an ExRichter! Der Beitrag überzeugt nachhaltig.
Ich war zwischenzeitlich, und aufgrund der Ausführungen von Volker13, bei der Frage: Liegt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor oder eine einverständliche Fremdgefährdung? ... und habe recherciert, mit folgendem Ergebnis:
Lasse 228 StGB ausser Betracht und konzentriere mich auf 229 StGB: Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Liegt eine KV vor? ja
Hat GF eine sorgfaltswidrige Handlung begangen? Ja, denn er darf UnfO nicht veranlassen, gegen Unfallverhütungsvorschriften (sh. dazu auch die Ausführungen von ExRichter) zu verstoßen.
Wer hat die KV verursacht? Der GF, weil er mit der Anweisung an UnfO zu den verbotswidrigen Handlungen die Tatherrschaft über die verbotswidrige Handlung inne hatte,
denn verboten ist bei den Fahrlässigkeitsdelikten nicht die Erfolgsherbeiführung, sondern vielmehr die Vornahme der erfolgsverursachenden sorgfaltswidrigen Handlung.
... und damit wäre eine einverständliche Fremdgefährdung gegeben, womit GF für die Realisierung des Risikos des UnfO haftbar wäre.
Im Ergebnis hat sich GF gemäß 229 StGB strafbar gemacht. _________________ How can you say where, if you don't know when?
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