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Anmeldungsdatum: 08.03.2007 Beiträge: 29 Wohnort: Bad Wiessee
Verfasst am: 09.03.07, 14:07 Titel: Wiederholung des Themas
Wurde doch eben schon,........................... _________________ Meine eigene Meinung und mein gut gemeinter Rat ist ein kurzes Nichts im Augenblick und morgen längst vergessen.
- Wer mich negativ bewertet, ist selbst ein .. Selbiger -
§ 358 befasst sich bei mir mit verbundenen Verträgen. Oder waren wir nicht im BGB?
Grundsätzlich sind Vertäge einzuhalten. Es gibt hier nur einige Ausnahmen, z.b. im Bereich der Haustürgeschäfte, Finanzierungsverträge und Fernabsatzverträge.
Edit Holzschuher: Paßt besser ins Verbraucherrecht als ins Gesellschaftsrecht - > verschoben und mit Schock verbunden. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Sofern die Finanzierung widerrufen wurde, ist der Verbraucher auch nicht mehr an den verbundenen Vertrag gebunden. 358 (2) führt das ja ausführlich aus.
Interessant wären in diesem Zusammenhang allerding der Wortlaut der Verträge. Die Banküblichen Verträge haben meist eine Klausel enthalten, nach der nach 357 für die Ingebrauchnahme der finanzierten Sache ein Wertersatz zulässig ist. Alleridngs müsste das im Kaufvertrag, bzw. im Finanzierungsvertrag auch verankert sein (bzw. laut Gesetz in Textform darauf hingewiesen sein), damit sich der Verkäufer wirksam darauf berufen kann.
Das Widerrufsrecht nach 495 BGB i.V.m. 355 BGB steht weiterhin nur Verbrauchern zu. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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