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ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen

 
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calla
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Anmeldungsdatum: 29.08.2006
Beiträge: 149

BeitragVerfasst am: 18.03.07, 13:01    Titel: ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen Antworten mit Zitat

"Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last."

Wenn in einem Vergleich steht: "Die Kosten des Vergleichs werden gegeinander aufgehoben", klingt es gem. ZPO § 92 eindeutig, nämlich:
Jede Partei trägt ihre (Anwalts-) Kosten selbst und die Gerichtskosten muß jede Partei zu 50% tragen - richtig?

Und wie wäre es z.B., wenn das Gericht im Verlauf des Verfahrens ein Gutachten angefordert hätte und eine Partei im Verlauf des Verfahrens aufgefordert hätte, die Kosten des Gutachtens zu zahlen?

Werden dann nach einem Vergleich wie vor auch die Gutachter-Kosten geteilt?

Oder teilen die Gutachter-Kosten das Schicksal der Anwaltskosten, wenn ein Anwalt einer Partei im Verlauf des Verfahres beim Gericht beantragt hatte, ein Gutachten erstellen zu lassen?
Muss dann diese Partei die kompletten Gutachter-Kosten allein zahlen?

Oder teilen die Gutachter-Kosten das Schicksal der Gerichtskosten, also je zur Hälfte?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 18.03.07, 13:09    Titel: Re: ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen Antworten mit Zitat

calla hat folgendes geschrieben::
Jede Partei trägt ihre (Anwalts-) Kosten selbst und die Gerichtskosten muß jede Partei zu 50% tragen - richtig?

Richtig.

Gutachterkosten sind Gerichtskosten und werden daher am Ende des Verfahrens in den (Gerichts-)Kostenausgleich einbezogen.
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 18.03.07, 13:20    Titel: Antworten mit Zitat

Das gilt auf jeden Fall dann, wenn das Gericht - wie hier - das Gutachten in Auftrag gegeben hat. Bei Parteigutachten kann das ganzz anders aussehen.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.03.07, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

KoMa hat folgendes geschrieben::
Gutachterkosten sind Gerichtskosten

*Klugscheißermodus an*

Na ja, Gerichtskosten sind es nicht, sondern Auslagen, aber damit gerichtliche im Gegensatz zu außergerichtlichen Kosten.

*Klugscheißermodus aus*

Am Ergebnis ändert das natürlich nichts.

Beste Grüße

Metzing
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 18.03.07, 16:37    Titel: Antworten mit Zitat

*Klugscheiß an - weil: kann ich noch viel besser*
Gerichtskosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen. Auslagen sind in diesem Falle die Vergütung für den Sachverständigen, der das Gutachten erstellt. Also sind Auslagen des Gerichtes für Gutachten resp. Sachverständige Kosten.
*Klugscheiß fertig*

Ich anerkenne jedoch die Wackligkeit dieser Argumentation, denn Kosten i. S. v. § 1 GKG sind selbstverständlich nur die Gebühren und Auslagen, die nach dem GKG erhoben werden - wozu Gutachterkosten nicht zählen.
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 18.03.07, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Und um dem Klugscheißen noch eins drauf zu setzen: Häufige Fehlerquelle bei derartigen Kostenausgleichungsanträgen ist, dass nicht ausgleichsfähige außergerichtliche Kosten angemeldet werden, nämlich insbesondere eine Einigungs- oder vergleichsgebühr zzgl. anteiliger Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer.
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 18.03.07, 17:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Auslagen des Gerichtes für Gutachten resp. Sachverständige Kosten.
... und die Klugscheißer bei Gericht beauftragen den Gutachter aber erst, wenn die beweisbelastete Partei einen entsprechenden Vorschuß für den Gutachter einbezahlt hat! Böse

Gruß
Peter H.
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calla
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Anmeldungsdatum: 29.08.2006
Beiträge: 149

BeitragVerfasst am: 18.03.07, 18:13    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Leute, Eure Klugscheisserei war recht informativ, denn genau darum könnte es gehen:
Wenn ein fiktiver Rechtsstreit mit einem fiktivem Vergleich beendet wird und zuvor, mal angenommen, recht erhebliche Vorschüsse für vom Gericht bestellte Gutachter von nur einer Partei bezahlt wurden, dann könnte so ein "Vergleich" sich unterm Strich pekuniär gesehen ja deutlich zu Gunsten, resp. zu Lasten einer Partei auswirken, wenn, ja wenn Gerichts- und Gutachterkosten nicht geteilt würden.

Bedarf es dazu übrigens noch eines gesonderten Kostenfestsetzungsbeschlusses vom Gericht? Oder ist der Vergleich dann quasi gleich einem vollstreckbaren Titel über die Vergleichssumme plus hälftige Gerichts- und Gutachterkosten?
Aber woher weiss die andere Seite, wie viel Gerichts- und Gutachterkosten die Gegenpartei tatsächlich bezahlt hat?
Weitere Klugscheisserei erbeten.
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 18.03.07, 18:33    Titel: Antworten mit Zitat

a) Ablichtung der Gerichtskostenrechnung beantragen.
b) Antrag auf Kostenfestsetzung nach §§ 103, 106 ZPO stellen.
Es bedarf eines gesonderten Titels in form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, um einen vollstreckungsfähigen Inhalt (wer an wen wieviel) zu erhalten.
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 09:15    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::

*Klugscheiß fertig*

Aber bitte das Abwischen nicht vergessen!
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 09:44    Titel: Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::

*Klugscheiß fertig*

Aber bitte das Abwischen nicht vergessen!


Nee, klugscheißen macht keinen Dreck! Lachen

(Und klug scheißen auch nicht.)
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