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Zivilrechtliche Vorgehensweise?

 
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tomtomsch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 11:15    Titel: Zivilrechtliche Vorgehensweise? Antworten mit Zitat

Bei Internetauktion hat der Käufer (A genannt) von Verkäufer (B) Waren erworben und die Zahlung durch Überweisung geleistet.
B hat (aus welchen Gründen auch immer) diese Ware nicht an A geliefert bzw. ausgehändigt.

A hat wegen Warenbetrug, Strafanzeige gegen B erstattet. Nach etwa 6 Monaten teilt die Staatsanwaltschaft A mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen B nicht weiter verfolgt wird.
Gründe:
Der Beschuldigte hat wegen einer anderen Tat eine Strafe zu erwarten. Und strafrechtlich fiele diese gegen A verübte Tat nicht beträchtlich ins Gewicht.


Dies war die Vorgeschichte. Meine eigentliche Frage:
Wenn A sich nun einen Rechtsbeistand nimmt, um zivilrechtlich gegen B vor zu gehen, in der Hoffnung sein Geld wieder zu erhalten, muss A für seine Anwaltskosten selbst aufkommen oder wer trägt diese?
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mwjm
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich hat die in einem Zivilprozeß unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dazu gehören neben den Gerichtskosten auch die Kosten des Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands. Allerdings hat grundsätzlich der Kläger nicht nur die Gerichtskosten vorzuschießen, sondern auch die Kosten seiner Vertretung. Weder das Gericht noch der Anwalt haben nämlich das Ausfallrisiko des Klägers zu tragen. Etwa anderes gilt nur, wenn dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt würde, weil er "arm" ist.
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Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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tomtomsch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaube leider nicht (leider? je nach dem, wie man es sieht Winken ), dass A Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Also sehe ich das nach Ihrer Erklärung richitg, dass A erst mal eine Rechnung von dem beauftragten Rechtsanwalt bekommt, und diese Kosten zusätzlich gegenüber B geltend gemacht werden. Dass A den Prozess gewinnt, sollte ja nicht zur Debatte stehen, die Beweise liegen ja auf der Hand. Aber wie sieht es in dem Fall aus, dass B Zahlungsunfähig ist?
Bekommt A dann nichts, ausser die Aufforderung, für die Kosten, welche dem Rechtsanwalt entstanden sind, zu begleichen?

In dem Fall stellt sich mir die Frage, ob A dieses Risiko eingehen soll, da er nachher evtl. nur mit zusätzlichen Kosten da steht.
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Smiler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

Es wären zwei Dinge bedenkswert, zur Senkung des Kostenrisikos vielleicht erstmal nur ein gerichtliches Mahnverfahren betreiben, und sollte es doch zur Verhandlung kommen, am Amtsgericht( nehme einen fiktiven Streitwert von bis 5000,-€ an) herrscht für solche zivile Angelegenheiten kein Anwaltszwang.
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Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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mwjm
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

tomtomsch hat folgendes geschrieben::
Also sehe ich das nach Ihrer Erklärung richitg, dass A erst mal eine Rechnung von dem beauftragten Rechtsanwalt bekommt, und diese Kosten zusätzlich gegenüber B geltend gemacht werden.

Das sehen Sie richtig. Das Gericht hat von Amts wegen darüber zu entscheiden, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, also nur dem Grunde nach. Diese werden dann auf Antrag vom Rechtspfleger der Höhe nach festgesetzt.
tomtomsch hat folgendes geschrieben::
Dass A den Prozess gewinnt, sollte ja nicht zur Debatte stehen, die Beweise liegen ja auf der Hand.

Hoffentlich Winken
tomtomsch hat folgendes geschrieben::
Aber wie sieht es in dem Fall aus, dass B Zahlungsunfähig ist?

Grundsätzlich schlecht. Dann hätten Sie einen Titel, können damit aber vorläufig nichts anfangen. Einziger Trost: erstens gilt der Titel 30 Jahre, zweitens sind bei Betrug die Pfändungsfreibeträge geringer.
tomtomsch hat folgendes geschrieben::
Bekommt A dann nichts, ausser die Aufforderung, für die Kosten, welche dem Rechtsanwalt entstanden sind, zu begleichen?

A bekommt vom Gericht eine Rechnung, ebenso vom Rechtsanwalt. Letzterem entstehen aber zumeist keine Kosten, sondern er berechnet sein Honorar gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
tomtomsch hat folgendes geschrieben::
In dem Fall stellt sich mir die Frage, ob A dieses Risiko eingehen soll, da er nachher evtl. nur mit zusätzlichen Kosten da steht.

Grundsätzlich muß das jeder selbst entscheiden. Allerdings würde man sich vermutlich bei einem jungen Schuldner schon ärgern, wenn man nach Jahren diesen an sich mit einem Luxusauto vorbeifahren sieht.
Der Hinweis von Smiler ist aber richtig. Das Mahnverfahren kann man selbst machen und es kostet ersteinmal nur 0,5 Gerichtsgebühren anstatt 3,0 bei der Klage. Vorsicht ist aber geboten beim Mahnbescheid, denn dort sollte (ich glaube in Zeile 36/37) die unerlaubte Handlung bezeichnet werden.
_________________
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tomtomsch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

Schonmal vielen Dank für Ihre Informationen und Hinweise.

Wenn noch jemand Infos oder Anregungen hat bin ich Dankbar...
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 15:18    Titel: Antworten mit Zitat

mwjm hat folgendes geschrieben::
Vorsicht ist aber geboten beim Mahnbescheid, denn dort sollte (ich glaube in Zeile 36/37) die unerlaubte Handlung bezeichnet werden.

Warum? Einen Vollstreckungsvorteil erlangt der Gläubiger dadurch nicht, dafür müßte er klagen.
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Maus
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 2357

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 00:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ich meine auch -wie KoMa- dass es zur Feststellung einer unerlaubten Handlung eines gerichtlichen Urteils bedarf. In einem Mahnverfahren kann das nicht festgestellt werden, da hier die Rechtmäßigkeit der Forderung nicht überprüft wird.

Ein Vollstreckungsvorteil in der normalen ZV ergibt sich daraus nicht, jedoch kann im Falle eines Inso-Verfahrens von Seiten des Gläubigers Versagung der Rechtsschuldbefreiung geltend gemacht werden.
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LG Maus

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