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Beschlagnahmte Gegenstände verkaufen

 
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Syberia
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Anmeldungsdatum: 16.01.2007
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 19:36    Titel: Beschlagnahmte Gegenstände verkaufen Antworten mit Zitat

Darf man Beschlagnahmte Gegenstände weiterverkaufen?

Liefern kann man ja dann natürlich nicht. Die Gegenstände hängen jetzt schon fast 2 Jahre bei der Staatsanwaltschaft rum und die reagieren auch nciht wenn man einen richterlichen Beschluss anfordert.

Was kann man noch machen, neue klauen wäre natürlich am einfachsten, aber eigentlich möchte Person A seine zurück.
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 20:47    Titel: Re: Beschlagnahmte Gegenstände verkaufen Antworten mit Zitat

Syberia hat folgendes geschrieben::
Darf man Beschlagnahmte Gegenstände weiterverkaufen?
Das kommt darauf an, zu welchem Zweck die Gegenstände beschlagnahmt wurden.
Über Gegenstände, die nur als Beweismittel beschlagnahmt wurden, kann man einen Kaufvertrag schließen, da keine Rechtsnorm etwas entgegenstehendes anordnet.
Gegenstände die nur oder auch als Einziehungs-/Verfallsgegenstände beschlagnahmt wurden, unterliegen gemäß §111c (5) StPO, §§136, 135 BGB einem Veräußerungsverbot. Kaufverträge über diese Gegenstände sind gegenüber dem Staat und eventuellen Geschädigten nichtig.
Zitat:
Liefern kann man ja dann natürlich nicht.

Das ist unstreitig richtig, jedenfalls kann man erst dann liefern, wenn die Gegenstände freigegeben wurden, was regelmäßig überhaupt nur bei Beweismitteln in Betracht kommt (da Einziehungs-/Verfallsgegenstände i.d.R. eben eingezogen bzw. für verfallen erklärt werden).
Zitat:
Die Gegenstände hängen jetzt schon fast 2 Jahre bei der Staatsanwaltschaft rum und die reagieren auch nciht wenn man einen richterlichen Beschluss anfordert.
Was kann man noch machen, neue klauen wäre natürlich am einfachsten, aber eigentlich möchte Person A seine zurück.
Wie gesagt, auch für dieses Problem ist entscheidend, aus welchem Grund/zu welchem Zweck die Gegenstände beschlagnahmt wurden.

Wenn die alten im übrigen auch geklaut waren, wird der Beschuldigte sie wohl niemals zurück bekommen... Mit den Augen rollen
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Syberia
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Anmeldungsdatum: 16.01.2007
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 20:58    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist so A hatt damals über das Internet mit einem Laptop über jemanden behauptungen verbreitet, daraufhin wurde der Laptop beschlagnahmt um rauszubekommen ob es von diesen stattgefunden hat.

Wie gesagt das ist jetzt schon fast 2 Jahre her und A wollte den jetzt verkaufen.

Der Käufer wird dann Anzeige wegen Nichtlieferung stellen und A kann sagen das der beim Staat liegt und nun muß ja mal was passieren.

Was sagen sie dazu? Könnte A da was passieren?

Wie gesagt A will keinen Käufer betrügen, sondern nur seinen Laptop zurück, da A
den verkaufen möchte da er irgendwan nichts mehr Wert hat.
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

Syberia hat folgendes geschrieben::
Es ist so A hatt damals über das Internet mit einem Laptop über jemanden behauptungen verbreitet, daraufhin wurde der Laptop beschlagnahmt um rauszubekommen ob es von diesen stattgefunden hat.
Bei dieser Konstellation könnte der Laptop durchaus (neben der Beschlagnahme als Beweismittel) auch als Einziehungsgegenstand (Tatwerkzeug) beschlagnahmt worden sein. A sollte mal schauen, was auf den entsprechenden Protokollen angegeben ist.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Syberia
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Anmeldungsdatum: 16.01.2007
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 21:15    Titel: Antworten mit Zitat

§§ 94,98 STPO die Beschlagnahme als Beweismittel

und

§97 StPO liegt nicht vor

Die Tat wurde durch diese Computer aber nicht begangen.


Sehr geehrte Damen und Herren,

da für die Gegenstände der Aktenzeichen

31 GS 284/0************** und 31 Gs 4100*********** kein Veräußerungsverbot vorliegt,
hab ich zum erst genannten Aktenzeichen die Festplatten und Notebook und zum zweiten genannten
Aktenzeichen den Laserdrucker HP Laserjet 1010 veräußert mit einem Gewinn von 1456 Euro.

Da die Käufer jetzt auf ihre Ware warten, beantrage ich nochmals den richterlichen Beschluss die
Gegenstände an mich auszuhändigen.

Ich mache sie darauf aufmerksam, das die Gegenstände schon an die 2 Jahre in ihrem Besitz sind und ich es finanziell nicht verantworten kann, das durch ihre Beschlagnahmung der Wertverfall der Gegenstände zu Null tendiert. Aus diesem Grund habe ich die Zahlungen der Käufer

entgegengenommen, da ich davon ausgehe, das sie den richterlichen Beschluss zur Herausgebe der Gegenstände so schnell wie möglich tätigen werden.

Bitte beachten sie, sollten Anzeigen der jeweiligen Käufer wegen nicht Lieferung gestellt werden, das es sich um diese Gegenstände in den oben genannten Aktenzeichen handelt.

Ich mache sie auch darauf aufmerksam, das die vorgeworfenen Taten die ich gemacht haben soll in diesem Fall, nicht mit diesen Gegenständen vollzogen worden sind.



Mit freundlichen Grüßen



******
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 21:24    Titel: Antworten mit Zitat

Frage
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Syberia
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Anmeldungsdatum: 16.01.2007
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 21:31    Titel: Antworten mit Zitat

Was?
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 21:37    Titel: Antworten mit Zitat

...soll das?
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Syberia
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Anmeldungsdatum: 16.01.2007
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 21:42    Titel: Antworten mit Zitat

Sie wollten doch wissen nach was die Beschlagnahmung gemacht wurde und da haben sie § mehr steht da auch nicht.

Der Text darunter ging ans Amtsgericht, was ist daran nciht zu verstehen?
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 22:17    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

Syberia hat folgendes geschrieben::
A hatt damals über das Internet mit einem Laptop über jemanden behauptungen verbreitet, daraufhin wurde der Laptop beschlagnahmt


Syberia hat folgendes geschrieben::
§§ 94,98 STPO die Beschlagnahme als Beweismittel

und

§97 StPO liegt nicht vor

Die Tat wurde durch diese Computer aber nicht begangen.


??

Mano
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Syberia
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Anmeldungsdatum: 16.01.2007
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 22:25    Titel: Antworten mit Zitat

Was kommt noch? Die Tat wird mir vorgeworfen und so lange keine Beweise vorliegen, ist man in unserem Staat unschuldig und man kann wohl erwarten das nach fast 2 Jahren mal die ihre Scheiße schneller durch ihre Rosette schieben und mal das Maul aufmachen. Sehr böse
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Maus
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 2357

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 22:35    Titel: Antworten mit Zitat

Nachdem der Thread nun verbal abgleitet, war dieser ohne Vorwarnung zu schließen.

An den TE ergeht die Aufforderung, sich künftig solcher Ergüsse zu enthalten.

Maus
_________________
LG Maus

Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
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