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Wer erhält bei PKH den Titel

 
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primo
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Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 16.03.07, 11:07    Titel: Wer erhält bei PKH den Titel Antworten mit Zitat

Person A klagt gegen Person B. Beide Parteien erhalten PKH. Person A verliert den Prozeß und der Anwalt von Person A möchte bei Person B seine Anwaltskosten geltend machen, da diese durch PKH nicht abgedeckt sind. Person B kann aber nicht zahlen.

Was passiert daraufhin? Erhält Person A einen Titel für die Anwatlsforderung? Seine eigenen Anwaltskosten werden durch PKH normalerweise abgedeckt. Wer erhält in dem Fall den Titel?
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.03.07, 20:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Beide Parteien erhalten PKH. Person A verliert den Prozeß und der Anwalt von Person A möchte bei Person B seine Anwaltskosten geltend machen, da diese durch PKH nicht abgedeckt sind. Person B kann aber nicht zahlen.

Buchstabensalat? Sachverhaltssalat? Wenn A Prozeßkostenhilfe erhalten hat, hat der Rechtsanwalt von A einen Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltsgebühren nach den PKH-Vergütungssätzen gegen die Landeskasse. Überdies hat doch A den Prozeß verloren, warum meint also der Rechtsanwalt von A, gegenüber B einen Vergütungsanspruch zu haben?

Allerdings kann der Anwalt von B, der ja den Rechtsstreit gewonnen hat, gegen den A die Differenzgebühren zwischen PKH-Anwaltsgebühren und den eigentlichen höheren Vergütungssätzen gemäß § 126 ZPO geltend machen beziehungsweise einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss beantragen:
Zitat:
§ 126 ZPO Beitreibung der Rechtsanwaltskosten

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) 1Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. 2Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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primo
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Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 16.03.07, 20:47    Titel: Antworten mit Zitat

Aber nehmen wir an er bekommt sein Rechtsanwaltsgebühren nicht. Das meinte ich damit. Normalerweise bekommt dann der Auftraggeber den Titiel da er auf den Rechtsanwaltskosten sitzen bleibt. Nur bekommt in dem Fall der Auftraggeber selbst PKH und seine PKH ist abgedeckt. Somit würde er am Ende, obwohl er gewonnen hat, seinen Anwalt zahlen müssen, da der Gegner nicht zahlen kann.

Was wäre also wenn der Rechtsanwalt seine Gebühren nicht "eintreieben" kann. Bekommt er diese automatisch über PKH, weil er den Prozeß gewonnen hat und sein Mandant diese Gebühren durch PKH erhält.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.03.07, 21:22    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, ich verstehe es nicht. Beide Parteien haben PKH bekommen. Die PKH-Gebühren erhalten die jeweiligen Rechtsanwälte aus der Landeskasse, sie haben zu diesem Zweck PKH-Kostenfestsetzungsanträge an das Gericht zu richten. Das dürften die Rechtsanwälte von A und B auch wissen.

Beste Grüße

Metzing
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primo
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Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 16.03.07, 21:28    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist klar, aber der Mandant der verliert muß die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen, da die PKH nur die Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten abdeckt. Nun ist es so, das dieser Mandant (der verloren hat) die Anwaltskosten der Gegenseite nicht zahlen kann.

Du sagst, das die Landeskasse die Anwaltskosten des Gegener abdeckt. Das ist klar, aber was geschieht wenn der Mandant der verloren hat nicht zahlt

Theoretisch müßte er an die Landskasse zahlen, da diese die PKH zahlt des Gegeners zahlt.

Erhält dann die Landeskasse den Titel und fordert das Geld ein?

Ich weiß es ist ein wenig schwer zu verstehen. Einfach ist es wohl so. Ich habe gegen Dich einen Prozeß. Wir beide bekommen PKH. Nun verliere ich und meine PKH zahlt die Gerichskosten und meinen Anwalt. Dein Anwalt muß ich zahlen, da es nicht von der PKH abgedeckt wird. Nun habe ich aber kein Geld um deinen Anwalt zu zahlen. Wer forder nun das Geld von mir ein? Dein Anwalt? Wohl kaum, da du auch PKH erhalten hast.
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lljk
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BeitragVerfasst am: 19.03.07, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

§ 59 RVG

Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 625 der Zivilprozessordnung beigeordneten oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs gelten die Vorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt. Für die Entscheidung über eine gegen den Ansatz gerichtete Erinnerung und über die Beschwerde gilt § 66 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.
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Maus
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 2357

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 21:02    Titel: Antworten mit Zitat

primo hat folgendes geschrieben::
Theoretisch müßte er an die Landskasse zahlen, da diese die PKH zahlt des Gegeners zahlt. Erhält dann die Landeskasse den Titel und fordert das Geld ein?

Ja, aber nur in Höhe der an den Anwalt gezahlten PKH-Gebühren.

Darüber hinaus kann der Anwalt des "Gewinners" die Wahlanwaltsgebühren (sofern der Streitwert 3.000,00 € übersteigt) abzgl. der aus der Landeskasse erstatteten PKH-Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ZPO ganz normal gegen den Verlierer festsetzen lassen und erhält hierüber einen Titel. Es sind dann faktisch zwei Forderungen gegen den Unterliegenden in der Luft, in der Gesamtsumme jedoch nur so hoch, als hätte der Anwalt des Gewinners gleich die normalen Gebühren festsetzen lassen.

Liegt der Streitwert unter 3.000,00 €, entstehen gegenüber den PKH- keine höhere Wahlanwaltsgebühren, dann wäre nur die Landeskasse einziehende Stelle.
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primo
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Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 19.03.07, 23:19    Titel: Antworten mit Zitat

Das verstehe ich leider nicht. Beispiel:

A führt gegenüber B einen Prozeß mit Streitwert 6000 Euro.

