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rückwirkend Kinderzulage (EHZ) möglich?
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Centauri
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 15.03.07, 19:06    Titel: rückwirkend Kinderzulage (EHZ) möglich? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

A und B (dauernd getrennt lebend) haben ein Kind C. C lebt die Woche über bei A (Mietswohnung) und am Wochenende bei B (Eigenheim seit 2003).
Auf Grund Unwissenheit hat A erst heute erfahren, dass er für C die Kinderzulage zur Eigenheimzulage hätte beantragen können(, was jedoch leider nicht geschehen ist).

Hat B noch eine Chane, rückwirkend ab 2003 die Kinderzulage zu beantragen? (Eigenheimzulage läuft bereits seit 2003)

Danke. MfG, Centauri.
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oerdiz
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 15.03.07, 21:09    Titel: Antworten mit Zitat

Bei dieser Konstellation wohnt zwar das Kind mal ein paar Tage beim Vater, gehört aber keineswegs zu dessen Haushalt.

Sie werden sehen, dass das Finanzamt diesen Antrag ablehen wird. Bearbeitet Hein Blöd den Fall, werden Sie evtl. Erfolg haben. Lachen
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Centauri
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 17.03.07, 14:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ergänzung:

Vielleicht habe ich meinen obigen Fall nicht deutlich genug formuliert; aber Tatsache ist, dass C von Montag bis Donnerstag bei A und von Freitag bis Sonntag bei B lebt - und das nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig / immer.
In diesem Fall gehört das Kind auch zum Haushalt des B. Oder liege ich da etwa falsch?
Danke.

MfG, Centauri.
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Vorwitzig
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 17.03.07, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

es gibt da ein Urteil des BFH vom 14.04.1999, BStBl. II S. 594, wonach in Ausnahmefällen ein Kind gleichzeitig zu den Haushalten beider Elternteile gehören kann.

Fundstelle im Internet habe ich nicht gefunden.
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oerdiz
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 17.03.07, 17:17    Titel: Antworten mit Zitat

Vorwitzig hat folgendes geschrieben::
Fundstelle im Internet habe ich nicht gefunden.


Aber ich: Fundstelle

ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet

In diesem Fall war zeitmäßig eine 50:50 Aufteilung erfolgt. In Ihrem Fall ist der überwiegende Auftenhalt bei der Mutter.

Das Urteil ist veröffentlicht und wird vom Finanzamt auf gleichgelagerte Fälle angewandt. Ein gleichgelagerter Fall liegt aber hier nicht vor.
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Vorwitzig
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 17.03.07, 17:38    Titel: Antworten mit Zitat

Es wäre aber zu überlegen, ob die Verhältnisse für die Zukunft nicht anders gestaltet werden können.
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Hans-Christian
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Anmeldungsdatum: 28.01.2007
Beiträge: 548

BeitragVerfasst am: 18.03.07, 11:44    Titel: Re: rückwirkend Kinderzulage (EHZ) möglich? Antworten mit Zitat

Centauri hat folgendes geschrieben::
Hallo zusammen,

A und B (dauernd getrennt lebend) haben ein Kind C. C lebt die Woche über bei A (Mietswohnung) und am Wochenende bei B (Eigenheim seit 2003).
Auf Grund Unwissenheit hat A erst heute erfahren, dass er für C die Kinderzulage zur Eigenheimzulage hätte beantragen können(, was jedoch leider nicht geschehen ist).

Hat B noch eine Chane, rückwirkend ab 2003 die Kinderzulage zu beantragen? (Eigenheimzulage läuft bereits seit 2003)

Danke. MfG, Centauri.


Wenn das Kind zum gemeinsamen Haushalt bereits 2003 gehörte, dann ja.

"Die Inanspruchnahme der Kinderzulage setzt voraus, dass ...
das Kind im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Objektes ... im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat.(BFH 13.9.2001 und 23.4.2002)."


Also Antrag auf Kinderzulage stellen.
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 18.03.07, 20:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe hier ein paar Beiträge abgetrennt, weil es mir "zu persönlich" wurde.

Diese "Persönlichkeiten" sind in diesem Forum nicht erwünscht.


