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Verfasst am: 18.03.07, 20:09 Titel: Verkauf von Tabakprodukten
Angenommen, eine Person verkauft via Internetauktionshaus [Name geändert] geringe Mengen eines Tabakprodukts, dessen gewerblicher Vertrieb in Deutschland strafbar ist (z.B. Snus: http://de.wikipedia.org/wiki/Snus).
Nun wird diese Person deswegen von der Polizei vorgeladen. Konkret hätte die Person gegen § 52 Abs. 1 Nr. 1 des vorläufigen Tabakgesetzes verstoßen.
1. Welche Strafe wäre in einem solchen Fall zu erwarten? Als "geringe Menge" an verkaufter Ware nehmen wir einfach Ware im Wert von 50 Euro an.
2. Würde es etwas ändern, wenn diese Person die Ware aus einem anderen europäischen Land verkauft hätte, in dem der Vertrieb legal ist? Oder spielt das keine Rolle, wenn über Internetauktionshaus [Name geändert] Deutschland versteigert wurde?
3. Nur interessehalber: Gibt Internetauktionshaus [Name geändert] auf Anfrage der Polizei Nutzerdaten heraus? Vermutlich schon, oder?
Verfasst am: 19.03.07, 20:33 Titel: Re: Verkauf von Tabakprodukten
hans_sp hat folgendes geschrieben::
Nun wird diese Person deswegen von der Polizei vorgeladen. Konkret hätte die Person gegen § 52 Abs. 1 Nr. 1 des vorläufigen Tabakgesetzes verstoßen.
1. Welche Strafe wäre in einem solchen Fall zu erwarten?
Die Strafandrohung ist Freiheitsstrafe bei zu einem Jahr oder Geldstrafe. Welche Strafe konkret ausgeurteilt werden wird, wissen bislang nur die Glaskugeln.
In der Regel wird es bei dieser Strafandrohung bei einem Ersttäter nur selten überhaupt eine Verhandlung geben. Es besteht eine gute Chance, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird.
Zitat:
2. Würde es etwas ändern, wenn diese Person die Ware aus einem anderen europäischen Land verkauft hätte, in dem der Vertrieb legal ist? Oder spielt das keine Rolle, wenn über Internetauktionshaus [Name geändert] Deutschland versteigert wurde?
Letzteres. Verboten ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen in Deutschland, gleichgültig woher die Ware stammt.
Zitat:
3. Nur interessehalber: Gibt Internetauktionshaus [Name geändert] auf Anfrage der Polizei Nutzerdaten heraus? Vermutlich schon, oder?
Ja. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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