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Gläubiger G hat eine Forderung gegen Schuldner S. Als Gerichtsstand wurde der Sitz des G vereinbart. Nachdem S nun in Zahlungsverzug kommt und trotz Mahnungen nicht zahlt, beauftragt G den Erlass eines Mahnbescheides. Nach Versand des ANtrages fällt auf, dass G das falsche Streitgericht eingetragen hat (am Sitz des S). Es folgt Widerspruch von S. G beantragt nun die Abgabe an das Streitgericht, erklärt das Versehen im MB-Antrag und stellt den Antrag, den Rechtsstreit an den Sitz des G zu verweisen.
S widerspricht diesem Antrag und teilt mit, dass G das zustehende Wahlrecht bereits ausgeübt hat. Das Gericht fordert G nun zur Anspruchsbegründung auf.
Wurde der Verweisungsantrag damit offiziell abgelehnt, oder kann G nochmals auf den Schriftsatz des S zurückkommen? _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Durch die Bezeichnung im Mahnantrag und Eingang der Sache bei diesem Gericht ist das Wahlrecht endgültig ausgeübt. Es könnte nur noch mit Zustimmung des Gegners neu ausgeübt werden, der aber schon widersprochen hat. Das Wahlrecht lebt nur bei Rücknahme der Klage wieder neu auf. Sorry, aber das muß so bleiben. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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