Beide erhalten PKH.

A verliert. A müßte nun, da seine PKH gegenüber dem Anwalt von B (Anwaltskosten) nicht nicht abgedeckt sind, dessen Anwaltskosten zahlen. A kann aber nicht zahlen.

Wer bekommt den Ttitel und wer kann Vollstreckungen bezüglich den Anwaltskosten von A?

Selbes Beispiel bitte mit Streitwert 1500 Euro erklären, da ihr andere Erklärungen ab Streitwert 3000 Euro habt.
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Maus
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 2357

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 00:18    Titel: Antworten mit Zitat

primo hat folgendes geschrieben::
Wer bekommt den Ttitel und wer kann Vollstreckungen bezüglich den Anwaltskosten von A?

Die Landeskasse, wobei es hier keinen Titel gibt, die Forderungen gehen -wie iljk schon ausgeführt hat- "einfach so" auf die Landeskasse über, da diese den Gegneranwalt aus der PKH bezahlt.

Zitat:
Selbes Beispiel bitte mit Streitwert 1500 Euro erklären, da ihr andere Erklärungen ab Streitwert 3000 Euro habt.


Maus hat folgendes geschrieben::
Liegt der Streitwert unter 3.000,00 €, entstehen gegenüber den PKH- keine höhere Wahlanwaltsgebühren, dann wäre nur die Landeskasse einziehende Stelle.

Winken
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primo
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Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 01:04    Titel: Antworten mit Zitat

Sofern die Forderung auf die Landeskasse über geht hat der Gegner sofern er verliert in diesem Fall keinerlei Anwaltskosten der Gegenseite zu zahlen? Kann das sein?

Nehmen wir an A führt gegen B einen Prozeß.
A vertritt sich selbst ohne Anwalt und PKH
B erhält PKH

A verliert den Prozeß

In diesem Fall zahlt A nur die Gerichtskosten da die Landeskasse die Kosten des Anwalts von B übernimmt

Bist du dir sicher? Da würde die Landeskasse aber ganz schön drauf legen.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 07:16    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hänge mich jetzt auch noch mal rein:

"geht auf die Landeskasse über" bedeutet folgendes:
Der Anwalt hat wegen PKH keinen Gebührenanspruch gegenüber seinem Mandanten. (von Ausnahmen abgesehen, die ich hier nicht erwähnen will) Die Landeskasse hat die Gebühren des Anwaltes, dessen Partei PKH bekommt gezahlt. Hat die PKH-Partei jedoch gewonnen, so hat dieser in der Regel einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gegner. Da der Anwalt seine Gebühren bereits von der Landeskasse bekommen hat, macht er sie gegenüber dem Gegner nicht mehr geltend. Vielmehr ist dieser Anspruch auf die Landeskasse "übergegangen", d. h., diese macht jetzt die Gebühren (in der Höhe, in der sie diese an den Anwalt ausgezahlt hat) gegenüber dem Gegner geltend, der die Kosten zu tragen hat.

primo hat folgendes geschrieben::
Sofern die Forderung auf die Landeskasse über geht hat der Gegner sofern er verliert in diesem Fall keinerlei Anwaltskosten der Gegenseite zu zahlen? Kann das sein?

Nein, das kann nicht sein, siehe oben. Die Landeskasse tritt an ihn heran und fordert die Gebühren fordern.
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lljk
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BeitragVerfasst am: 20.03.07, 07:16    Titel: Antworten mit Zitat

Nochmal in Ruhe:

A klagt gegen B beide haben PKH ohne Raten. A unterliegt und hat die Kosten zu tragen, Streitwert unter 3000 €. Anwaltskosten des A werden durch Landeskasse bezahlt. Anwaltskosten des B werden ebenfalls durch die Landeskasse bezahlt. Soweit die Landeskasse den Anwalt des B bezahlt, hat sie in dieser Höhe einen Anspruch auf Erstattung gegenüber dem A.

Ob die Landeskasse diesen Anspruch jedoch gegenüber A durchsetzen darf (wg. PKH des A) ist umstritten. Meiner Meinung nach aber ja, da es nicht sein kann, dass A nur dadurch besser gestellt wird, dass der Gegner ebenfalls PKH hat, denn wenn B keine PKH gehabt hätte könnte B aus einem Kostenfestsetzungbeschluss gegen A auch vollstrecken.

Gleicher Sachverhalt, Streitwert jedoch über 3000 €. Anwaltskosten in Höhe der PKH Vergütung werden durch die Landeskasse an die jeweiligen Anwälte bezahlt. In Höhe der PKH Vergütung geht der Anspruch ebenfalls wieder auf die Landeskasse über. In Höhe der Differenzvergütung kann der Anwalt des B nach § 126 ZPO einen Kostenfestsetzungsbeschluss im eigenen Namen erhalten.
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primo
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Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 15:08    Titel: Antworten mit Zitat

primo hat folgendes geschrieben::
Sofern die Forderung auf die Landeskasse über geht hat der Gegner sofern er verliert in diesem Fall keinerlei Anwaltskosten der Gegenseite zu zahlen? Kann das sein?

Nein, das kann nicht sein, siehe oben. Die Landeskasse tritt an ihn heran und fordert die Gebühren fordern.[/quote]


Ich kenne jemanden der gegen jemanden einen Prozeß verloren hat (Gegener bekam PKH) und an niemanden, auch nicht an die Landeskasse, die Anwaltskosten des Gegners zahlen mußte. Entweder liegst du falsch oder die Landeskasse hat vergessen es zu fordern. Wann verjährt sowas?
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