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Verfasst am: 08.03.07, 23:38 Titel: Abgabe von Unterlassungserklärung - Gegenabmahnung
Hallo,
Unternehmer A ärgert sich immer wieder über die Menschen, die sich nicht an die gesetzl. Informationspflichten halten.
Er zieht eine Abmahnung in Erwägung, ist jedoch aufgrund eines älteren Versoßes selbst noch abmahngefährdet, da die Verjährung ja gemäß §11 UWG 6 Monate beträgt.
A möchte natürlich keinen Gegenabmahnung kassieren und überlegt sich folgendes:
A sendet zusammen mit dem Abmahnschreiben von seinen Anwälten eine Unterlassungserklärung mit, wodurch die Gegenseite ja nicht mehr abmahnen kann.
Spricht ewas gegen dieses Vorhaben oder wäre das rechtlich so OK?
Eine interessante Idee.
Den Einwand der unclean Hands kann der Abgemahnte ja nicht führen . Es könnte also machbar sein, auch wenn es "riecht".
Pragmatischer Ansatz Wenn A aber sowieso seinen Anwalt bezahlen muss, könnte A doch gleich seinen Anwalt fragen? _________________ Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
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