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Unter welchen Umständen können Verfahrenskosten auferlegt we

 
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LSpLSchach
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.03.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 20.03.07, 15:28    Titel: Unter welchen Umständen können Verfahrenskosten auferlegt we Antworten mit Zitat

Unter welchen Umständen können Verfahrenskosten auferlegt werden?

Der Fall:

Ein Mannschaftskampf im Schach, Verein A gegen Verein B (Verbandsliga), endet 4:4, auffällig sind die Einzelergebnisse: alle Partien enden remis, obwohl z.T. große Spielstärkeunterschiede vorhanden sind.
Verein B sichert sich dadurch den Klassenerhalt, der nicht beteiligte Verein C muss absteigen.
Diese Konstellation führt zu dem Verdacht, der Ausgang des Kampfes könnte vorher abgesprochen worden sein.
Nun werden Ermittlungen eingeleitet, diese führen zu einem unbeteiligten Zeugen, der aussagt: die Mannschaften A und B haben vor dem Kampf miteinander diskutiert, der Kampf hat verspätet begonnen und wurde bereits nach ca 30 bis 45 Minuten beendet (erfahrungsgemäß sind Spielzeiten zwischen 2 und 6 Stunden pro Partie zu erwarten). Alle Partien dauerten nur zwischen 10 und 13 Zügen.

Soweit der Sachverhalt.
Der Verdacht: Das Ergebnis war vorher abgesprochen. Die Zeugenaussage deutet darauf hin (Indiz). Dies wäre ein Verstoß gegen die Regeln und die geltende Turnierordnung.
Ein Beweis liegt jedoch nicht vor. (Der Zeuge hat nicht gehört, dass z.B. gesagt worden wäre: "Wir machen den Kampf remis!")

Der Landesspielleiter fordert von den Vereinen und vom Schiedsrichter schriftliche Stellungnahmen an.

Nun das Szenario:
1. Der Landesspielleiter verhängt eine Mannschaftsstrafe (Aberkennung der Punkte) und eine Geldstrafe für beide Vereine, Begründung: die Indizien reichen aus.
2. Die Vereine reichen einen Protest gegen diese Entscheidung ein. Dafür muss eine Protestgebühr hinterlegt werden.
3. Die angerufene Schiedskommission gibt dem Protest statt und hebt die Strafen auf - wegen fehlender Beweise.
Normalerweise folgt diesem Freispruch in der Sache die Rückerstattung der Protestgebühr.

Ist es möglich, den Vereinen die Verfahrenskosten aufzuerlegen - also die Protestgebühr einzubehalten - mit der Begründung, sie haben durch ihr Verhalten schuldhaft zu dem Zustandekommen des Verfahrens beigetragen?
Oder müssen hier weitere Sachverhalte hinzukommen, also z.B. die Weigerung, die angeforderten Unterlagen bereitzustellen?

Also: Unter welchen Umständen können Verfahrenskosten auferlegt werden?

Im Voraus besten Dank
Gernot
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 04.04.07, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Frage kann man nicht ohne weiteres beantworten, da es sich um eine verbandsinterne Streitigkeit handelt. Es kommt darauf an, was in den Verbandssatzungen zur Protestgebühr geregelt ist.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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