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Verfasst am: 27.12.04, 20:53 Titel: Dürfen mir das meine Eltern verbieten?
Da ja kürzlich Weihanchten war habe ich etwas Geld geschenkt bekommen, von diesem wollte ich mir nun etwas kaufen. Unserer Familie geht es gut (keine geldsorgen usw.)
Aber der Erwerb des gewünschten Gegenstandes (80€) wird mir von überwiegend meinem Vater verboten und meine Mutter stimmt wie immer (unter Protest) meinem vater zu.
Ich wollte Fragen ob er das Recht hat mir den kauf zu verbieten ich werde immerhin in 8 Monaten 18 und kann schon gut selbst entscheiden was ich mit MEINEM Geld tue. Ich versuchte auch schon mit Taschengeldgesetz usw. zu begründen aber wenn cih meinem Vater mit soetwas komme droht er mir nur mit z.b. Fernsehverbot, Hausarrest usw.
Was kann ich tuen?
Ja, normale Umstände vorausgesetzt dürfen Ihre Eltern das. _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
Zuletzt bearbeitet von Alba am 28.12.04, 09:04, insgesamt 1-mal bearbeitet
kleiner tip: zur netten oma gehen (oder tante oder onkel) und ihr/ihm die 80 euro geben, dafür soll sie/er dir das gewünschte "schenken" und natürlich papa nichts erzählen
"Der Taschengeldparagraf trifft nicht zu, da er die Zustimmung der Eltern voraussetzt"
Unsinn! Der sogenannte "Taschengeldparagraph" besagt genau das Gegenteil, wie aus dem Gesetzestext klar ersichtlich ist. Meiner Meinung dürftest Du dir von deinem Geld, solange es zur freier Verfügung überlassen wurde (davon gehe ich beim Schenken des Geldes aus), damit kaufen was dir beliebt(gibt natürlich Ausnahmen). Dies ist du durch die konkludente Einwillung deiner Eltern gewährleistet. Es wäre hilfreich, um fundierte Hinweise zu geben, zu erfahren, um welchen Gegegenstand es sich handelt.
Mfg M.P.
BGB § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. _________________ Freiheit ist immer die Freiheit des anders Denkenden
"Der Taschengeldparagraf trifft nicht zu, da er die Zustimmung der Eltern voraussetzt"
Unsinn! Der sogenannte "Taschengeldparagraph" besagt genau das Gegenteil, wie aus dem Gesetzestext klar ersichtlich ist. Meiner Meinung dürftest Du dir von deinem Geld, solange es zur freier Verfügung überlassen wurde (davon gehe ich beim Schenken des Geldes aus), damit kaufen was dir beliebt(gibt natürlich Ausnahmen). Dies ist du durch die konkludente Einwillung deiner Eltern gewährleistet. Es wäre hilfreich, um fundierte Hinweise zu geben, zu erfahren, um welchen Gegegenstand es sich handelt.
Mfg M.P.
BGB § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Die Aussage ist kein Unsinn. Auch wenn es in der Literatur eine Gegenmeinung gibt, wird § 110 BGB üblicherweise nur als Sonderregelung der Zustimmung verstanden.
Wenn die gesetzlichen Vertreter (üblicherweise die Eltern) selbst dem beschränkt Geschäftsfähigen Geld zur freien Verfügung überlassen, oder eben der Überlassung zu diesem Zweck durch Dritte zustimmen, so gilt dies als Zustimmung zu Geschäften, die der b.G. mit diesem Geld abschließt und bewirkt. Aber da dies nur eine Sonderform der Zustimmung ist gilt:
-Auch ohne weitere Erklärung gelten Geschäfte des Minderjährigen, die sich mit den pädagogischen Zielen der Geldüberlassung nicht vereinbaren lassen als nicht gedeckt (Kauf einer Waffe/in jüngeren Jahren: eines "Herrenmagazins").
