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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 09:42    Titel: Kick-backs Antworten mit Zitat

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/06) müssen Banken beim Verkauf von Aktienfonds und anderen Anlageprodukten sämtliche anfallenden Provisionen offenlegen. Ist dies nicht der Fall, hat der Anleger im Grundsatz Anspruch auf Schadensersatz.

Siehe dazu z.B. http://www.handelsblatt.com/
pshbpda/fn/relhbi/sfn/hh_news_text/iID/1417367/ba/rs/da/05.03.2007%2014:31:35/depot/0/index.html

oder www.pr-inside.com/de/banken-und-berater-haften-fuer-fo-r62320.htm

Diese Rechtsprechung gilt offenbar auch für bereits geschlossene Verträge.

Wie würde das eigentlich mit der Verjährung aussehen? Drei Jahre, und ab welchem Zeitpunkt? Hat jemand eine Idee?
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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ZetPeO
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Anmeldungsdatum: 14.07.2006
Beiträge: 2166

BeitragVerfasst am: 13.03.07, 20:06    Titel: Antworten mit Zitat

Ideen leider nicht, aber eine Meinung.

Nun ja, an der dreijährigen Verjährungsfrist wird nicht mehr zu
rütteln sein.
Nach der gravierenden Herabsetzung der Verjährungsfristen zum Nachteil
der Anleger sind die meisten Ansprüche nämlich verjährt.
Was sich heutzutage also als vermeintlich Verbraucherfreundlich darstellt
wurde eben schon im Vorfeld im Sinne der Banken und Emittenten gestaltet.
Hierzu ein Artikel des Bundesverbands der Verbraucherzentrale,
etwas lang, aber lohnt sich m.E. :

http://www.vzbv.de/mediapics/anlegerschutz_10_punkteprogramm_bureg_11_04_copy.pdf

Der XI Zivilsenat kann also ruhigen Gewissens nach außen hin solche
Urteile Verbraucherfreundlich gestalten, großen Schaden richtet er bei den
Anbietern damit nicht an.

Gr.
ZetPeO
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Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich glaube, die Frage ging mehr in die Richtung, ob nicht die verkürzte Verjährungsfrist für Fehlberatung nach WPhG § 37 a greift. Das Urteil des BGH rekuriert jedoch nicht auf einen Beratungsfehler sondern erkennt einen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung nach BGB § 823.

Damit greift die 3-jährige Standardverjährung. Die Frage des Beginns würde sich nach BGB § 199 (1) richten. Nach Satz 2 beginnt die Frist, nachdem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder haben müßte.

Da der Kunde von den Kickbacks ja nichts wusste, müsste es reichen, wenn er heute bei der Bank anfragt, ob bei der Transaktion, die vor Jahrzehnten erfolgte, Kick-Backs flossen. Beantwortet die Bank dies mit Ja, so beginnt die Anspruchsfrist mit dieser Aussage.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Danke.

Ich habe inzwischen folgendes gefunden: "Grundsätzlich gelte für das Wertpapiergeschäft eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Bei erkennbarem Vorsatz könnten auch weiter zurückliegende Fälle aufgerollt werden." --> http://fondsprofessionell.de/redsys/newsText.php?endDate=2007-03-11&per=2w&kat=&sid=933068

Das scheint mir nicht § 199 BGB zu sein, oder doch. 199 unterscheidet ja nicht nach Vorsatz (arglistige Täuschung). Oder ist eine andere Norm gemeint?

Presseveröffentlichungen sind immer so unklar. Geschockt

Zum Abschluß dieses Artikels: "„Es bleibt aber zu hoffen, dass nicht jede in den letzten drei Jahren getroffene unglückliche Anlageentscheidung unter dem Aspekt möglicher Interessenskonflikte der Bank vor Gericht neu aufgerollt werden wird, um Rückabwicklung zu erwirken“, sagt Drescher weiter. „Das wäre dann ein Albtraum für die Gerichte, die Beratungslandschaft und für die Rechtsschutzversicherungen."

----

Inzwischen habe ich nun das Urteil nachgelesen.

Danach verjähren auch deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB iV.m. § 31 WpHG nach drei Jahren.

Aber bei Vorsatz soll das anders aussehen.
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