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Welche Versicherung zahlt Arztkosten nach Verkehrsunfall?

 
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Jojo_23
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 60
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 04.01.05, 09:55    Titel: Welche Versicherung zahlt Arztkosten nach Verkehrsunfall? Antworten mit Zitat

hallo,

angenommen man hat einen verkehrsunfall, der gegner ist 100% schuld, diese frage ist auch geklärt. man muss sich mehrfach in behandlung bei einem arzt begeben. dieser schickt jetzt seine rechnung.

muss die rechnung an die gegnerische versicherung oder an die berufsgenossenschaft weitergeleitet werden? der unfall war im dienst passiert.

danke, Jojo_23

EDIT: habe ganz vergessen zu erwähnen, dass der geschädigte sich nicht hat krankschreiben lassen. dann müsste doch eigentlich die gegnerische versicherung zahlen, glaube ich, oder?
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 04.01.05, 10:12    Titel: Re: Welche Versicherung zahlt Arztkosten nach Verkehrsunfall Antworten mit Zitat

Jojo_23 hat folgendes geschrieben::
hallo,

angenommen man hat einen verkehrsunfall, der gegner ist 100% schuld, diese frage ist auch geklärt. man muss sich mehrfach in behandlung bei einem arzt begeben. dieser schickt jetzt seine rechnung.

muss die rechnung an die gegnerische versicherung oder an die berufsgenossenschaft weitergeleitet werden? der unfall war im dienst passiert.

danke, Jojo_23


Man bekommt überhaupt keine Rechnung. Man läßt sich von einem "D-Arzt" behandeln, bzw. mit einer Überweisung von ihm bei einem anderen Arzt, und die Bezahlung dieser Leistung übernimmt die Berufsgenossenschaft direkt, da sie entsprechende Verträge mit den Ärzten hat. Eine Eigenbeteiligung fällt dabei, anders als bei der Krankenkasse, nicht an. Anschließend holt sich die Berufsgenossenschaft das Geld beim Verursacher des Schadens oder bei dessen Versicherung wieder.

Das müßte jeder Arzt allerdings selbst wissen une bei einem Arbeitsunfall gar keine Privatrechnung schicken, es sei denn der Patient wünscht das ausdrücklich.
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Jojo_23
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 60
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 04.01.05, 10:18    Titel: Antworten mit Zitat

hat der arzt scheinbar nicht gewusst.
wie gesagt, eine krankschreibung ist nicht erfolgt, da der geschädigte aus beruflichen gründen dies nicht machen konnte.

der arzt - hier hno-arzt - hat die rechnung direkt an den patienten geschickt. und der will sie jetzt an die gegnerische versicherung weiterleiten. die dürfte es aber - wenn ich sie richtig verstehe - letztlich in jedem fall am ende tragen müssen. nur dass hier dann nicht der "umweg" über die BG genommen wird.
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 04.01.05, 10:24    Titel: Antworten mit Zitat

Im Prinzip ist das schon richtig, am Ende zahlt (bei klarer Schuldfrage) die Haftpflichtversicherung des Außenstehenden (wobei "außenstehend" wichtig ist, bei Arbeitskollegen gilt ein Haftungsauschluß).

Allerdings ist die Frage, ob durch die privatärztliche Behandlung andere Kosten entstanden sind als es bei einer berufsgenossenschaftlichen Abrechnung der Fall wäre. Sollten die Kosten durch den Verzicht auf den "Umweg" höher ausgefallen sein, wird's kompliziert.
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Jojo_23
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 60
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 04.01.05, 10:30    Titel: Antworten mit Zitat

puuhhh... hätte nicht gedacht, dass das so kompliziert werden kann.

also der geschädigte kann aber doch in jedem fall erstmal die rechnung an die gegnerische versicherung weiterleiten, oder?! der unfall ist übrigens durch einen "außenstehenden" verursacht worden.

wenn die versicherung dann etwas einwendet, kann man immer noch an die BG herantreten, denke ich.
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FM
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 04.01.05, 10:37    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, an die Haftpflichtversicherung wenden kann er sich schon. Sollte dann allerdings der Einwand kommen, dass nur Kosten auf der Basis des BG-Heilverfahrens übernommen werden, wird die BG die Mehrkosten auch nicht übernehmen (wenn überhaupt eine Differenz besteht).

Es kann schon sein, dass sich die Haftpflichtversicherung über eine Privatarztrechnung wundert. Normaler Weise erfolgt ärztliche Behandlung über die Krankenkasse, allerdings mit Ausnahme der Privatversicherten, bei Arbeitsunfällen über die BG (hier ohne Ausnahme, abgesehen von Beamten, Soldaten, Selbständigen usw.).

Wenn es allerdings nur um kleinere Beträge geht (da keine Krankschreibung erfolgte, war es wohl keine sehr aufwendige Behandlung), kann es auch gut sein daß die Versicherung ohne nähere Prüfung dieser Fragen zahlt.
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Astrid69
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.12.2004
Beiträge: 608
Wohnort: Magdeburg

BeitragVerfasst am: 04.01.05, 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="FM"]Ja, an die Haftpflichtversicherung wenden kann er sich schon. Sollte dann allerdings der Einwand kommen, dass nur Kosten auf der Basis des BG-Heilverfahrens übernommen werden, wird die BG die Mehrkosten auch nicht übernehmen (wenn überhaupt eine Differenz besteht).

Es kann schon sein, dass sich die Haftpflichtversicherung über eine Privatarztrechnung wundert. Normaler Weise erfolgt ärztliche Behandlung über die Krankenkasse, allerdings mit Ausnahme der Privatversicherten, bei Arbeitsunfällen über die BG (hier ohne Ausnahme, abgesehen von Beamten, Soldaten, Selbständigen usw.).

Hat ein privat KV-Versicherter einen Arbeitsunfall, wird auch wie bei anderen grundsätzlich über die BG abgerechnet, es sei denn, der Patient äußert den Wunsch, weiterhin privatärztlich behandelt zu werden.... oder der Arzt "mißversteht" den Patienten, weil er den schon immer prvatärztlich behandelt hat oder dies einfach für die bessere Verdienstmöglichkeit sieht.
Im Falle eines Falles ist es am besten, den Arzt darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt und die BG der Kostenträger ist.
Hier liegt das Problem, im Verhältnis Arzt/Patient. Vielleicht noch mal darüber sprechen und klären, dass der Arzt vielleicht eine neue Rechnung ausstellt?

Wenn dies nicht möglich sein sollte, bestünden in meinen Augen tatsächlich beide Möglichkeiten - mit Hindernissen -, entweder an die BG, Restkosten, die diese wegen der Privatbheandlung vielleicht nicht übernimmt, an die Haftpflicht einreichen. Ein Versuch ist es allemal wert.

Oder gleich an die Haftpflicht. Hier könnte es jedoch ebenfalls zu Problemen kommen, weil viele Versicherungen mit den BGen Teilungsabkommen geschlossen haben, d.h. es werden Schadensfälle bis zu einer bestimmten Höhe immer anteilmäßig (50:50) reguliert, ohne die Schuld konkret festzustellen, auch wenn in dem einen Fall die Schuldfrage zu 100 % geklärt ist.
Wenn es eine solche Reglung geben sollte, wird die Versicherung natürlich nicht die volle Rechnung begleichen.

Gruß
Astrid
_________________
Das ist meine persönliche Meinung. Die Antwort erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Richtigkeit.
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