- Jeder erklärte Gegenwillen, was der Minderjährige mit überlassenem Geld nicht machen darf, beschränkt § 110 BGB. Haben insbesondere wie hier die Eltern klar erklärt, dass ein bestimmtes Geschäft nicht gewollt ist, hilft § 110 BGB nicht. _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
Also ich habe mich jetzt nochmal im Internet umgesehen und versucht die kompetenten und sachlichen Hinweise aus der Unmege der nicht verwertbaren und falschen herauszufiltern. Ich bin zu dem Schluss gelangt, leider ohne einschlägiges Urteil, dass sie Recht hatten und ich ihnen Unrecht angetan habe. Es tut mir Leid und ich entschuldige mich dafür. Es gibt Diskrepanzen, wie sie schon erwähnt haben, innerhalb der Fachliteratur, doch insgesamt sind die Referenzen und der Juristen, welche die von ihnen dargestellte Meinung vertreten, beachtlich und deren Ausführungen nachvollziehbar und durchdacht.
Daraus resultierend dürfen die Eltern dem Kind es verbieten und das Kind muss sich daran halten. Ein zustandegekommener Kaufvertrag wäre nichtig.
Ich persönlich preferiere den Gesetzestext zu ändern da das augenscheinliche "ohne Einwillgung" sehr irreführend ist.
Hingegen weiße darauf hin, dass sich Kaufverträge nach §110 BGB nicht nur auf das Taschengeld als solches beziehen, sondern auf alle "Mittel", somit kann ein Jugendlicher durchaus mehr ausgeben, als der Betrag seines monatlichen Taschengeldes ist.
Mfg Marius Piwonka _________________ Freiheit ist immer die Freiheit des anders Denkenden
Zuletzt bearbeitet von M.P. am 03.01.05, 22:54, insgesamt 1-mal bearbeitet
kleiner tip: zur netten oma gehen (oder tante oder onkel) und ihr/ihm die 80 euro geben, dafür soll sie/er dir das gewünschte "schenken" und natürlich papa nichts erzählen
kleiner tip: zur netten oma gehen (oder tante oder onkel) und ihr/ihm die 80 euro geben, dafür soll sie/er dir das gewünschte "schenken" und natürlich papa nichts erzählen
Finde ich nicht die schlechteste Idee....
Im übrigen: wenn man mit Ende 17 noch mit Fernsehverboten o.ä. traktiert wird und nicht mal selbständig über € 80 verfügen darf, stellt sich für mich die Frage, ob das Verlassen der elterlichen Wohnung zum 18. Geburtstag nicht eine echte Option darstellt... (=> dann Anspruch auf Unterhalt in Geld!)
Im übrigen: wenn man mit Ende 17 noch mit Fernsehverboten o.ä. traktiert wird und nicht mal selbständig über € 80 verfügen darf, stellt sich für mich die Frage, ob das Verlassen der elterlichen Wohnung zum 18. Geburtstag nicht eine echte Option darstellt... (=> dann Anspruch auf Unterhalt in Geld!)
Ja, falls der 18jährige verheiratet ist besteht Anspruch auf Unterhalt in Form von Geld.
Zitat:
BGB § 1612 Art der Unterhaltsgewährung
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist. Aus besonderen Gründen kann das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern. Ist das Kind minderjährig, so kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
(...)"
Die Ausnahme im Nebensatz kann wohl kaum damit begründet werden, daß das Kind vorher mal ein "Fernsehverbot" hatte, das jetzt nicht mehr möglich ist. Die Ausnahme, die in diesen Foren hier manchmal als der Regelfall bezeichnet wird, bezieht sich eher darauf, daß ein volljähriges Kind z.B. am Heimatort die gewünschte Ausbildung nicht machen kann, oder daß wirklich sehr schwere Konflikte zwischen Eltern und Kind bestehen. Für den ganz normalen 18jährigen Gymnasiasten der einmal täglich eine Meinungsverschiedenheit mit seinem Vater hat trifft sie nicht zu.
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