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GBR in Gründung / Streit

 
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buddha1205
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.03.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 16.03.07, 13:36    Titel: GBR in Gründung / Streit Antworten mit Zitat

Eine knifflige und interessante Frage - angenommen:

A beabsichtigt mit B eine GBR zur Vermarktung einer Person/Produkt zu gründen - alles ist vorbereitet - dann kommt es zwischen A und B zum Streit - die Unterschrift unter den GBR Vertrag kommt nicht mehr zustande.

Im Vorfeld haben A und B aber einen Vertrag mit der zu vermarktenden Person/Produkt sowie einem Lizenznehmer geschlossen.


A möchte sofort aus dem Geschäft aussteigen und schickt B per Anwalt Post.
Der Anwalt von A legt einen Aufhebungsvertrag vor (Gleichzeitig droht er für den Fall der nicht Unterzeichnung damit, die beiden anderen Vertragspartner zu informieren).

B unterschreibt nicht.

A macht seine Drohung war und informiert über seinen Anwalt den Lizenznehmer und die zu vermarktende Person/Produkt, um so Druck auf B aufzubauen, da B sehr viel an diesem Geschäft liegt.

Die zu vermarktende Person/Produkt entlässt A aus dem Vertrag (nach Rücksprache mit B) - A und die zu vermarktenden Person/Produkt verzichten wechselseitig auf Ansprüche.
Nur der Lizenznehmer weigert sich A zu entlassen und pocht auf Einhaltung des Vertrages.
Der Vertrag mit dem Lizenznehmer endet demnächst - andere/neue Lizenznehmer sind schon da (noch keine Unterschrift geleistet).

B führt das Geschäft unter neuem Namen mit neuem Vertrag (mit der zu vermarktenden Person/Produkt) weiter.

B entwirft mit seinem Anwalt einen Gegenvorschlag - A reagiert nicht mehr, auch der Anwalt von A reagiert in keinster Form mehr.


Existiert zwischen zwischen A und B (immer noch) ein Vertrag/Beziehung ?
Können hieraus Ansprüche abgeleitet werden ?
Was ist wenn B unter neuem Namen firmiert und die Geschäfte weiterführt ( A ist ja von dem zu vermarktenden Gegenstand entlassen worden), hat A dennoch Ansprüche hieraus ? Frage
_________________
Danke !
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mwjm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 17.03.07, 11:06    Titel: Antworten mit Zitat

Zwischen A und B besteht noch eine vertragsähnliche Beziehung. Nur wenn man annimmt, daß ein Vertrag mündlich schon geschlossen war, als man die Verträge mit P und L abschloß, wäre das anders.
Ein Problem besteht eigentlich nur noch in dem mit L geschlossenen Vertrag, aus dem A nicht entlassen wird. Sein Problem! Cool
A kann insoweit noch Ansprüche geltend machen, als B die nötige Sorgfalt zu beachten hat, daß A nicht geschädigt wird.
B sollte seinen Anwalt quälen, damit er ihm entsprechende Verhaltensmaßregeln gibt, wie er A sich vom Leibe halten kann. Winken
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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