Gruß

der Petz
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Centauri
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 21:38    Titel: Antworten mit Zitat

@ Oerdiz:

Vielen dank für den Link zu den "Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz", der leider mitgelöscht wurde. Hatte Ihn aber zum Glück noch rechtzeitig entdeckt.
Das Bsp. Nr. 2 zu Rz. 61 ist genau der Fall von A, B und C! D.h.:A + B lebten zu Beginn des Jahres 2003 gemeinsam mit C in einem gemeinsamen Haushalt.

Es stellt sich aber nun die Frage, wie bzw. ob B (also der mit dem Eigenheim) überhaupt noch die Chance auf Kinderzulage für die Jahre 2003- 2007 hat. (Kindergeld wurde bzw. wird gezahlt.) - Mal abgesehen von der Variante, dass B behauptet, er hätte nie einen Bescheid bekommen.

MfG, Centauri
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 21:59    Titel: Antworten mit Zitat

Centauri hat folgendes geschrieben::
Mal abgesehen von der Variante, dass B behauptet, er hätte nie einen Bescheid bekommen.

Diese Variante ist die schlechteste von allen.....

Wer Geld vom FA bekommen hat, weiß, dass das FA nie ohne rechtlichen Grund auszahlt.

Er hätte bei Gutschrift auf seinem Konto von einem Bescheid ausgehen müssen, ansonsten hätte er nachfragen und um Zusendung eines Bescheides bitten können.

Gruß

der Petz
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Vorwitzig
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Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 22:12    Titel: Antworten mit Zitat

die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage dürfte noch nicht abgelaufen sein.

Ein anderes Problem könnte sich daraus ergeben, dass das Finanzamt bereits einen Eigenheimzulagebescheid erlassen hat. Ich sehe nicht, auf welcher Grundlage hier eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen zulässig sein könnte. Der Steuerpflichtige dürfte im Jahre 2003 gewußt haben, dass er ein Kind hat.

Ich würde trotzdem einfach mal einen Antrag stellen und abwarten, was das Finanzamt dazu sagt.
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Centauri
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 22:18    Titel: Antworten mit Zitat

... aber was wäre die Folge von der Behauptung von B?

Es steht die Aussage des B gegen die Aussage des Finanzamtes. Und irgendwo habe ich mal gelesen, dass in solch einem Falle das Finanzamt die Beweislast trägt, dass der Bescheid angekommen sei; und das wird schwierig werden.

Der Bescheid müsste mangels fehlender Bekanntgabe aufgehoben und neu erlassen werden. Gegen den neuen Bescheid könnte B dann fristgerecht Einspruch einlegen.
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 22:19    Titel: Antworten mit Zitat

Vorwitzig hat folgendes geschrieben::
Ich sehe nicht, auf welcher Grundlage hier eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen zulässig sein könnte.

Naja, bei der Eigenheimzulage darf man nicht mit den Änderungsvorschriften der AO argumentieren.

Eigenheimzulage wird nicht geändert, sondern neu festgesetzt.

Da die Festsetzungsfrist (nach der AO...) noch nicht abgelaufen ist, dürfte eine Neufestsetzung möglich sein (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind).


Gruß

der Petz
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Centauri
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 22:30    Titel: Antworten mit Zitat

Aber § 11 Abs. 5 EigZulG besagt Folgendes:
Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird,

=> im vorliegenden Fall also leider erst ab 2007.
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Vorwitzig
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 23:20    Titel: Antworten mit Zitat

Petz hat folgendes geschrieben::
Vorwitzig hat folgendes geschrieben::
Ich sehe nicht, auf welcher Grundlage hier eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen zulässig sein könnte.

Naja, bei der Eigenheimzulage darf man nicht mit den Änderungsvorschriften der AO argumentieren.

Eigenheimzulage wird nicht geändert, sondern neu festgesetzt.

Da die Festsetzungsfrist (nach der AO...) noch nicht abgelaufen ist, dürfte eine Neufestsetzung möglich sein (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind).


Gruß

der Petz


Aber es geht doch um die rückwirkende Beseitigung eines Fehlers.

Der Erlass sagt in RZ. 73, dass die Eigenheimzulage zuguntsen des Anspruchsberechtigten mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler demFinanzamt bekannt wird, durchgeführt wird.

Und in Rz. 75 ff. des Erlasses wird sodann auf die allgemeinen Änderungsvorschriften verwiesen.
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