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gesetl. Widerrufsrecht nach $ 358

 
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Daniel1975
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.03.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 09.03.07, 14:04    Titel: gesetl. Widerrufsrecht nach $ 358 Antworten mit Zitat

Würde da nicht § 358 greifen, wenn es sich um einen gebundenen Vertrag handelt ? ?

Zuletzt bearbeitet von Daniel1975 am 09.03.07, 20:11, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Argus2010
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 08.03.2007
Beiträge: 29
Wohnort: Bad Wiessee

BeitragVerfasst am: 09.03.07, 14:07    Titel: Wiederholung des Themas Antworten mit Zitat

Wurde doch eben schon,...........................
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Meine eigene Meinung und mein gut gemeinter Rat ist ein kurzes Nichts im Augenblick und morgen längst vergessen.
- Wer mich negativ bewertet, ist selbst ein .. Selbiger -
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Daniel1975
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.03.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 09.03.07, 14:15    Titel: Antworten mit Zitat

ja, mit der Bitte es zu ändern. Gruß NINI
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Daniel1975
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.03.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 09.03.07, 15:47    Titel: gesetl. Widerrufsrecht nach $ 358 Antworten mit Zitat

würde das eintreten wenn man eine Ware ohne benennung von gründen wieder retour geben möchte ?

Also in welchem Fall kann es angewendet werden ?
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Mahnman
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 09.03.07, 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

§ 358 befasst sich bei mir mit verbundenen Verträgen. Oder waren wir nicht im BGB?

Grundsätzlich sind Vertäge einzuhalten. Es gibt hier nur einige Ausnahmen, z.b. im Bereich der Haustürgeschäfte, Finanzierungsverträge und Fernabsatzverträge.

Edit Holzschuher: Paßt besser ins Verbraucherrecht als ins Gesellschaftsrecht - > verschoben und mit Schock verbunden.
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Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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Mahnman
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 09.03.07, 16:42    Titel: Antworten mit Zitat

Sofern die Finanzierung widerrufen wurde, ist der Verbraucher auch nicht mehr an den verbundenen Vertrag gebunden. 358 (2) führt das ja ausführlich aus.
Interessant wären in diesem Zusammenhang allerding der Wortlaut der Verträge. Die Banküblichen Verträge haben meist eine Klausel enthalten, nach der nach 357 für die Ingebrauchnahme der finanzierten Sache ein Wertersatz zulässig ist. Alleridngs müsste das im Kaufvertrag, bzw. im Finanzierungsvertrag auch verankert sein (bzw. laut Gesetz in Textform darauf hingewiesen sein), damit sich der Verkäufer wirksam darauf berufen kann.

Das Widerrufsrecht nach 495 BGB i.V.m. 355 BGB steht weiterhin nur Verbrauchern zu.
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