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Einkünfteerzielungsabsicht ist seitens des FA solange in Frage zu stellen, wie keine Gewinne gemacht werden. D.h. sollten Verluste anerkannt werden (Verlustvortrag) so muss unter Vorbehalt veranlagt werden, d.h. die Veranlagung bleibt in dem Punkt offen.
Nun die Frage dazu:
Wann genau ist die Einkünfteerzielungsabsicht zu bestätigen?
1. Sobald in einem einzigen Veranlagungszeitraum Gewinne erwirtschaftet werden
ODER
2. Sobald seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet wird.
.. so muss unter Vorbehalt veranlagt werden, d.h. die Veranlagung bleibt in dem Punkt offen.
Punktuell offen ist ein Fall nur bei Vorläufigkeit;
bei Vorbehalt der Nachprüfung ist der gesamte Fall offen.
Zitat:
2. Sobald seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet wird.
In der Regel sollte es so sein!
Wobei man natürlich sagen muss, dass der Ermessensspielraum des Bearbeiters natürlich auch eine Rolle spielt!)
@Chess45
Wieso sollte man einen Fall nicht für endgültig erklären, wenn ein Gesamtüberschuss erzielt worden ist. (Sollten, nachdem die Vorjahre für endgültig erklärt worden sind, wieder dauerhaft Verluste entstehen, kann man die betreffenden Jahre natürlich wieder unter Vorbehalt stellen bzw. vorläufig machen.
(Als Anmerkung: Die Vorjahre werden selbstverständlich nicht für endgültig erklärt, nur weil man mal ein Jahr im Plus ist!)
angenommen jemand erzielt nun mit einer selbständigen Tätigkeit sagen wir 5 Jahre lang Verluste von jeweils ca. 1500€ pro Jahr. Diese will er als Verlustvortrag haben.
Nach den 5 Jahren wird neben der selbständigen Tätigkeit noch eine nichtselbständige Tätigkeit aufgenommen, auf die der Verlustvortrag erstmal angerechnet werden soll.
Die Selbständige Tätigkeit wird nun jedoch gewinnbringend ablaufen, d.h. es werden erstmals positive Einkünfte erzielt, die jedoch nur minimal sind udn wenige Euros ausmachen.
Wären unter diesen Voraussetzungen dem FA die Hände gebunden, so dass der Verlustvortrag nicht durch geänderte Bescheide vernichtet werden könnte, denn die Einkünfteerzielungsabsicht kann wohl nicht in Frage gestellt werden, wenn nach den fünf Jahren Gewinne aus der Selbständigen Tätigkeit erzielt werden (wenn auch nur in minimaler Höhe) ???
... aber die Frage ist doch, ob das FA das überhaupt darf, denn solange ein Betrieb in der Gewinnzone ist (die fängt nunmal bei 0,01 € an), kann es wohl kaum zu ungunsten des Stpfl. davon ausgehen, dass niemals ein Totalgewinn erzielt werden könnte....
Es läuft leider nicht so, wie Sie sich das vorstellen. In der Gewinnzone zu sein heißt noch lange nicht, dass man auch in der Totalgewinnzone ist.
Aber es spielen noch mehrere Faktoren eine Rolle. Ständige Verluste heißt noch nicht, dass diese vom FA nicht anerkannt werden. Es gab mal einen Getränkehandel, da hat der BFH nach 18 Jahren Verlusten entschieden, dass dennoch kein Liebhabereibetrieb vorliegt. Das FA musst die Verluste also weiter ansetzen.
Wer sich als Unternehmer versucht, mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, dem werden auch Verluste anerkannt, selbst dann, wenn er das Gewerbe dann abmeldet, weil er nicht in die Gewinnzone kommt.
Wer jedoch solche Aktivitäten nachweislich betreibt, um die Steuerlast zu senken, wenn andere Einkünfte vorhanden sind, der wird seine Probleme mit dem FA bekommen.
Es gabe zumindest auch genug Urteile, wo der BFH hier richtigerweise sich gegen die Einkunftserzielung aussprach.
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