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Paragraph 37a im HGB (Email Disclaimer)

 
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Dilaw
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Anmeldungsdatum: 07.03.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 07.03.07, 16:25    Titel: Paragraph 37a im HGB (Email Disclaimer) Antworten mit Zitat

Guten Tag,

laut Änderung an §37a HGB müssen nun auch geschäftliche Emails mit bekannten Informationen zur Firma ausgestattet werden. Doch wie definiert sich in einer komplexen Firmenstruktur, welche Information angehängt werden muss.

Stellen wir uns folgendes Szenario vor:
FirmaA ist unterteilt in OU1 bis OU4. Alle OUs sind im Handels- oder Gesellschaftsregister eingetragen. Die innerbetrieblichen Grenzen richten sich aber nicht nach den OUs.

Fall1:
So schreibt PersonA aus OU1 für PersonB aus OU2 einen Geschäftsbrief an einen Kunden.
Welche Firmeninformation muss nun unter der Email enthalten sein?

Fall2:
Desweiteren erledigt PersonC aus OU3 Dienstleistungen für eine externe Firma und schreibt geschäftliche Emails an deren Kunden.
Welche Informationen müssen an diese Emails angehängt werden?

Vielen Dank für die Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen
Michael
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 07.03.07, 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kenne diese Probleme...

Meiner Ansicht nach darf vor allem auch nicht zu viel drauf stehen. Also insbesondere nicht die Daten eines Unternehmens, dass mit der Email nichts zu tun hat.

Im Fall 1 wird ja nur für OU2 gehandelt, und dann darf m.E. auch nur OU2 im Footer erscheinen.

Auch im Fall 2 kommt es für mich darauf an, wer denn nun letztlich Absender der Mails sein soll. Wenn es die externe Firma ist, dann müssen deren Daten in den Footer.

So richtig neu ist diese Problematik ja auch eigentlich gar nicht. Neu ist doch nur, dass geschäftliche Emails die Informationen enthalten müssen, die Geschäftsbriefe schon immer enthalten mussten. Wie hat man denn früher bei Geschäftsbriefen aus Papier die Fälle gelöst?
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Dilaw
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Anmeldungsdatum: 07.03.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 08.03.07, 08:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

danke schonmal für die Antwort.

Bei deinem Verhalten würde ja ein Footer von einer Firma benutzt, zu der man garnicht gehört.
Darf man das?

Würde es von der rechtlichen Seite nicht ausreichen, den eigenen Disclaimer mit der zusätzlichen Information "Im Auftrag der OUx" oder "Dienstleiter der OUy" zu bestücken?

Gruß,
Michael
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Dilaw
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Anmeldungsdatum: 07.03.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 09.03.07, 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

hm, kann mir das wirklich keiner beantworten?

Muss nun immer der Disclaimer der Firma angehängt werden, in deren Auftrag gearbeitet wird.
Oder muss die Firma angegeben werden, zu der der Verfasser des Schreibens gehört?
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