Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Wieso blöde Frage?
Wie die Klage bezeichnet wird, ist eigentlich unerheblich.
Schmerzensgeld ist ein besonderer Unterfall von Schadensersatz; § 253 BGB nennt es "immaterieller Schaden".
Geht es um eine unerlaubte Handlung, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde. Beispiel: Ort des Verkehrsunfalls. Ansonsten gilt der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (Wohnsitz). _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 14.03.07, 01:12 Titel:
mwjm hat folgendes geschrieben::
Geht es um eine unerlaubte Handlung, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde.
Nicht zwingend, da der Gerichtsstand des § 32 ZPO kein ausschließlicher, sondern nur ein besonderer Gerichtsstand ist. Man kann die Klage trotzdem am allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes bzw. der geschäftlichen Niederlassung erheben.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.