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Verfasst am: 16.03.07, 20:09 Titel: Gewährleistungsansprüche und Beweislast
Hi!
Bin jetzt doch etwas verwirrt und mir nicht sicher, ob es Unterschiede
hinsichtlich der Beweislast bei Gewährleistungsansprüchen innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist von A) einseitigem Handelskauf (Verbrauchsgüterkauf) § 474
und B) zweiseitigem Handelkauf gibt.
Mal zum Fall:
Unternehmer A kauft von Unternehmer B ein technische Gerät.
A betreibt das Gerät ordnungsgemäß. Nach 1 Jahr Einsatz im Betrieb ist das Gerät defekt.
Fragen:
1) Gilt § 437 BGB, vorrangig Nacherfüllung § 439 BGB mit
* Käufer hat Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Neulieferung,
* Nacherfüllung ist verschuldensunabhängig !!! (d.h. der Verkäufer haftet bei ordnungsgemäßem Gebrauch immer! bzw. Verkäufer trägt die Beweislast) ???
oder
2) Oder gilt die Beweislastumkehr 476 BGB auch hier, d.h. innerhalb der ersten 6 Monate trägt der Verkäufer die Beweislast, nach Ablauf der 6 Monate trägt der Käufer die Beweislast?
Würde mich freuen, wenn jemand, der Durchblick hat, mehr als ein kurzes Ja oder Nein dazu schreiben würde.
Ich bedanke mich schon mal im Voraus. _________________ Eselchen
Warum sollte 2. hier nicht gelten? Ist doch eigentlich der "Klassiker".
§437 repektive 439 gelten - so wie ich das als Laie verstehe - auch (nur) bei Mängeln zum Verkaufszeitpunkt bzw. aus solchen resultierenden, also des klassischen Sachmangels.
Aber ich lass mich da gerne korrigieren.
Gruß
Rena
PS: Den Satz "Nacherfüllung ist verschuldensunabhängig" hab ich (u.a. in diesem Zusammenhang) nicht verstanden. Wo steht sowas? _________________ The angels have the phone box
Warum sollte 2. hier nicht gelten? Ist doch eigentlich der "Klassiker".
Weil im Beispiel kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, § 474-476 BGB beziehen sich aber ausdrücklich nur auf B2C und haben keine Geltung für B2B. vgl. § 474 Abs.1 Satz.1 BGB _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Ah stimmt ... ok, das hab ich übersehen. Dabei steht da ja "Unternehmer A kauft von Unternehmer B..."
Und wer von den beiden muss nun in dem Fall was?
Gruß
Rena
PS: Und müßte der Beitrag dann nicht eigentlich ins Handelsrecht o.ä.? _________________ The angels have the phone box
Ah stimmt ... ok, das hab ich übersehen. Dabei steht da ja "Unternehmer A kauft von Unternehmer B..."
Und wer von den beiden muss nun in dem Fall was?
Gruß
Rena
A müsste mal in die Vertragsunterlagen (sofern vorhanden) reinschauen.
Bei B2B könnte ich mir vorstellen das die verkürzte Frist von 1 Jahr in den AGB steht,
(einzelvertraglich imho auch komplett ausschliessbar)
Beweislast läge beim Käufer.
Eine Verschiebung könnte man anregen _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Die Sache wird mir jetzt klarer. Hätte wirklich besser in Gesellschafts- und Handelsrecht posten sollen .
Muss aber noch mal nachhaken!
1) Was heißen die Abkürzungen B2B und B2C ?
2) Zu § 439 Nacherfüllung und falls NICHTS weiter in den AGB´s oder einzelvertraglich geregelt ist:
Nacherfüllung ist doch verschuldensunabhängig ?!
Heißt das nicht, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Gebrauch der Sache immer haftet, sofern innerhalb der 2 jährigen Frist die Sache kaputt geht?! Müsste der Käufer dann nur beweisen, dass er die Sache ordnungsgemäß gebraucht hat z.B. Aussage Angestellte im Betrieb des Käufers ? Ein Beweis, dass die Sache bei Übergabe schon fehlerhaft war, dürfte dem Käufer in meinem Fall nicht gelingen!
(Nur zur Ausschmückung des Sachverhaltes:
Bei der Sache handelt es sich um einen FESTplatte, die in einem Computer eingebaut war und Ihren Geist aufgab! Hier liegt der Schaden (Nachrangig Schadenersatzpflicht) natürlich eher im Datenverlust als im Neuanschaffungswert der Festplatte!)
Freue mich auch Eure fachkundigen Antworten. _________________ Eselchen
zu 1. Business To Business(Unternehmer<>Unternehmer) im Gegensatz zu Business To Consumer(Unternehmer->Verbraucher Verbrauchsgüterkauf).
zu 2.
Hierzu empfiehlt sich
§ 433 Abs.1 Satz 2 BGB i.V.m. § 434 BGB.
Gewährleistung bedeutet nicht, das der Verkäufer für jeden Ausfall/Defekt haftet, der innerhalb der Frist auftritt, sondern nur für Sachmängel deren Ursache bereits bei Übergabe in der Sache angelegt war, bspw. eine kalte Lötstelle die aber erst nach Monaten zum Ausfall der HD führt.
Der schnellere Verschleiß und mögliche Ausfall einer Consumer HD in einem Business Server dagegen, stellt nicht zwingend einen Sachmangel da (nur als Beispiel), oder wenn die Schreibkraft 5xmal täglich mit den Füßen den Rechner stubst..
Davon unterscheiden muß man die mögliche Garantie eines Herstellers (freiwillige Leistung! s.a. § 443 BGB).
Zur Beweislast, der Verbraucher wird nur für die ersten 6 Monate "befreit", danach muß auch dieser den Beweis führen.
Schadensersatz wegen Datenverlust kann man imho grundsätzlich nur bei vorher vereinbarten Vertragsbedingungen entsprechenden Konditionen und Hardware einfordern, Datensicherung sollte selbstverständlich sein. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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