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Rechtsstreit nach Mahnbescheid - Forderungsänderung

 
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Mahnman
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 14:20    Titel: Rechtsstreit nach Mahnbescheid - Forderungsänderung Antworten mit Zitat

Gläubiger G hat mehrere Forderungen gegen Schuldner S. Nachdem eine der Forderungen aufgrunde der Forderungshöhe vor dem Landgericht geltend gemacht werden müsste, stellt G vorab Antrag auf Erlass von zwei Mahnbescheiden (Streitgericht 1x Amtsgericht, 1x Landgericht). S widerspricht beiden. Nachdem S offen mit der Insolvenz gedroht hat, falls G die Forderungen weiter betreibt, beantragt G vorab die Abgabe des ersten Rechtsstreits an das Amtsgericht.
Nun möchte G einen Teil der zweiten Forderung bereits im Streitverfahren vor dem Amtsgericht geltend machen.

Kann diese zweite (Teil-)Forderung ohne Problem mit in die Klageschrift aufgenommen werden (Gerichtskosten müssten dann sicher nachbezahlt werden), oder gibt es dabei irgendwelche Probleme?
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Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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mwjm
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 16.03.07, 11:32    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt ein Problem, das sich doppelte Rechtshängigkeit nennt. G kann wie beabsichtigt nur verfahren, wenn er die andere Klage zurückgenommen hat, sonst wäre seine Klage vor dem Amtsgericht teilweise unzulässig.
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Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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Mahnman
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 16.03.07, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

Gilt das auch, wenn im zweiten Verfahren noch keine Klage erhoben, bzw. die Abgabe des Rechtsstreites noch nicht beantragt wurde?
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Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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mwjm
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 16.03.07, 16:11    Titel: Antworten mit Zitat

Das Mahnverfahren ist ein besonderes Verfahren. Die Fiktion der Rechtshängigkeit (§ 696 Abs. 3 ZPO) tritt erst ein, wenn die Streitsache "alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird", was also die Einzahlung der weiteren Gerichtskosten voraussetzt. Es mag den einen oder anderen hier geben, der sich mit darüber streiten will Cool , aber für juristische Laien gebe ich - schon aus Vorsichtsgründen - eine klare Antwort: Ja, das gilt auch dann.
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