Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
nehmen wir an, es gibt eine Verfüung auf der steht, dass auf die verfolgung verschiedener Straftaten gem. § 154 Abs. 1 STPO abgesehen wird: z.B: Betrug bei Gründung der Firmen, Insolvenzverschleppung, Untreue, Betrug etc.
nehmen wir weiter an, die begründung ist, dass die erwartende strafe neben den verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht fallen würde.
Komisch wäre das, wenn die verfolgten Straftaten die lapidareren sind und die dicken hämmer (mit Schädigung vieler) unter denn dicken tisch gefallen .
Wäre sowas rechtlich in Ordnung.
Hat die Staatsanwaltschaft die Macht in § 154 alles zu packen was sie will?
Oder welcher Rahmen darf genutzt werden??
§ 154 [Unwesentliche Nebenstraftaten]
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
_________
Verfasst am: 17.03.07, 10:42 Titel: § 154 STPO - von Verfolgung wird abgesehen - Interpretation?
Hallo,
nehmen wir an: es ist mit bekannt, welche Straftaten mit welcher Schadenssumme stehen blieben. Da geht es um Betrug und es steht hier Aussage gegen Aussage.
Nehmen wir mal an, in meinem Beispiel sind genau die Dicken Hämmer (die in 154 fielen) z.B. Veruntreuung (in vielen Fällen), Insolvenzverschleppung etc. z.B. durch die Buchhaltung beweisbar. Die Schadenssumme der in 154 gefallenen Straftaten, ist viel höher als die verfolgten Taten!!!!
Nehmen wir weiter an, die Staatsanwaltschaft hat diese Buchhaltung seit 2004 und die Wirtschaftsleute dieser Behörde haben bereits 2004 in internen Berichten die rechtsgrundlagelosen Taten erkannt. Daraufhin kommt es 2004 zu einem Gespräch mit dem Steuerberater, Durchsuchungen etc. Dann kommt im Frühjahr 2005 eine neue Staatsanwältin und sie lässt die Akte mehr als 1 Jahr liegen (sie schreibt sogar eine Aktennotiz, dass sie keine Zeit hat sich mit dem Fall zu befassen), parallel wird jahrelang auf die Verjährung hingewiesen (von den geschädigten). Dann gibt es im Sommer 2006 einen großen internen Bericht der Wirtschaftsleute dieser Behöre, woraus wieder die dicken Hämmer hervorgehen. Dann gibt es im Herbst 2006 eine Akteneinsicht woraus hervor geht, dass die Staatsanwältin seit 2004 nichts getan hat (damit ist gemeint: keinerlei Zeugen vernommen, keine Beweismittel erhoben (trotz vielfacher zugesandter Beweise). Nehmen wir an, dass aus Telefonaten mit ihr bekannt ist, dass sie eine eigene persönliche Rechtsauslegung hat, die nicht in übereinstimmung mit den vorhandenen Firmenverträgen etc. steht.
Nehmen wir an - nun genau zum Zeitpunkt der Verjährung- werden die meisten Straftaten in den § 154 gepackt. Nehmen wir an, dass die dicken Hämmer Insolvenzverschleppung, Untreue, Betrug sind: alles mit der Buchhaltung beweisbar (die der Staatsanwaltschaft vorliegt).
Nehmen wir an diese Straftaten wären für die Staatsanwaltschaft am einfachsten aufzuklären gewesen, weil nur die Buchhaltung und Firmenverträge gebraucht werden und sie bereits seit 2004 alles - inkl. dem Durchblick der eigenen Wirtschaftsleute - hatte.
Dürfte so - wie in diesem Märchen - der 154 ausgelegt und gebraucht werden?
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.