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Vollmacht nach §141 ZPO

 
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Fritzchen10
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2007
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 20:33    Titel: Vollmacht nach §141 ZPO Antworten mit Zitat

Servus!

was könnt Ihr zu folgender Situation sagen?

Eine Person musste wegen fehlender Lohnzahlung den Arbeitgeber verklagen. Der Kläger hat eine Vorladung bei Gericht bekommen, möchte aber aus gewichtigen persönlichen Gründen dort nicht erscheinen. Die Person (Kläger) beruft sich nun auf ZPO §141/3 um nicht bei Gericht erscheinen zu müssen.

Wenn nun der Kläger dem RA nach dem u.g. Paragraph eine Vollmacht ausstellt, zählt dann der RA als derjenige, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist.

Muss dann der Kläger der Vorladung noch nachkommen??

Danke!





_________________________________________________________________________


(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
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Maus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 2357

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 00:33    Titel: Antworten mit Zitat

Zur ersten Frage: Ja.

Zur zweiten Frage: Nur dann nicht, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers aufhebt.
_________________
LG Maus

Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
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